TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/29 2000/07/0005

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §121;
WRG 1959 §26;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des LB,

2. der JB und 3. des KB, alle in O, alle vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras und Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwälte in Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. November 1999, Zl. Wa-102627/33-1999-Pan/Ze, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Ohlsdorf, 2. JH, O und 3. MH, O), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. April 1982 wurde der erstmitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Versickerungsbeckens auf dem Grundstück Nr. 1560 der KG Ehrendorf sowie zur Errichtung eines Zulaufkanales und Schlammfanges erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30. März 1983 wurde gemäß § 121 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) festgestellt, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Die Verlegung eines kleinen, das Versickerungsbecken abgrenzenden Dammes an den vorbeiführenden Güterweg und die Verrohrung des südlich des Weges auf Grundstück Nr. 1559 verlaufenden Gerinnes wurden als geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt.

Ab dem Jahr 1987 führten zunächst der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, später auch der Drittbeschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Klage darüber, dass durch die mangelnde Funktionsfähigkeit des bewilligten Versickerungsbeckens und die damit im Zusammenhang stehenden Anlagen, aber auch durch eine von den mitbeteiligten Parteien hergestellte weitere wasserrechtlich nicht bewilligte Verrohrung ihre Grundstücke überschwemmt würden.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 1993 erließ die Bezirkshauptmannschaft folgenden auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag:

"Es wird

a)

der (erstmitbeteiligten Partei) und

b)

den (zweit- und drittmitbeteiligten Parteien)

die Entfernung des eigenmächtig verrohrten Teilstückes zu a) ca. 300 lfm Rohre

zu b) ca. 50 lfm Rohre

zwischen dem Sandfang, der sich aufwärts des am 19.4.1982 wasserrechtlich bewilligten Betonrohrkanales befindet, entlang der Gemeindestraße (unbenannt) bis zur Ohlsdorfer Bezirksstraße auf dem Grundstück Nr. 1568, KG Ehrendorf, bis spätestens 31.12.1994 aufgetragen, sodass der gesetzmäßige Zustand, nämlich ein offenes Gerinne, hergestellt ist."

In der Begründung heißt es, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 19. April 1982 sei der erstmitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung von Oberflächenwässern aus dem Bereich der Ortschaft Ehrendorf erteilt worden. In Richtung aufwärts des 400 m langen bewilligten Betonrohrkanales befinde sich ein Sandfang, von welchem entlang der Gemeindestraße ein weiterer Rohrkanal bis zur Ohlsdorfer Bezirksstraße führe. Am Ende dieses Kanales sei ein Schacht situiert, in welchen die Straßenwässer ebenfalls über Rohrkanäle eingeleitet würden. Das Teilstück zwischen Sandfang und Ohlsdorfer Bezirksstraße sei von den mitbeteiligten Parteien eigenmächtig, also ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung, verrohrt worden. In den letzten Jahren habe der Erstbeschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft wiederholt Beschwerde darüber geführt, dass das Versickerungsbecken auf den Grundstücken Nr. 1843 und 1536 der KG Ohlsdorf nicht mehr funktionstüchtig sei und es dadurch zu Überflutungen seines angrenzenden Grundstückes Nr. 1501/1 der KG Ehrendorf komme. In den Sickerteich würden Oberflächenwässer aus dem Siedlungsgebiet Ehrendorf und auch Dränagewässer aus der Umgebung eingeleitet. Die anfallenden Wassermassen könnten auf Grund des Gesteinsaufbaues und der Verschlammung des Teichbodens nicht vollständig versickern. Nach längeren Regenperioden komme es vor allem östlich des Versickerungsbeckens zu einer Überflutung des umliegenden Geländes. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten den Antrag gestellt, die Wasserrechtsbehörde möge die Beseitigung der konsenslos errichteten Verrohrungen bzw. die Herstellung des früheren Zustandes anordnen. Die von den mitbeteiligten Parteien ohne wasserrechtliche Bewilligung durchgeführten Verrohrungen entsprächen nicht dem Stand der Technik.

