TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/29 L518 2164171-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2017
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Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55

Spruch

L518 2164174-1/8E

L518 2164176-1/7E

L518 2164168-1/7E

L518 2164171-1/6E

L518 2164170-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch RAe Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 und §§ 53, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 und §§ 53, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch RAe Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 und §§ 53, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 und §§ 53, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , dieser vertreten durch RAe Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 und §§ 53, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter betreffend den Beschwerden von XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Armenien alias Syrien, alle vertreten durch RAe Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, wegen den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, beschlossen:

A) Die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, werden als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 – bP5 bezeichnet) brachten bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die bP 1 und bP 2 sind die Eltern der minderjährigen bP 4 und 5. bP 1 und bP 2 sind traditionell verheiratet. Die bP 3 ist die Mutter der bP 2.

Die bP 1 bis 3 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 08.04.2015 ihre Anträge ein. Für die in Österreich geborenen bP 4 und 5 wurden die Anträge jeweils unter Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde, der Geburtsbestätigung, eines Vaterschaftsannerkenntnisses durch die bP 1, des Meldezettels und eines Mutter-Kind-Passes am 08.03.2016 (bP 4) bzw. am 08.05.2017 (bP 5) gestellt.

I.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, dass sie aus Syrien stammen, kurdische Jesiden seien und aufgrund des Krieges im Heimatstaat geflohen wären.

Die bP behaupteten, aus dem Ort XXXX in Syrien nahe der türkischen Grenze zu stammen.

I.3. Im Rahmen der Einvernahmen vor der belangten Behörde am 12.04.2016 mit einer Dolmetscherin für Kurdisch gaben die bP 1 – 3 an, dass die Reisepässe ihnen vom Schlepper abgenommen worden wären. Den bP 1 – 3 wurden weiters diverse Fragen zur Stadt Qamischli und weiteren Städten, dem Heimatdorf und markanten Punkten in dessen Umgebung sowie zur Religion, zum Fluchtweg, dem Fluchtgrund und dem Privat- und Familienleben gestellt.

Die bP 3 gab an, Zuckerkrank zu sein, Bluthochdruck und immer wieder Kopfschmerzen zu haben. Sie zeigte diverse Medikamente vor.

I.4. Am 11.05.2016 erfolgten weitere Einvernahmen der bP 1 – 3 vor der belangten Behörde. Im Rahmen dieser Einvernahmen wurden telefonische Sprachanalysen samt Kenntniskontrolle zu Syrien mit dem Sprachinstitut SPRAKAB (jeweils ca. 30 min) durchgeführt.

Die Berichte langten am 12.05.2016 bei der belangten Behörde ein.

Aufgrund der dabei mit den bP geführten Gesprächen gelangte das Institut gemäß Sprachanalyseberichten zu der Einschätzung, dass der sprachliche Hintergrund der bP mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liege und die Wahrscheinlichkeit für den angegebenen sprachlichen Hintergrund Syrien demgegenüber sehr gering ist. Die bP sprechen demnach Kurmandschi auf muttersprachlichem Niveau und entspricht das von den bP gesprochene Kurmandschi nicht der in Syrien gesprochenen Variante. Es wurden phonologische, grammatikalische und lexikalische Merkmale angeführt, welche die bP aufweisen und die nicht dem in Syrien gesprochenen Kurmandschi entsprechen. Andererseits wies der Sprachgebrauch der bP phonologische, grammatikalische und lexikalische Merkmale auf, welche dem in Armenischen gesprochenen Kurmandschi entsprechen. Die entsprechenden, von den bP verwendeten Ausdrücke wurden aufgelistet.

Auch die Kenntniskontrolle ergab, dass die bP keine allgemeinen Fragen ua. zu Städten, traditionellen Speisen, berühmten Personen, kurdischen Sängern, Gewässern oder Sehenswürdigkeiten in der Nähe des von ihnen in Syrien angegebenen Herkunftsortes beantworten konnten.

