Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
AVG §76 Abs1Spruch
W112 2161977-1/21Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. 1101524302-170702533/RDNÖ, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2017 beschlossen:
A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer
der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 23.06.2017 iHv € 175,90 auferlegt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017 und die Anhaltung in Schubhaft beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 23.06.2017 von 14:00 Uhr bis 16:25 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von XXXX als Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.
Das Bundesverwaltungsgericht behielt in dem am 23.06.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis den Abspruch über den Barauslagenersatz einer gesonderten Entscheidung vor.
2. Die Dolmetscherin legte am 23.06.2017 eine Kostennote iHv €
175,90. Mit Schriftsatz vom 10.07.2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote der Dolmetscherin ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde nicht abgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.
3. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 23.06.2017 wurde nicht beantragt.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
II. Erwägungen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Barauslagenersatz
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw).
Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Die Dolmetscherin verzeichnete €
175,90 an Gebühren, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden mussten. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht €
175,90 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).
Schlagworte
Barauslagen, Dolmetscher, Ersatz, Kostenersatz, mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2161977.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017