TE Vwgh Beschluss 2017/12/13 Ra 2017/02/0251

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs3 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. März 2017, Zlen. VGW-002/042/1480/2017, VGW- 002/V/042/1481/2017, betreffend Übertretungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens (GTBW-G) (mitbeteiligte Parteien: 1. R in E, 2. wgesm.b.H. in W, beide vertreten durch die Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR) in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis warf die belangte Behörde der Erstmitbeteiligten die vorsätzliche Mitwirkung an einer bewilligungslosen gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden durch G. E. an die zweitmitbeteiligte Partei vor, indem sich Letztere als Buchmacherin von G. E. Wettkundinnen und Wettkunden habe vermitteln lassen sowie drei Wettterminals aufgestellt habe und unterstellte diesen Tatvorwurf § 2 Absatz 3 Z 2 GTBW-G. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gegen G. E. eingestellt und kommt zu der rechtlichen Überlegung, dass dann eine Bestrafung der Erstmitbeteiligten wegen Mitwirkung an der bewilligungslosen Vermittlung von Wettkunden durch G. E. an die zweitmitbeteiligte Partei nicht mehr in Betracht komme. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren auch gegen die Erstmitbeteiligte eingestellt.

Die revisionswerbende belangte Behörde vertritt in der Zulässigkeitsbegründung die Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern hätte, ohne dass die Tat ausgetauscht worden wäre, die Erstmitbeteiligte gemäß § 2 Abs. 1 GTBW-G bestrafen müssen. Dies sei auch in dem - unter anderem dieselben Parteien betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Juli 2017, Zl. VGW-002/042/2017, so entschieden worden.

Das zuletzt genannte Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2017, Ro 2017/02/0027 und 0028, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dort hat das Verwaltungsgericht die hier von der belangten Behörde vertretene Meinung zum Ausdruck gebracht. Zu der somit auch dort entscheidungswesentlichen Frage hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

"Sowohl der den jeweiligen Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt (bewilligungsloser Abschluss von Wetten anstelle von Mitwirkung an bewilligungsloser Vermittlung von Wettkunden) als auch die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt wurden (§ 2 Abs. 1 GTBW-G anstelle von § 2 Absatz 3 Z 2 GTBW-G), unterscheiden sich voneinander, sodass die Tat vom Verwaltungsgericht ausgewechselt worden ist. Anders als das Verwaltungsgericht und die belangte Behörde in der Revisionsbeantwortung meinen, sind im ersten Tatvorwurf nicht alle Tatbestandsmerkmale des zweiten Tatvorwurfes enthalten, weil der Erstrevisionswerberin zunächst nicht vorgehalten wurde, die zweitrevisionswerbende Partei schließe Wetten ohne Bewilligung ab, sondern sie wirke an einer bewilligungslosen Vermittlung mit."

5 Auch im vorliegenden Revisionsfall wurde der Erstmitbeteiligten nicht vorgeworfen, die Tat als unmittelbare Täterin begangen zu haben, sondern an der Tat eines anderen mitgewirkt zu haben.

6 Die hier wesentliche Rechtsfrage wurde demnach bereits entschieden, weshalb in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020251.L00

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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