I.5. Am 03.08.2016 wurden die bP 1 – 3 erneut vor der belangten Behörde einvernommen und wurden ihnen die Ergebnisse der Sprachanalysen vorgehalten. Die bP wurden befragt, ob sie sich mittlerweile Dokumente besorgt haben, was diese verneinten. Nach wie vor wurde behauptet, sie würden aus Armenien stammen. Die bP 1 gab an, dass sie in der Nähe der türkischen Grenze, ca. 40-50 km entfernt gelebt hätten, es in jedem Land Gebiete mit eigenen Dialekten gäbe und sie einen türkischen Dialekt bei ihrer Sprache Kurmanschi hätten. Die bP 2 gab als Rechtfertigungsversuch auch an, Analphabetin zu sein, weshalb sie mangels Schulbesuches keine arabischen Wörter verwende. Die bP 3 führte aus, dass sie die Person am Telefon nicht richtig verstanden aber alle Fragen richtig beantwortet habe.

Die bP zeigte nachstehende Medikamente, welche sie einnehme, vor:

* Venlafaxin Actavis 75mg Retardkapseln, Wirkstoff Venlafaxin

* - Pantoprazol Actavis 40mg, magensaftresistente Tabletten, Wirkstoff Pantoprazol-Natrium- Sesquihydrat

* Pram 20mg, Filmtabletten, Wirkstoff Pram

* Trittico retard 150mg Tabletten, Wirkstoff Trazodonhydrochlorid sowie Saccharose

* VenlafaxinJanumet 50mg/1000mg Filmtabletten, Wirkstoff Sitagliptin/Metforminhydrochlorid

* Gliclazid Sandoz 30mg Tabletten, Wirkstoff Gliclazid

* - Forxiga 10mg Filmtabletten, Wirkstoffe:

Dapagliflozin-(2S)-Propan-1,2-diol (1:) 1 H2O entsprechende 10 mg Dapagliflozin

* Lendrom 0,25 mg Tabletten, Wirkstoff Brotizolam

* Simvastatin Sandoz 20 mg, Wirkstoff: Simvastatin

* Xanor 0,5 mg, Wirkstoff Alprazolam

I.6. Am 22.08.2016 wurde vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt. Ausgeführt wurde, dass die bP zwar Jesiden, aber keine Kurden wären, was fälschlicherweise in den Protokollen aufscheine. Darüber hinaus hätten die bP jetzt auf Google Maps den Heimatort gefunden und wurde ein Ausdruck beigelegt. Die bP hätten den Heimatort so gut wie nie verlassen, weshalb sie auch nur Kurmanschi sprechen könnten. Die bP wären Analphabeten und habe die bP 1 erst in Österreich einen Alphabetisierungskurs besucht. Nur die bP 1 könne etwas Arabisch. Im Heimatdorf hätten überdies nur 2 kurdische Familien und sonst nur Jesiden gelebt. Es wurde angeführt, dass die Heimatstadt XXXX in der Provinz XXXX , dem Bezirk XXXX liege. Sie liege an dem Fluß XXXX .

Es wurde beantragt, jeweils Sprachanalysen mit einem aus Syrien stammenden Jesiden, welcher gerichtlich zertifizierter Dolmetscher ist, durchführen zu lassen, wobei das Gespräch von Angesicht zu Angesicht zu führen sei. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang eine nicht beglaubigte "Erklärung an Eides statt", dass XXXX (idF: A) Jeside sei, aus Armenien stamme, dort bis 2009 gelebt habe und Kurmanschi spreche. Er habe bemerkt, dass die bP 1 Wörter verwende, die er nicht verstehe. Würde die bP 1 aus Armenien stammen, müsste er armenische Ausdrücke verwenden, was nicht gegeben sei, weshalb A meine, die bP 1 komme nicht aus Armenien. Die bP 1 habe beim Telefonat mit dem Sprachinstitut viele Worte des Interviewers nicht verstanden.

Darüber hinaus wurde angeführt, die bP hätten einen Ausweis mit Lichtbild (Hawi) gehabt, aber nie einen Reisepass besessen.

I.7. Am 05.01.2017 wurden die bP 1 – 3 nochmals einvernommen. Am 23.06.2017 wurde die bP 2 in Anwesenheit der bP 3 nochmals einvernommen bzw. wurden die vorangegangenen Einvernahmen der bP 2 nochmals verlesen. Der bP 3 wurde aufgetragen, aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen.

