RS Vwgh 2017/10/23 Ra 2017/04/0005

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §312 Abs3 Z3
BVergG 2006 §331 Abs1 Z2
BVergG 2006 §332 Abs3
BVergG 2006 §334 Abs2

Rechtssatz

Zwar hat es der VwGH im E vom 16. März 2016, 2015/04/0004 insbesondere im Hinblick auf den auch im Unionsrecht anerkannten Stellenwert der Rechtssicherheit als gerechtfertigt angesehen, bei einer Antragstellung nach Ablauf von sechs Monaten nach § 334 Abs. 2 zweiter Satz BVergG 2006 von einer Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen und den Vertrag aufrechtzuerhalten. Die zu wahrende Rechtssicherheit erfordert es nach Ansicht des VwGH aber nicht, bei Absehen von der Nichtigerklärung des Vertrages gleichermaßen auch von der Verhängung einer Geldbuße abzusehen. Es sind auch keine anderen unionsrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die einer nationalen Regelung entgegenstehen, der zufolge bei Feststellung eines (elementaren) Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften über den Auftraggeber eine Geldbuße verhängt wird, wenn der Vertrag im Hinblick auf die mittlerweile als vorrangig anzusehende Rechtssicherheit aufrechterhalten wird. Der VwGH ist daher nicht der Auffassung, dass eine Verdrängung der Regelung über die Verhängung einer Geldbuße unionsrechtlich geboten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040005.L03

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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