Die von den mitbeteiligten Parteien vorgenommenen eigenmächtigen Neuerungen hätten Überflutungen auf dem Grundstück Nr. 1501/1 zur Folge, wodurch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt würden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung.

Bei einer von der belangten Behörde am 14. Juni 1994 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Amtssachverständige für Schutzwasserbau und Gewässerpflege, schutzwasserbautechnisch sei die Beantwortung der Frage, ob die nachteiligen Überflutungen im Bereich des Sickerbeckens allein durch die konsenslos vorgenommenen Verrohrungen hervorgerufen würden, nicht möglich. Der Wasserabfluss zum Sickerbecken werde jedoch durch die Verrohrung in der Größenordnung von rd. 35 l/s erhöht. Aus Besagtem sei eine schnellere Auffüllung des Versickerungsbeckens und gegebenenfalls auch Ausuferungen im Bereich dieses Beckens zu erwarten. Wann letztendlich eine Ausuferung beim Sickerbecken zu erwarten sei, hänge wiederum vom Füllungsgrad dieses Beckens ab.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten für Hydrologie zu der Frage ein, inwieweit die nicht bewilligte Verrohrung Mitursache für die Überflutung des Sickerbeckens an in der Verhandlungsschrift näher beschriebenen Tagen in den Jahren 1987 bis 1994 gewesen sei und ob auf Grund der für die jeweiligen Überflutungstage dokumentierten Niederschlagswassermengen gesagt werden könne, dass das Sickerbecken ohne die konsenslose Verrohrung nicht übergegangen wäre.

In seiner Äußerung vom 13. September 1994 kam der Amtssachverständige zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Einfluss der konsenslosen Verrohrung sei für das regelmäßige Überlaufen des Sickerbeckens nur von untergeordneter Bedeutung, da der entfallende Retentionseinfluss nur bei sehr kurzen und unbedeutenden Niederschlagsereignissen wirksam sei. Bei den in der Verhandlungsschrift angeführten Niederschlagsereignissen wäre es auch ohne konsenslose Verrohrung zu einem Überlaufen des Sickerbeckens gekommen.

Die Beschwerdeführer teilten die Auffassung des Amtssachverständigen nicht.