I.8. Mit 19.01.2017 wurden medizinische Befunde betreffend die bP 3 vorgelegt. Es handelte sich dabei jedoch um bereits vorgelegte Unterlagen.

I.9. Die bP legten erstinstanzlich vor:

* Deutschkursbestätigungen "Grundversorgung Deutsch" bP 1-3

* Unterstützungsschreiben Flüchtlingsbetreuer

* Unterstützungsschreiben Fußballverein der bP 1

* Teilnahmebestätigung Abfalltrennung und Abfallvermeidung bP 1-3

* Unterstützungserklärung einer freiwilligen Deutschlehrerin der bP

* Deutschprüfungsnachweis A2 bP 2

* -Bestätigung der Gemeinde über die freiwillige Arbeit von bP 1

* - Bestätigung von XXXX über die Teilnahme am Projekt VINCIHand durch bP 1 der Tiroler Sozialdienste, im Original.

* - Geburtsurkunden bP 4 und 5

* - Anerkennung der Vaterschaft,

* - Auszug aus dem Geburteneintrag bP 4 und 5

* Empfehlungsschreiben von XXXX

bP 3:

* - Behandlungstermine im Therapiezentrum

* - Ärztlicher Kurzbericht wegen Diabetes des Bezirkskrankenhauses

* - Stationärer Arztbrief des Landeskrankenhauses

* - Therapievorschlag des Landeskrankenhauses

* - Ambulanter Arztbrief vom Bezirkskrankenhaus

* - Befund und Kumulativbefund

* Ärztlicher Kurzbericht Tumor

I.10. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

I.10.1 Im Rahmen der Beweiswürdigung beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen der bP, aus Syrien zu stammen, als unglaubwürdig.

Hinsichtlich der Würdigung des Vorbringens zur Staatsangehörigkeit und zum Fluchtvorbringen an sich wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur bP 1 diesbezüglich nachstehend widergegeben, welche sich in leicht abgewandelter Form in allen Bescheiden der bP 1 – 3 findet. Hinsichtlich der bP 4 und 5 wurde darauf verwiesen, dass die bP 1-3 keine Verfolgung glaubhaft machen konnten und für die bP 4 und 5 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, sondern auf die Vorbringen von bP 1 – 3 verwiesen wurde.

I.10.2. Beweiswürdigung hinsichtlich bP 1:

"Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

1. Das Vorbringen ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte Ihre Identität nicht festgestellt werden. Soweit Sie namentlich genannt werden, legt das Bundesamt auf die Feststellung wert, dass dies lediglich Ihrer Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.

Sie haben behauptet, dass Sie Staatsangehöriger von Syrien sind. Sie konnten jedoch keinerlei Dokumente vorlegen um Ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Zudem war Ihr Wissen über Syrien äußerst dürftig.

So gaben Sie zum Beispiel an, dass es in XXXX keinen Flughafen geben würde. Auch die Beschreibung Ihres Heimatdorfes viel äußerst oberflächlich aus.

Aufgrund dieser Umstände wurde bei Ihnen eine Sprachanalyse durchgeführt. Auch im Zuge der Sprachanalyse wurde eine Kenntniskontrolle durchgeführt. Sie wussten jedoch nichts über das von Ihnen behauptete Herkunftsland. Sie wussten nicht einmal die größten Städte, wussten keine Sehenswürdigkeiten, keine typischen Speisen, keine berühmten Personen und keine Gewässer. Die Sprachanalyse hat ergeben, dass Ihr sprachlicher Hintergrund in Armenien und nicht wie von Ihnen behauptet in Syrien liegt.

