TE Vwgh Beschluss 2017/11/29 Ra 2017/18/0323

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des G N C, vertreten durch Mag. Harald Terler, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 28, dieser vertreten durch Mag. Julian A. Motamedi, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/12A, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017, Zl. W264-2122655- 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23. Dezember 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und führte dazu im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seiner Beschäftigung als Kommandant von - ein afghanisches Unternehmen bewachenden - Soldaten von den Taliban verfolgt worden. Unter anderem sei sein Sohn von diesen entführt worden und das Unternehmen, welches er bewacht habe, Ziel eines Angriffs der Taliban gewesen.

2 Mit Bescheid vom 18. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, das BVwG hätte dem Revisionswerber aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gehabt. Zudem sei die Beweiswürdigung des BVwG unschlüssig, wenn dieses ausführe, dass nicht auszuschließen sei, dass die zur vorgebrachten Entführung des Sohnes des Revisionswerbers befragten Dorfbewohner die Entführung nur vom Hören-Sagen bestätigt hätten.

5 Die Revision erweist sich als unzulässig.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Soweit zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan dergestalt sei, dass dem Revisionswerber zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage, ob einem Fremden im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, zu treffen sind.

10 Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0039, mwN).

11 Im vorliegenden Fall traf das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausführliche und konkrete, sowohl die persönliche Situation des Revisionswerbers (ua. zu dessen unbeeinträchtigter Gesundheit, seiner Arbeitsfähigkeit und - erfahrung, seiner in Afghanistan abgeschlossenen Schulbildung, zu im Herkunftsstaat ausgeübten Tätigkeiten sowie zum Vorhandensein familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsprovinz Baghlan) als auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat (insbesondere in Baghlan) sowie die Erreichbarkeit des Herkunftsorts betreffende Feststellungen. Das BVwG kam vor diesem Hintergrund zum Ergebnis, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht. Dies vermochte der Revisionswerber mit seinem pauschal gehaltenen Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht zu entkräften.

12 Ein Abweichen von den angeführten Leitlinien ist fallbezogen somit nicht ersichtlich (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089).

13 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit weiters vorbringt, die Beweiswürdigung des BVwG sei unschlüssig, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0142, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn das BVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Eine solche Mangelhaftigkeit wird vom Revisionswerber nicht dargelegt, zumal die vom Revisionswerber monierte Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nur einen von mehreren Aspekten der Beweiswürdigung betrifft, aufgrund welcher das BVwG dem Vorbringen des Revisionswerbers die Glaubwürdigkeit absprach.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180323.L00

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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