Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W217 2142681-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.11.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: BF) beantragte beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 21.07.2016 einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Im von der belangten Behörde daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wurden von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1 2 3 4 5 6 7
Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Wahl dieser Positionsnummer, da die periphere Polyneuropathie mitberücksichtigt ist, unterer Rahmensatz, da mittels dreimaliger Insulindosis zufriedenstellender Blutzuckerwerte erzielt werden können. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist koronare Herzerkrankung Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Stent-setzung. Hörverminderung beidseits periphere arterielle Verschlußkrankheit mittlerer Rahmensatz, da erfolgreich operiert Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da unter Dauermedikation erfolgreich kompensiert. Chronische Niereninsuffizienz Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da normale Kreatininwerte.
09.02.04 02.01.02 05.05.02 12.02.01. Tabelle/ Spalte 3, Zeile 4 05.03.02 06.06.01 05.04.01
50 30 30 30 30 20 10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 4 um eine Stufe erhöht wird, da relevantes Sinnesleiden. Die Leiden 2, 3 und 5 erhöhen um eine weitere Stufe, da in Summe relevantes Zusatzleiden. Leiden 6 und 7 erhöhen nicht weiter, da ein kein ungünstiges Zusammenwirken.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Der Zustand nach Insult, sowie nach Subarachnoidalblutung erreichen keinen Grad der Behinderung, da keine fassbaren Folgeschäden.
Betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.
Die Verwendung einer Gehhilfe ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohem Maß.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
2. Der BF ist Inhaber eines am 09.11.2016 ausgestellten Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70% eingetragen.
3. Mit Bescheid vom 08.11.2016, Passnummer: XXXX, hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hätten, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte.
4. In seiner Beschwerde vom 09.12.2016 brachte der BF vor, dass er bereits seit einigen Jahren immer stärker schwindende Kräfte im Bereich der unteren Extremitäten habe. Zu Fuß zurückzulegende Strecken über mehrere Meter sei nur mit größter Anstrengung und unter Aufwendung letzter Kraftreserven möglich. In den letzten Jahren sei es zu mehreren Stürzen gekommen, die teilweise auch mit längeren Krankenhausaufenthalten verbunden gewesen seien. Beim Gehen verlasse ihn immer wieder die Kraft in den Beinen, die Sturzgefahr steige durch die Belastung. Er sei mittlerweile dadurch auch psychisch sehr unsicher und traue sich alleine kaum mehr auf die Straße. Zusätzlich habe er seit geraumer Zeit starke Schmerzen im Bereich der Hüfte, die sich bis zu den Beinen hinziehen würden.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.12.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
6. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.
7. Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, kommt in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 24.03.2017 zum Schluss, dass sich aus den orthopädischen Leiden lediglich eine geringgradige Einschränkung der Steh- und Gehleistung ergibt. Kurze Wegstrecken von 300m sind aus eigener Kraft bewältigbar. Das Hauptgewicht der Funktionsausfälle ergibt sich jedoch aus den innerfachärztlichen und den neurologischen Leiden.
8. Im in der Folge eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Folgendes ausgeführt:
"(...)
Neurostatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen.
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen diffuse distal betonte Paresen.
Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bds. nicht möglich
die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar. Die Stell und Haltereflexe sind deutlich reduziert
Die Koordination ist ataktisch gestört, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und
unteren Extremitäten negativ. Frontale Zeichen pos. Die Sensibilität wird in den UE bds strumpfförmig gestört
Das Gangbild ist breitbasig sehr unsicher, freies Gehen nicht möglich, geht mit Rollator
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert,
Antriebsstörung, Auffassung etwas reduziert
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, Durchschlafstörung,
keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
1)
1.1 Es liegen deutliche Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vor bei einer Polyneuropathie und frontaler Gangstörung. Eine Wegstrecke von 300-400 m kann nicht in angemessener Zeit selbständig bewältigt werden. Aus neurologischer Sicht gibt es keine zusätzlichen therapeutischen Optionen.
1.2.
Polyneuropathie mit frontaler Gangstörung
Diese Leidenszustände wirken sich maßgeblich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
1.3 Es liegen bei einer fortgeschrittenen Polyneuropathie erhebliche Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vor
1.4
Siehe int. FA Gutachten
1.5.
Nein
1.6.
Die durch die Polyneuropathie hervorgerufenen Funktionsstörungen sind soweit fortgeschritten, dass ein freies Gehen nicht mehr möglich ist und eine Fortbewegung nur mit Rollator erfolgt.
1.7.
Stellungnahme
Abl. 52: Nach der jetzigen Untersuchung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus neurologischer Sicht nicht zumutbar, da eine fortgeschrittene Polyneuropathie mit einer frontalen Gangstörung vorliegt.
Abl. 7-11: kein nervenärztlicher Befund
Abl. 14-37: lm Vergleich zum Rehab Befund Klinik XXXX 14.8.15 Verschlechterung des Gangbildes bei progredienter Polyneuropathie
1.8.
Abl. 38-44: lm Vergleich zum VGA 3.10.16 deutliche Verschlechterung des Gangbildes bei progredienter Polyneuropathie mit rez. Stürzen
Abl. 54/11-54/18: Es liegen aus nervenärztlicher Sicht deutliche Funktionseinschränkungen der UE vor bei fortgeschrittener Polyneuropathie.