Allgemein wird zur Tätigkeit von SPRAKAB ausgeführt, dass Sprachanalysen dort von Migrations- und Polizeibehörden in Auftrag gegeben werden, um den sprachlichen Hintergrund einer Person feststellen zu können. Das Unternehmen hat ein umfangreiches Kontaktnetz an erfahrenen Sprachanalytikern aufgebaut und kann Sprachanalysen in den meisten Sprachen anbieten. Nicht nur das schwedische Staatliche Migrationsamt ist Kunde. SPRAKAB erstellt auch Sprachanalysen für Einwanderungs- und Polizeibehörden in vielen anderen Ländern und liefern Sprachanalysen auf Deutsch, Englisch und Französisch. Eine Sprachanalyse gibt Aufschlüsse über den sprachlichen Hintergrund einer Person. Die von SPRAKAB angewandte Methode ist langwierig erprobt und wird seit 12 Jahren angewandt. Das Resultat ist sehr verlässlich und ergibt auf der Grundlage einer linguistischen Analyse ein gutes Bild des sprachlichen Hintergrundes der Person. (http://www.sprakab.com/deutsch/ sprakanalys.htm)

SPRAKAB ist im Gegensatz zu Ihnen nicht am Verfahrensausgang - egal in welche Richtung auch immer - interessiert und daher kommt der durchgeführten Analyse aufgrund der oa. Ausführungen erhöhte Beweiskraft zu. Zudem ist aus Sicht der erkennenden Behörde davon auszugehen, dass das Institut um bestmögliche Objektivität und Unbefangenheit bemüht sein muss, da andernfalls die Analysen für die Verfahren vor den Behörden und Gerichten unbrauchbar wären und letzten Endes dieses Institut wohl nicht mehr mit der Erfüllung dieser Aufgabe betraut werden würde.

Bei der durchgeführten Analyse wurden sowohl die von Ihnen verwendete Sprache, als auch Ihr landeskundlich-kultureller Wissenstand überprüft und das beauftragte Sprachinstitut kam in seinem Analysebericht widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Armenien, jedoch mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Syrien liegt.

Da aus dem Bericht der durchgeführten Sprachanalyse somit eindeutig hervorgeht, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Armenien liegt und Sie selbst im Zuge Ihres Asylverfahrens keine konkreten Angaben zu Ihrem Wohnort und dessen Umgebung, etc. tätigen konnten, steht für die erkennende Behörde fest, dass Sie Staatsangehöriger von Armenien sind.

Aufgrund des vorliegenden Beweismittels legt die erkennende Behörde der gegenständlichen Entscheidung somit die Feststellung zu Grunde, dass Sie Staatsbürger von Armenien sind.

Mit diesem Ergebnis der Sprachanalyse in der Einvernahme am 03.08.2016 konfrontiert, blieben Sie bei Ihrer Aussage syrischer Staatsangehöriger zu sein.

Es war Ihnen jedoch weder möglich unbedenkliche Dokumente oder Beweismittel in Vorlage zu bringen, die die von Ihnen angeführte Staatsangehörigkeit zu Syrien bestätigen würde. Ihre Angaben, bei welchen es sich um reine Behauptungen handelt, waren somit nicht geeignet das Ergebnis des Analyseberichtes in Zweifel zu ziehen bzw. diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegenzutreten, dieses sonst schlüssig zu entkräfteten oder Unschlüssigkeiten innerhalb der Analyse aufzuzeigen.

Die von SPRAKAB getätigten Ausführungen fanden zudem auch im Wesentlichen ihre Bestätigung in der bereits durchgeführten Einvernahme. Besonders wird auf den Umstand hingewiesen, dass es Ihnen nicht möglich war unbedenkliche Dokumente oder Beweismittel in Vorlage zu bringen, noch konkrete geografische Anhaltspunkte wie zB. größere Dörfer oder Orte zu benennen, konkrete Angaben zu der Umgebung Ihres Dorfes zu tätigen.

Die erkennende Behörde verkennt dabei keinesfalls, dass es sich bei Ihnen – laut eigenen Angaben – um einen Analphabeten handelt, welcher als Landwirt gearbeitet hätte und somit auch die an Ihre Person gestellte Erwartungshaltung nicht an den europäischen Maßstab angelehnt werden konnte. Es wäre jedoch auch von einem ungebildeten Menschen zu erwarten gewesen, dass er zumindest eine individuelle Darstellung der Geschehnisse, aufgrund welchem er schließlich geflüchtet wäre, sowie Angaben zum Leben in seinem Heimatdorf und den dortigen Traditionen, Gebräuchen und Feiern tätigen hätte können.