Am 16. Jänner 1995 führte die belangte Behörde eine weitere mündliche Verhandlung durch. Hiebei führte der Amtssachverständige für Hydrologie aus, ergänzend zu seinem Gutachten vom 13. September 1994 werde festgehalten, dass die als Folge der vorgenommenen Verrohrung eingetretene Abflussbeschleunigung für die Zulaufmenge zum Sickerbecken deshalb völlig bedeutungslos sei, weil abwärts der verfahrensgegenständlichen Verrohrung keine Zuflüsse zum Rohrkanal bzw. zum Sickerbecken auftreten könnten und daher keine schädliche Überlagerung mit Hochwasserzuflüssen aus anderen Einzugsgebietsteilen eintreten könnten. Die Oberflächenwässer des Zwischeneinzugsgebietes ab dem oberen Beginn der Verrohrung bis zum Sickerbecken gelangten mangels Einlaufmöglichkeit nicht in die Rohrableitung zum Sickerbecken, sondern würden der Tiefenlinie der vorhandenen Geländemulde zufließen, welche südlich der gegenständlichen bzw. der abwärts anschließenden bewilligten Verrohrungsstrecke liege. Durch eine Entfernung der gegenständlichen Verrohrung würde keine wesentliche Abminderung der Wasserzuflüsse zum Sickerbecken beim Großteil der maßgebenden Niederschlagsereignisse eintreten. Durch die um maximal 35 l/s erhöhte Dotierung der unterliegenden bewilligten Verrohrung als Folge der Herstellung der gegenständlichen Verrohrung könne sich jedoch vor allem bei kurzzeitigen Starkniederschlägen und bei vorher tiefem Wasserstand im Sickerbecken eine raschere Auffüllung des Sickerbeckens ergeben und es könne in solchen Fällen auch ein zusätzliches Überlaufen des Sickerbeckens eintreten. Um eine negative Beeinträchtigung der Grundstücke beim bzw. abwärts des Sickerbeckens mit Sicherheit ausschließen zu können, sei es aus fachlicher Sicht notwendig, im untersten Abschnitt der hergestellten konsenslosen Verrohrung (unmittelbar aufwärts des Schachtes S 0 laut Lageplan des Zivilingenieurbüros M. vom August 1993) ein kurzes offenes Gerinnestück wieder herzustellen, in welchem eine Ausuferungsmöglichkeit zur linksseitig gelegenen Geländemulde wieder hergestellt werde. Bei Herstellung der offenen Strecke in der gleichen Dimension wie früher vorhanden und mit denselben Gefällsverhältnissen sei gewährleistet, dass keine größeren Wassermengen als im ursprünglichen Zustand zur unterliegenden bewilligten Verrohrung und zum Sickerbecken weiterfließen könnten. Aus der früheren Befundaufnahme sei dokumentiert, dass das offene Gerinne im abwärtigen Bereich der konsenslos hergestellten Verrohrung an der Stelle mit der geringsten Abflussleistung einen Rechteckquerschnitt mit einer Breite von 0,50 m und einer Tief von 0,32 m besessen habe. Das Längsgefälle habe früher 4 Promille betragen. Bei einer Entfernung des abwärtigsten Stückes der gegenständlichen Verrohrung auf einer Länge von mindestens 5 m und Ausführung mit den angegebenen Gerinnequerschnitten und dem ursprünglichen Längsgefälle seien hinsichtlich der quantitativen Belastung der unterliegenden bewilligten Verrohrung die ursprünglichen Verhältnisse wieder herzustellen. Nachdem solchenfalls kein direkter Anschluss an die unterliegende Verrohrung bestehe, sei die gegenständliche Verrohrung in die kurze offene Gerinnestrecke fachgerecht mit entsprechender Energievernichtung einzubinden. Linksufrig der zu schaffenden offenen Gerinnestrecke sei das Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand wiederum so herzustellen, dass Abflussmengen über 55 l/s ohne Behinderung zur Geländemulde abfließen könnten. Die beschriebene Entfernung der hergestellten Verrohrung auf eine Länge von mindestens 5 m erübrige sich für den Fall, dass seitens der erstmitbeteiligten Partei der Nachweis erbracht werde, dass aus den Oberflächenwasserkanälen der Gemeinde in Summe kein größerer Maximalabfluss als 50 l/s auftreten könne. Die Differenz von 5 l/s zur oben angegebenen maximal zulässigen Abflussmenge von 55 l/s stehe für allfällige unterirdische Zuflüsse über die teilweise gelochte Rohrausführung zur Verfügung. Bei einer Beschränkung der Zuflüsse aus den Oberflächenwasserkanälen auf maximal 50 l/s seien daher Abflussänderungen auf die unterliegende verrohrte Gerinnestrecke bzw. das Sickerbecken gegenüber dem ursprünglichen Zustand vollkommen auszuschließen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei Reduzierung der Abflussmengen in der Strecke abwärts der gegenständlichen Verrohrung auf den ursprünglichen Zustand keine zusätzlichen Überflutungen im Bereich des Sickerbeckens sowie abwärts davon auftreten würden. Nachdem das Abflussvermögen der früheren offenen Gerinnestrecke jedoch wesentlich höher gelegen sei als die Sickerleistung im Sickerbecken, müsse bei entsprechend lang andauernden Niederschlägen und Hochwasserabflüssen auch künftig mit Hochwasserbeeinträchtigungen im Bereich des Sickerbeckens gerechnet werden. Die auftretenden Überflutungen im Bereich der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien ursächlichlich auf den bewilligten Rohrkanal zwischen dem Schlammfang und dem Sickerbecken sowie die unzureichende Sickerleistung im Sickerbecken zurückzuführen. Durch diese 1982 hergestellten Bauwerke seien früher weiter bachaufwärts aufgetretene Ausuferungen und Überflutungen zum Bereich des Sickerbeckens verlagert worden.

