TE Vwgh Beschluss 2017/12/11 Fr 2017/18/0044

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Veröffentlicht am 11.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs2b idF 2017/I/145;
BFA-VG 2014 §56 Abs10;
BFA-VG 2014 §58 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag des A H, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Antragsteller erhob nach eigenem Vorbringen im Februar 2017 Beschwerde gegen einen ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.

2 Mit Schriftsatz vom 1. September 2017 stellte er einen Fristsetzungsantrag, in dem er geltend machte, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über seine Beschwerde bislang nicht entschieden habe.

3 Dem BVwG wurde mit Anordnung vom 11. September 2017, zugestellt am 18. September 2017, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.

4 Das BVwG beantragte mit Schreiben vom 21. November 2017 die Verlängerung dieser Frist um weitere sechs Monate.

5 Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG erkennt das BVwG - abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG - über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.

6 Diese mit 1. November 2017 in Kraft getretene (und bis 31. Mai 2018 geltende) Ausnahmevorschrift gilt auch für Asylverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm bereits beim BVwG anhängig waren. War in diesen Fällen die Entscheidungsfrist von zwölf Monaten bei Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen, erweist sich der Fristsetzungsantrag als unzulässig. Eine dem BVwG vor der Gesetzesänderung vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte Frist zur Nachholung der versäumten Entscheidung geht somit ins Leere, weil eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht (mehr) vorliegt (vgl. dazu VwGH 22.11.2017, Fr 2017/19/0067, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

7 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde des Antragstellers nach seinen Angaben beim BVwG am 22. Februar 2017 eingelangt. Die zwölfmonatige Entscheidungsfrist war bei Einbringung des Fristsetzungsantrages am 1. September 2017 noch nicht abgelaufen. Eine kürzere (im BFA-VG oder AsylG 2005 vorgesehene) Entscheidungsfrist kommt fallbezogen nicht zum Tragen. Die dem BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte dreimonatige Entscheidungsfrist erweist sich damit aber als hinfällig, weshalb über den Antrag auf Fristverlängerung nicht zu entscheiden war.

8 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180044.F00

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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