Die erkennende Behörde gelangt somit aufgrund Ihrer fehlenden Angaben, gestützt von dem Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse, zu dem Schluss, dass das von Ihnen vorgegebene Unwissen, von dem Versuch zeugt Ihre wahre Staatszugehörigkeit zu verschleiern und sich mit Ihren Angaben, Sie wären syrischer Staatsbürger, einen Vorteil im Asylverfahren zu erschleichen.

Aufgrund der oben angeführten Ausführungen steht für die erkennende Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen.

Entsprechend der oben genannten Erwägungen wurden Ihre Angaben zu Ihrer Herkunft vollinhaltlich entkräftet, wobei Sie augenscheinlich, trotz entsprechender Belehrung, vorsätzlich – weiterhin - falsche Angaben zu Ihrer Herkunft machten.

Zum Antrag vom 22.08.2016 Ihres rechtsfreundlichen Vertreters wird auf die ausführliche Beweiswürdigung zum Sprachanalysebericht von Sprakab verwiesen. Es sind keinerlei Zweifel an der vorliegenden Sprachanalyse hergekommen und sind Sie und Ihr Vertreter dem Bericht auch nicht auf gleichwertiger bzw. höherwertiger Qualifikationsebene entgegen getreten und sieht die Behörde daher keinerlei Anlass das Ergebnis der Sprachanalyse, alleinig wegen Ihren aufgestellten nicht nachvollziehbaren Behauptungen und Erklärungen, in Bedenken zu stellen. Es wäre immer möglich, ein noch umfassenderes Gutachten in Auftrag zu geben, doch ist dies aus Gründen der Effizienz und Verfahrensökonomie nur dann zielführend, wenn berechtigte Zweifel am ursprünglichen Sprachanalysebericht aufgekommen wären, was jedoch nicht der Fall ist. Im Analysebericht ist vollständig und schlüssig dargelegt, weshalb Sie aus Armenien und nicht aus Syrien stammen.

Es steht Ihnen und Ihrem Vertreter jedoch jederzeit frei auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

Zur eidesstattlichen Erklärung eines Armeniers, dass Sie nicht aus Armenien stammen würden, weil Sie teilweise Wörter verwenden, die Herr XXXX nicht verstehen würde, ist anzuführen, dass es sich bei Herrn XXXX offensichtlich nicht um einen Sprachgutachter handelt und er somit auch nicht die Qualifikation besitzt das Herkunftsland festzustellen.

Der Analytiker hingegen wurde in Jerewan geboren und ist dort aufgewachsen. Zudem wurde der Analytiker Prüfungen unterzogen und ist genehmigt Sprachanalysen in den Sprachen Kurmandschi, Armenisch und Russisch durchzuführen, weshalb kein Zweifel an der vollen Unbefangenheit, der Objektivität und der fachlichen Qualifikation des Analytikers gegeben ist. Der Antrag Ihres Vertreters war somit abzuweisen.

Aus den angeführten Gründen wird Ihren Angaben zu Ihrer Person und Nationalität somit keine Glaubwürdigkeit zugesprochen, zumal Sie bewusst und in absichtlicher Täuschung mit falscher Identität aufgetreten sind. Sie wurden jedoch bereits bei Ihrer Asylantragstellung auf die erforderliche Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht.

Durch das Verschweigen bzw. Verheimlichen Ihrer tatsächlichen Herkunft haben Sie jedoch Ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren erheblich verletzt. Diese mangelnde zumutbare und mögliche Mitwirkung im Verfahren wirkt sich auch auf die Beurteilung der generellen Glaubwürdigkeit der Person nachteilig aus.

Da kein qualifizierter Sachverhalt hervorkommt, welche die Ausnahmevermutung zuließe, dass Sie trotz Ihrer Abstammung aus Armenien nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitzen sollten, ist letztlich festzustellen, dass Sie aus Armenien stammen und die armenische Staatsbürgerschaft besitzen.