1.9.
Dauerzustand"
9. Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 19.09.2017 aus:
"(...)
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand reduziert, Ernährungszustand gut, 170 cm, 95 kg, früher bis 100 kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: Vollprothese
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Hörgeräte beidseits
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: eingeschränkte Basenverschieblichkeit, spastische und bronchitische Rasselgeräusche, Atemnot bei geringer Belastung
Herz: leises Systolikum bei erhaltenen Herztönen
RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: adipös, druckempfindlich, Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen Beinödeme beidseits trotz Entwässerungsbehandlung, trophische Störungen der Haut, Fußpulse nicht tastbar, jedoch keine offenen Stellen, Muskelkraft reduziert
Gangbild und Bewegungsbild kleinschrittrig und verlangsamt, auch für kürzeste Strecken nur mit dem Rollator, Versorgung zu Hause zur Gänze durch die Ehefrau.
Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 gestellten Fragen betreffend den Fachbereich Innere Medizin und Zusammenfassung
Frage 2.1:
Die Voraussetzungen für die Eintragung ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel' sind primär schon im nervenärztlichen Fachgebiet gegeben und dort ausführlich begründet.
Frage 2.2:
Diagnosenliste:
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Koronare Herzerkrankung
Hörverminderung beidseits
Periphere arterielle Verschlusskrankheit
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung
Chronische Niereninsuffizienz
hepatozelluläres Karzinom
Polyneuropathie mit frontaler Gangstörung
Frage 2.3:
Ja - siehe nervenärztliches Fachgutachten.
Frage 2.4:
Ja - diese Einschränkungen sind durch negatives Zusammenwirken der oben festgehaltenen neurologischen und internistischen Erkrankungen gegeben
Frage 2.5:
Ja - siehe nervenärztliches Fachgutachten.
Frage 2.6:
Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, die geforderte Wegstrecke in vertretbarer Zeit zurückzulegen. Auch das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung sind durch die oben genannten Leiden und Beeinträchtigungen nicht gewährleistet.
Frage 2.7:
Diese Schriftsätze führen im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der neurologischen und der internistischen Untersuchung zur geänderten Beurteilung.
Frage 2.8:
Die wesentliche Abweichung liegt im neurologischen Fachbereich, die internistischen Leiden verschlimmern den Gesamtzustand noch weiter.
Den Feststellungen im orthopädischen Gutachten ist zuzustimmen, vor allem der Aussage zu Frage 6 in Aktenseite 54/11
Frage 2.9:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
10. Die Gelegenheit, zu den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, blieb seitens des BF und der belangten Behörde ungenützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 21.07.2016 langte bei der belangten Behörde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
Der BF ist Inhaber eines am 09.11.2016 ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 %.
Beim BF liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
-
Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus
-
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
-
Koronare Herzerkrankung
-
Hörverminderung beidseits
-
Periphere arterielle Verschlusskrankheit
-
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung
-
Chronische Niereninsuffizienz
-
hepatozelluläres Karzinom
-
Polyneuropathie mit frontaler Gangstörung
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
Hinsichtlich der Auswirkungen der beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", die zur Gewährung der Vornahme dieser Zusatzeintragung führen, gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.09.2017 sowie eines Facharztes für Innere Medizin vom 19.09.2017. Unter Berücksichtigung der vom BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des BF wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF nicht zumutbar ist.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF am 19.09.2017 zu dem Schluss, dass im Fall des BF öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind, da deutliche Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten bei einer Polyneuropathie und frontaler Gangstörung vorliegen. Eine Wegstrecke von 300-400 m könne nicht in angemessener Zeit selbständig bewältigt werden. Aus neurologischer Sicht gebe es auch keine zusätzlichen therapeutischen Optionen. Die durch die Polyneuropathie hervorgerufenen Funktionsstörungen seien soweit fortgeschritten, dass ein freies Gehen nicht mehr möglich sei und eine Fortbewegung nur mit Rollator erfolge.
Auch der Facharzt für Innere Medizin führt in seinem internistischen Gutachten vom 19.09.2017 aus, dass der BF nicht in der Lage sei, die geforderte Wegstrecke in vertretbarer Zeit zurückzulegen. Auch das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung seien durch die in der neu getroffenen Diagnosenliste genannten Leiden und Beeinträchtigungen nicht gewährleistet. Wenngleich die wesentliche Ursache in der fortgeschrittenen Polyneuropathie mit einer frontalen Gangstörung liege, würden die internistischen Leiden den Gesamtzustand noch weiter verschlimmern.
Somit waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie ausreichend substantiiert waren.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX, welche daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde seitens den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Facharztes für Innere Medizin, jeweils vom 19.09.2017, nachvollziehbar festgestellt, dass im Fall des BF die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
Beim BF sind, wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung wurde festgestellt, dass der BF nichtmehr in der Lage ist, die geforderte Gehstrecke von 300-400 m in angemessener Zeit selbständig zu bewältigen, auch das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht gewährleistet.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zwei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W217.2142681.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017