RS Vwgh 2017/10/23 Ra 2017/04/0005

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §312 Abs3 Z3
BVergG 2006 §331 Abs1 Z2
BVergG 2006 §332 Abs3
BVergG 2006 §334 Abs2

Rechtssatz

§ 331 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 normiert das Recht, die Feststellung zu beantragen, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung rechtswidrig gewesen ist. Eine Differenzierung der Feststellungsanträge danach, ob damit die Voraussetzung für die Einbringung einer Schadenersatzklage geschaffen werden soll oder ob der Antrag auf die Nichtigerklärung des Vertrages abzielt, enthält das BVergG 2006 nicht. Nach den Ausführungen im E vom 16. März 2016, 2015/04/0004 hat die für einen derartigen Feststellungsantrag geltende Sechsmonatsfrist des § 332 Abs. 3 BVergG 2006 infolge Verdrängung durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht unangewendet zu bleiben. Wenn dem Antrag inhaltlich Berechtigung zukommt, ist daher eine Feststellung nach § 312 Abs. 3 Z 3 BVergG 2006 zu treffen, woran nach § 334 Abs. 2 erster Satz BVergG 2006 - sofern keine Ausnahme schlagend wird - die Verpflichtung anschließt, den Vertrag für absolut nichtig zu erklären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040005.L02

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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