TE Vwgh Beschluss 2017/12/13 Ra 2017/02/0244

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs3 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2017/02/0245 B 13. Dezember 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. September 2017, Zl. VGW-002/032/1452/2017, betreffend Übertretung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens (GTBW-G) (mitbeteiligte Parteien: 1. Ö in T, 2. L GmbH, beide vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Währinger Straße 18), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Erstmitbeteiligten die vorsätzliche Mitwirkung an einer bewilligungslosen gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden durch die B-GmbH an die zweitmitbeteiligte Partei vor, indem sich Letztere als Buchmacherin von der B-GmbH Wettkundinnen und Wettkunden habe vermitteln lassen und unterstellte diesen Tatvorwurf § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gegen den Geschäftsführer der B-GmbH eingestellt und kommt zu der rechtlichen Überlegung, dass unter anderem deshalb eine Bestrafung des Erstmitbeteiligten wegen Mitwirkung an der bewilligungslosen Vermittlung von Wettkunden durch die B-GmbH an die zweitmitbeteiligte Partei nicht mehr in Betracht komme. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht im Punkt V. des angefochtenen Erkenntnisses - nur dagegen richtet sich die vorliegende Revision - das Verwaltungsstrafverfahren auch gegen den Erstmitbeteiligten eingestellt.

6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass allein die Zulässigkeitsbegründung für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Rechtsfrage ausschlaggebend ist (VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001), wobei ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht genügt, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte (VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0003).

7 Die revisionswerbende belangte Behörde vertritt in der Zulässigkeitsbegründung die Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern hätte im Spruch das Wort "Wetten" samt Beistrich sowie die Nennung der B-GmbH als Vermittlerin zu unterlassen gehabt, ohne dass die Tat ausgetauscht worden wäre.

Selbst wenn man dieser Argumentation als Substrat abgewinnt, dass es nicht darauf ankommen soll, wer die Wetten an die zweitmitbeteiligte Partei vermittelt habe, kann dieser Umstand im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil das Verwaltungsgericht von gar keiner Vermittlung, sondern von einem direkten Wettabschluss mit der zweitmitbeteiligten Partei ausging. Für diesen Fall nahm das Verwaltungsgericht zutreffend eine Auswechslung der Tat an und sah demgemäß von einer Bestrafung ab (VwGH vom 13.12.2017, Ro 2017/02/0027 und 0028).

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020244.L00

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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