Aufgrund Ihrer diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und Ihrer diesbezüglichen Sprachkenntnissen, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie zur Volksgruppe Yeziden angehören.

Die Feststellungen Ihren Gesundheitszustand betreffend gründen sich auf Ihre Angaben anlässlich der Einvernahmen vor dem BFA im Zuge derer Sie angaben, in der Lage zu sein, die jeweilige Einvernahme durchzuführen. Weiters gaben Sie an, an keinen physischen oder psychischen Problemen zu leiden. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt.

Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Mit Ihren Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie – wie nachstehend ausgeführt - eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss – wie bereits zuvor ausgeführt – das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Antragsteller die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe der Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen wenn der Antragsteller während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen.

Bereits Ihre Angaben den Staat Ihrer tatsächlichen Herkunft betreffend sind, wie oben ausgeführt, unglaubwürdig. Sie haben nämlich bereits bei der Stellung Ihres Asylantrages versucht, Ihre wahre Identität zu verschleiern und schon bei der Bekanntgabe Ihrer persönlichen Daten unrichtige Angaben gemacht. Infolgedessen kann schon allein aus diesen Gründen auch den vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, da, wenn nicht einmal Ihre Angaben zur Herkunft als glaubwürdig anzusehen ist, wohl auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass Ihr übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Sie haben behauptet, dass Sie Syrien aufgrund des Krieges verlassen hätten.

Da wie bereits oben ausführlich erwähnt festgestellt wurde, dass Sie Staatsangehöriger von Armenien und nicht von Syrien sind, kann schon allein aus diesem Grund Ihrem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden, da Sie sämtliche Angaben auf Syrien bezogen haben und trotz mehrmaligem Vorhalt bei Ihren Angaben geblieben sind. Hinsichtlich Armenien haben Sie keinerlei Asylgründe vorgebracht.

Es ist somit offensichtlich, dass Sie auf arglistige Weise wahre, schreckliche Ereignisse in Syrien dazu nutzen um daraus für sich – einen armenischen Staatsbürger – einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, was Ihnen jedoch nicht gelang.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Diesen Anforderungen vermochten Sie mit Ihrem Vorbringen nicht gerecht zu werden.

Weiters trat ganz deutlich im Laufe des Verfahrens hervor, dass Sie aus Armenien kommen und nicht wie von Ihnen behauptet, aus Syrien. Trotz dieser Offensichtlichkeit beharrten Sie darauf, dass Sie aus Syrien stammen würden und syrischer Staatsbürger wären. Sie wären nicht aus Armenien. Weitere Erklärungen oder Ausführungen dazu haben Sie im Rahmen dieser Einvernahme nicht angeführt. Sie zeigten mit Ihrem Verhalten und Ihrem Desinteresse deutlich, dass Sie offensichtlich nicht gewillt sind, am Verfahren mitzuwirken.

Dazu ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben hält, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise familiäre oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Beurteilt man nun Ihren Fall im Lichte der dargestellten Judikatur, so ist festzustellen, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht und Ihrer Bescheinigungsobliegenheit nicht nachgekommen sind. Mangels Beibringung nationaler Identitätsdokumente oder sonstiger Bescheinigungsmittel konnte weder Ihre Identität, noch Ihr Fluchtgrund festgestellt werden. Letztlich sind Sie trotz mehrmaliger Hinweise auf die Wichtigkeit von Beweismittel sowie der Aufforderung zur Vorlage solcher, jegliches Bescheinigungsmittel für Ihre Identität Ihrer Person oder Richtigkeit Ihres ausreiserelevanten Sachvortrages schuldig geblieben bzw. zogen Sie sich auf den Standpunkt zurück, dass Ihre Angaben stimmen würden.

Mit Ihren Angaben vermochten Sie jedoch dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden und musste Ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit - wenn er tatsächlich einer Verfolgungsgefährdung in seinem Heimatstaat unterliegt - zentral entscheidungsrelevante Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000).

Zusammengefasst kann aus Ihrer Geschichte und Ihrem Auftreten somit eindeutig geschlossen werden, dass Sie den gegenständlichen Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich und unter Vortäuschung einer falschen Herkunft gestellt haben. Ihnen war es während des gesamten Verfahrens nicht möglich, auch nur annähernd den Eindruck zu erwecken, dass Ihre Angaben und die von Ihnen behauptete Herkunft und infolgedessen auch die sich auf diesen Staat beziehenden Fluchtgründe den Tatsachen bzw. der Wirklichkeit entsprechen.

Ihr Asylantrag beruht zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung und stellt daher einen Missbrauch des Asylverfahrens dar. Sie wollten sich mit Ihrem Verhalten unter Vortäuschung einer falschen Nationalität offensichtlich Rechtsvorteile verschaffen.

Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.

Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

? Betreffend keine Frist zur freiwilligen Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, haben Sie versucht die Behörde über Ihre wahre Herkunft zu täuschen und hat sich Ihr Fluchtvorbringen als tatsachenwidrig erwiesen.

? Betreffend den Gründen für Erlassung eines Einreiseverbotes:

Dass Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde, fundiert auf dem unbestreitbaren Akteninhalt. Der Grund für die Nichteinräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise war, weil Sie die Behörde über Ihre wahre Herkunft zu täuschen versucht haben und Ihr Fluchtvorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Wie bereits aus der umfassenden Beweiswürdigung zu den Ausreisegründen hervorgeht, haben Sie den Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt. Ihr Antrag diente ausschließlich nur dafür, um sich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken.

Dass Sie über keine Barmittel verfügen geht aus Ihren Angaben im Zuge der Einvernahme hervor und aus dem Auszug aus der Grundversorgung.

Dass Sie auch aktuell keine Möglichkeit haben legal ein Einkommen zu erhalten, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie über keine Beschäftigungsbewilligung verfügen und ausschließlich von der Grundversorgung leben. Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer nicht gesichert. "

I.10.3. Zusätzlich hielt die belangte Behörde betreffend die bP 3 im Rahmen der rechtlichen Ausführungen gerade betreffend deren vorgebrachter Erkrankung in deren Bescheid fest:

"Auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme – wobei Sie an Diabetes leiden und wegen eines Magentumors operiert wurden - ergibt sich kein Abschiebungshindernis, zumal Rückkehrer genauso wie alle anderen behandelt werden, und klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Armenien grundsätzlich vorhanden sind.

Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz existenziellen Gesundheitsgefahren – was aber bei dem Antragsteller nicht der Fall ist.

Das folge schon aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken. Ein Anspruch bereits bei einer objektiv ertragbaren Gesundheitsverschlechterung stehe in keiner vertretbaren Relation zur Rechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte Freiheitsentziehung oder Lebensbedrohung. Lasse sich eine Erkrankung zudem jedenfalls soweit behandeln, dass sie auf dem aktuell gegebenen Niveau gehalten und damit eine Verschlimmerung, erst recht bis hin zur existenziellen Gefahr, verhindert werden könne, fehlten die Voraussetzungen für einen zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz.

I.10.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.10.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.10.6. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde wiederum im Wesentlichen gleichlautend hinsichtlich der bP insbesondere zu Spruchpunkt V und VI Nachstehendes aus (zitiert aus Bescheid der bP 1):

Zu Spruchpunkt V.:

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abzunehmen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Wie oben ausgeführt, liegen Ziffer 3 und 5 in Ihrem Fall und in den Fällen Ihrer Familienmitglieder vor.

Sie haben im Zuge des Asylverfahrens eine falsche Nationalität angegeben und die Behörde über Ihre tatsächliche Herkunft zu täuschen versucht. In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass Sie mit Ihrer Vorgangsweise vor den österreichischen Behörden absichtlich und offenkundig Rechtsvorteile zu verschaffen suchten.

Für die Behörde steht fest, dass für Sie und Ihre Familie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Zu Spruchpunkt VI.:

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

.

(Anführung § 53 FPG sowie Art. 11 RückführungsRL)

Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

In systematischer und teleologischer Interpretation der Gesetze insbesondere der RückführungsRL ergibt sich in Ihrem Fall folgendes:

Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen wird ist die Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. Sie fallen unzweifelhaft unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL (vgl auch Art 11 Abs 1 lit a RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist zur Ausreise eingeräumt wird).

