TE Bvwg Beschluss 2017/11/29 L519 2141664-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1

Spruch

L519 2141664-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Anträge vom 25.04.2017 von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA. Dr. Paya, beschlossen:

A)

1.) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung des am 07.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 33 Abs 1 VwGVG stattgegeben.

2.) Dem Antrag auf Ausfertigung des am 07.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber (idF WW) ist Staatsangehöriger Armeniens und brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 30.5.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Der Antrag des WW auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des WW nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dagegen wurde Beschwerde eingebracht.

3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2017 wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag, Zl. L519 2141664-1/8E mündlich verkündet.

Die Beschwerde wurde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Nach Verkündung des Erkenntnisses wurde dem WW eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

Am 14.02.2017 wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des WW eine schriftliche Ausfertigung des am 07.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vom 13.02.2017 zugestellt.

4. Der WW brachte eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ein. Der VwGH wies mit Beschluss vom 20.04.2017, Zl. Ra 2017/19/0099-5 die Revision auf Grundlage von § 25 a Abs. 4a AVG als unzulässig zurück.

5. Mit Schreiben vom 25.04.2017 stellte der WW gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 07.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter einem wurde der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Vorgelegt wurden ein MRT, ein Ambulanzbericht, eine Ambulanzbestätigung und ein Dekurs einer Ärztin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der WW ist Staatsangehöriger von Armenien. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen für Asyl vom 19.11.2016 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des WW vom 30.05.2016 wurde dem WW rechtswirksam zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 07.02.2017 vollinhaltlich abgewiesen. Dem WW wurde eine Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt verkündetem Erkenntnis ausgehändigt, eine spezielle Belehrung erfolgte nicht.

Im Bescheid des BFA vom 19.11.2016 wurde festgestellt, dass der BF an einer Lumboischialgie (Hervortreten der Bandscheibe und dadurch Kompression der Nervenwurzel) leidet und medikamentös behandelt wird. Die Krankheit ist in Armenien behandelbar und sind Medikamente erhältlich. Im mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG wurde unter anderem festgehalten, dass keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen – wie etwa eine lebensbedrohliche Erkrankung – zum Vorschein gekommen sind.

Der WW verfügt in Armenien noch über familiären Anschluss.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der WW ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des WW ergeben sich aus den nunmehr vorgelegten sowie den im Asylakt erliegenden weiteren Unterlagen. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren ein MRT der LWS vom 25.08.2016 vorgelegt, und wurde die entsprechend zugrunde liegende Erkrankung den Feststellungen zugrunde gelegt. Weiters hat er einen Ambulanzbericht vom 28.06.2016 und einen vom 12.07.2016 vorgelegt, wonach er wegen psychischer Probleme Medikamente erhalten hat. An aktuellen und nach der Verhandlung bzw. erstinstanzlichen Bescheiderlassung entstandenen Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand legte er eine Ambulanzbestätigung vom 17.03.2017 samt Dekurs einer Ärztin vom selben Tag vor.

Es ist schon nicht ersichtlich, warum der WW nunmehr im Wiedereinsetzungsverfahren medizinische Unterlagen betreffend seines psychischen Gesundheitszustandes vorlegen konnte (datierend mit 28.06.2016, 12.07.2016 und 17.03.2017) und diese nicht bereits im Rahmen der Beschwerde vom 05.12.2016 oder der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Jedenfalls ist hinsichtlich etwaiger psychischer Erkrankungen des WW – welche letztlich noch nicht konkret diagnostiziert wurden - darauf zu verweisen, dass diese selbst bei Wahrunterstellung wie auch die Lumboischialgie im Zusammenhang mit der etwaigen Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht beachtlich waren. Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend in Armenien gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 24.4.2015).

Es ergibt sich auch aus den vorliegenden Unterlagen nicht, dass der WW in seinem Non-Refoulement-Prinzip verletzt worden wäre, da dem Wiedereinsetzungsantrag nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, da eine besondere medizinische Behandlung aktuell nicht vorliegt bzw. in Armenien weitergeführt werden kann.

Entgegen den Ausführungen im Antrag besteht ein öffentliches Interesse an der unmittelbaren Ausreise des WW, selbst wenn er unbescholten ist.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Auch kommt es im Hinblick auf das Familienleben des WW nicht auf eine angeblich nicht mehr in Armenien aufhältige Schwester an, da der WW im Asylverfahren offensichtlich familiäre Anknüpfungspunkte verschleiern wollte und vielmehr davon auszugehen war, dass – wie sein Vater in seinem Asylverfahren angegeben hat – noch Verwandte in Armenien leben. Zu den in Österreich lebenden Verwandten (Eltern und Neffe) bestehen keine über normale verwandtschaftliche Beziehungen hinausgehende, besondere Abhängigkeitsverhältnisse.

Letztlich ist festzustellen, dass keine Hinweise für besonders berücksichtigungswürdige Umstände (in familiärer, sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht) erkennbar waren, welche für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesprochen hätten. Demgegenüber besteht jedoch ein großes Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass einer gegen das mündlich verkündende Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2017 beim VwGH noch einzubringenden Revision des WW nicht automatisch die aufschiebende Wirkung zukommt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zur Zuständigkeit

3.1.1 Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Relevante rechtliche Bestimmungen

§ 29 VwGVG - Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden

und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1.-über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2.-darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

1.-eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2.-das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

§ 33 VwGVG - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein

unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.-nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.-nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1.-nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.-nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

§ 22 VwGVG - Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine

aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

§ 25 a Abs. 4a VwGG

Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

3.2.1. Spruchpunkt A.1. – Antrag auf Wiedereinsetzung

3.2.1.1. Vorweg ist zu prüfen, ob gegenständlicher Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht eingebracht wurde.

Der WW hat durch den Beschluss des VwGH vom 20.04.2017 Kenntnis von der Wiedereinsetzungssituation erlangt und in der Folge binnen der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 4a VwGVG gegenständlichen Antrag eingebracht.

3.2.1.2. Weiters ist zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind:

Der WW wurde nicht iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Demnach war vor dem Hintergrund des § 33 Abs. 4a VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

3.2.2. Spruchpunkt A.2. – Antrag auf Wiedereinsetzung

Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist auf volle Ausfertigung ist zu verbinden und wurde im gegenständlichen Verfahren verbunden ein Antrag auf Ausfertigung nach § 29 Abs. 2 a VwGVG.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung bewirkt, dass alle Verfahrensakte, die nach der versäumten Frist gesetzt wurden, außer Kraft treten. Somit gilt die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 13.02.2017 als nicht zugestellt.

Da dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wurde, ist im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG das verkündete Erkenntnis vom 07.02.2017 voll auszufertigen und allen Parteien zuzustellen (vgl. dazu in diesem Sinn auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, § 33VwGVG, K 27ff).

3.2.3.Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 letzter Satz zuerkennen. Ex lege resultieren aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung damit keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegt damit im Ermessen des Gerichts, welches eine Abwägung zwischen den Interessen des WW und den öffentlichen Interessen durchzuführen hat.

Im gegenständlichen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor.

Die Sachentscheidung verdrängt den Beschluss über die Entscheidung der aufschiebenden Wirkung.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Antragsbegehren, Fristversäumung, mündliche Verkündung, schriftliche
Ausfertigung, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L519.2141664.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten