TE Bvwg Beschluss 2017/11/29 W139 2130884-1

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1 Z1
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W139 2130884-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zl. XXXX :

A)

Das Verfahren zur obigen Zahl wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 13.07.2016, Zl. XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen den ihm am 15.07.2016 zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer am 21.07.2016, sohin rechtzeitig, Beschwerde erhoben und den Bescheid zur Gänze angefochten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 27.11.2017 ist der Beschwerdeführer an seiner letzten bekannten Adresse, XXXX , XXXX , weiterhin aufrecht gemeldet.

Zu den vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 20.09.2017 und den 29.11.2017 anberaumten mündlichen Verhandlungen erschien der Beschwerdeführer nicht. Die am 27.09.2017 hinterlegte Ladung für die mündliche Verhandlung am 29.11.2017 wurde durch den Beschwerdeführer nicht abgeholt.

Laut Auskunft seines ehemaligen Rechtsvertreters vom 09.11.2017 sei es nicht gelungen direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen. Es werde bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei.

In der Folge wurde die Ladungszustellung durch die Polizei veranlasst. Dem Polizeibericht vom 10.11.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der og Adresse nicht mehr angetroffen worden sei. Laut Auskunft der dortigen Mitbewohner und des Unterkunftsverantwortlichen habe der Beschwerdeführer die Unterkunft schon im Sommer 2017 verlassen. Die Abmeldung sei bereits im Sommer 2017 veranlasst worden.

Die Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung am 27.11.2017 ergibt ebenso, dass der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden kann. Der Beschwerdeführer habe sein Quartier am 13.04.2017 verlassen und sei unbekannten Aufenthaltes.

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A)

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs 1 AsylG 2005 weder bekannt ist noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Asylverfahren sind gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine zustellfähige Adresse weder bekannt gegeben, noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich (zur Mitwirkungspflicht der Partei siehe ua VwGH 01.07.1999, 98/21/0175). Da dies angesichts der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG einzustellen.

Zu B)

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W139.2130884.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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