Aus Artikel 7 Abs. 4 der RückführungsRL ergibt sich, dass wenn Fluchtgefahr oder ein Antrag auf Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wurde oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt so kann keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden.

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist aus Sicht der Behörde auch als Antrag auf einen Aufenthaltstitels im Sinne des Artikels 7 RückführungsRL zu interpretieren, da Sie nach einer positiven Erledigung Ihres Antrages auch eine Aufenthaltstitel gemäß des AsylG bekommen würden.

In Ihrem Fall wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, weil Sie die Behörde über Ihre wahre Identität getäuscht haben und sich als Syrer ausgegeben haben und schon aus diesem Grund Ihr Asylantrag offensichtlich missbräuchlich stellten.

Zudem entspricht Ihr Fluchtvorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen. Ihr gesamtes Verhalten zeigt in aller Deutlichkeit, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstellt.

Gemäß § 55 Abs.1a FPG ist keine Frist zur freiwilligen Ausreise vorgesehen, im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

In Zusammenschau der vorzitierten Bestimmungen ergibt sich für die erkennende Behörde unzweifelhaft, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliegt und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge blockieren das gesamte Asylsystem und stellen einen Missbrauch des Selben dar und sind jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten. Nicht umsonst sieht der Gesetzgeber eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, um solche Personen so rasch wie möglich außer Landes zu bringen.

Ihr Fehlverhalten, nämlich die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages, konnte in keine der oben genannten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden, ist jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Art. 8 EMRK.

In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht kann niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Hier sind nicht nur spezialpräventive sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und VfGH steht fest, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479).

Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357).

Da Sie offensichtlich nicht bereit sind die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems) zu achten und beachten, kann die Behörde nur zum Schluss kommen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ihre Verhaltensweise zeigt eindeutig, dass Sie nicht gewillt sind, sich rechtskonform zu verhalten, dies lässt auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Wenn Sie schon zum jetzigen Zeitpunkt, nicht bereit sind, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so kann die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose Ihre Person betreffend befunden. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gerade im Asylverfahren umfangreiche sowie mehrmalige Belehrungen in der Landessprache schriftlich wie auch mündlich erteilt werden. Zudem wurden Sie mehrmals in Anwesenheit eines Dolmetschers nachweislich mündlich belehrt. Dies alles hat Sie aber nicht davon abgehalten an Ihrem unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag festzuhalten.

Zudem fällt Ihr Fehlverhalten in den Geltungsbereich des § 53 Ab. 2 Z. 6

Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029).

Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerchtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).

Rührt daher der Unterhalt des Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch eine für den Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360).

Sie haben bei Ihren Einvernahmen glaubhaft angegeben, dass Sie über keine Mittel zum Unterhalt verfügen und von der Grundversorgung leben. Sie haben keine Möglichkeit legal ein Einkommen zu erwerben und Ihr Unterhalt ist auf Dauer keinesfalls gesichert.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Es ist festzuhalten, dass Sie konkret nicht in der Lage sind, die Mittel für Ihren Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen. Ihr Unterhalt ist derzeit nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet, in Ihrem Fall durch die Grundversorgung. In systematischer Interpretation der Gesetze ist festzuhalten, dass EWR Bürger, welche nicht in der Lage sind die Mittel für Ihren Unterhalt nachzuweisen und zum Bespiel die Mindestsicherung beziehen (vgl. §§ 53, 55 NAG), Gefahr laufen gem. § 66 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen zu werden. Wenn die Schwelle (Mittel für den Unterhalt) für eine Ausweisung bei EWR Bürgen dergestalt ist, so muss dies dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz bzw. dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden folgend auch für Drittstaatangehörige Gültigkeit haben. Das heißt, die Mittel aus der Grundversorgung sind nicht geeignet, die in § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG vorzuhaltende Mittellosigkeit, betreffend Begründung eines Einreiseverbot, zu entkräften. Der Umstand, dass Sie auch künftig nicht in der Lage sein werden, die Mittel für Ihren Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendungen zu besorgen, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass Sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und daher auch keiner legalen Be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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