Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2017/02/0250 B 13. Dezember 2017 Ra 2017/02/0249 B 5. Dezember 2017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. März 2017, Zl. VGW-002/042/3889/2017, betreffend Übertretungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens (GTBW-G) (mitbeteiligte Partei: S in W, vertreten durch die Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR) in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Durch die Anführung ausschließlich des Namens des im Kopf dieses Beschlusses genannten Mitbeteiligten am Deckblatt der vorliegenden Amtsrevision, die Nennung ausschließlich der Aktenzahl des nur den Mitbeteiligten betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie des nur ihn betreffenden Straferkenntnisses und durch die inhaltlichen Ausführungen in der Revision ist klargestellt, dass sich die Revision nur gegen den den Mitbeteiligten betreffenden Teil des insgesamt über fünf Parteien absprechenden Erkenntnisses richtet.
5 Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes soll nach den ausschließlich maßgebenden Zulässigkeitsausführungen im angefochtenen Teil eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung zur Vermittlung von Wettkunden (Verweis auf VwGH 28.6.2016, 2013/17/0415) abgewichen sei, wonach Vermitteln bedeute, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen.
6 Abgesehen davon, dass sich das zitierte Erkenntnis auf das Vorarlberger Wettengesetz bezieht, ist ein Widerspruch zu dieser Judikatur auch deshalb nicht zu sehen, weil das Verwaltungsgericht im Revisionsfall auf der Sachverhaltsebene davon ausgegangen ist, dass jene Gesellschaft, als dessen Geschäftsführer der Mitbeteiligte in Anspruch genommen worden ist, keine über die Duldung der Aufstellung der Geräte, die Bereitstellung des Stroms für die Geräte, die Offenhaltung des Lokals und die Sicherstellung der Funktionsweise der Geräte hinausgehende Vereinbarung mit der Buchmacherin abgeschlossen hat. In Anbetracht dieses Sachverhaltes kann der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es liege keine Vermittlungstätigkeit iSd GTBW-G vor, nicht entgegengetreten werden.
7 Unklar bleiben die weiteren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, wenn die revisionswerbende Partei auf der einen Seite von einer Aktenwidrigkeit und auf der anderen Seite von einem ergänzungsbedürftigen Sachverhalt ausgeht.
8 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047).
9 Den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung erschließen sich weder die Grundsätzlichkeit des Verfahrensmangels noch Umstände, die darlegen, inwiefern die behaupteten Mängel für den Ausgang des den Mitbeteiligten betreffenden Verfahrens von Relevanz sind.
10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020241.L00Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018