TE Vwgh Beschluss 2017/11/30 Ra 2017/11/0281

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
67 Versorgungsrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VOG 1972 §1 Abs1;
VOG 1972 §1 Abs3;
VOG 1972 §10 Abs1;
VOG 1972 §3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des B K in K, vertreten durch die Schmelz Rechtsanwälte OG in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2017, Zl. W200 2133521-1/8E, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 28. Juni 2016 wies die belangte Behörde den - im Wesentlichen auf Misshandlungen und die fehlende Möglichkeit zum Besuch einer anderen Schule als der Sonderschule während des Aufenthalts in einem Kinderheim gestützten - Antrag des Revisionswerbers auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes von Verdienstentgang ab. Als Rechtsgrundlagen waren § 1 Abs. 1 und 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG angegeben.

2 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei von 1968 bis 1972 in einem Heim untergebracht gewesen, habe die Sonderschule absolviert und verfüge über einen Lehrabschluss als Landmaschinenmechaniker. Er sei bis zum Jahr 2000 bei wechselnden Arbeitgebern beschäftigt gewesen und seitdem in Deutschland bei derselben Firma tätig. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe ebenso wenig festgestellt werden können wie ein verbrechenskausaler Verdienstentgang. Wenn der Revisionswerber den behaupteten Verdienstentgang damit begründe, es sei ihm im Heim nur ermöglicht worden, eine Sonderschule anstatt einer Hauptschule zu besuchen, weshalb er in der Folge nicht bei den ÖBB aufgenommen worden sei, was für ihn finanzielle Nachteile bei der Einkommenshöhe bedeutet habe, sei ihm zu entgegnen, dass es sich dabei nicht um eine Tathandlung im Sinn des § 1 Abs. 1 VOG handle.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

5 Zur Zulässigkeit wird in der Revision ausgeführt, das Verwaltungsgericht beziehe sich bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze auf die Theorie der wesentlichen Bedingung, zu der es aber keine hg. Judikatur zum VOG zitiere. Deshalb sei "nach der bestehenden Judikatur offen, ob das rechtswidrige Verhalten der Organe des Heimträgers und damit einhergehende Einschulung in der Sonderschule anspruchsbegründend ist".

6 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass hg. Judikatur zum VOG auch im Zusammenhang mit der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung existiert (vgl. etwa VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004, mwN), die Revision jedoch nicht aufzeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht davon abgewichen sein sollte. Soweit überdies auf die Zuerkennung einer Entschädigung der NÖ Opferschutzkommission verwiesen wird, stellt die Revision nicht dar, welche Rechtsfrage damit aufgeworfen wird, die das Verwaltungsgericht entgegen der hg. Judikatur beantwortet hat. Auch soweit auf Misshandlungen und die Aufnahme in die Sonderschule verwiesen wird, fehlt es an der Darlegung einer Rechtsfrage, von der die Behandlung der Revision abhängt und die vom Verwaltungsgericht unrichtig beantwortet wurde.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110281.L00

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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