Mit Schreiben vom 13. April 1995 teilte die erstmitbeteiligte Partei der belangten Behörde mit, das Zivilingenieurbüro M. habe darauf hingewiesen, dass eine kontrollierte Reduktion der Wasserableitungsmenge auf die erforderlichen 50 l/s ohne besonderen Aufwand durch den Einbau einer Drossel mit einem Querschnitt von etwa 15 cm bei einer Überstauhöhe von ca. 70 cm erreicht werden könne.

Der mit diesem Vorschlag befasste Amtssachverständige für Hydrologie erklärte in einer Äußerung vom 25. Juli 1995, durch diese Maßnahme - Einbau einer Drosselblende - sei die Forderung in seinem Gutachten in der Verhandlung vom 16. Jänner 1995 erfüllt. Auf die Entfernung der Verrohrung auf eine Länge von mindestens 5 m könne bei Einbau der Drossel verzichtet werden und es entstehe trotzdem keine spürbare Beeinträchtigung des Grundeigentums des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer wandten sich gegen diese Lösung und erklärten, diese biete keine Sicherheit vor einer Überschwemmung ihrer Grundstücke.

Nachdem die erstmitbeteiligte Partei der belangten Behörde mitgeteilt hatte, dass die Drossel zur Reduzierung der Ableitungsmenge eingebaut worden sei, beauftragte die belangte Behörde den Amtssachverständigen für Hydrologie mit einer Überprüfung und erbat eine gutachtliche Äußerung, ob durch die eingebaute Drossel tatsächlich sichergestellt sei, dass die konsenslose Verrohrung keine spürbare Beeinträchtigung des Grundeigentums des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bewirken könne.

Mit Schreiben vom 9. Jänner 1996 teilte der Amtssachverständige der belangten Behörde mit, nach den durchgeführten Erhebungen habe die erstmitbeteiligte Partei Ende August 1995 einen Rohrkanal mit einem Durchmesser von 15 cm zwischen Schacht 4 und 5 eingezogen. Die Abmauerung des Einlaufbereiches habe witterungsbedingt erst am 6. September 1995 erfolgen können. Seit diesem Zeitpunkt sei gewährleistet, dass in die abwärtige verfahrensgegenständliche Verrohrung nur mehr reduzierte Wassermengen entsprechend der Leistungsfähigkeit der Drosselstrecke zuströmen könnten. Im Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom 30. August 1995 werde die maximale Durchflussmenge in der Drosselstrecke auf Grund einer hydraulischen Berechnung des Zivilingenieurbüros M. mit 47 l/s angegeben. Dabei sei eine maximale Überstauhöhe bis zum oberflächlichen Überlauf mit 1,00 m angenommen worden. Bei einer Überprüfung an Ort und Stelle sei jedoch eine maximale Überstauhöhe von 1,45 m gemessen worden. Es entstehe dadurch ein größeres Druckgefälle von 112 Promille und eine Erhöhung der maximalen Durchflussmenge. Eigene Nachrechnungen nach verschiedenen Methoden hätten für das Abfuhrvermögen bei 112 Promille Druckgefälle Durchflusswerte zwischen 52 l/s und 56,6 l/s ergeben. Unberücksichtigt blieben hiebei jedoch allfällige Einlaufverluste. Die Fließgeschwindigkeit am Einlauf zur Drosselstrecke liege bei 3,10 m/s und es dürfe bezweifelt werden, ob unter den gegebenen Verhältnissen im Schacht (grobe Betonwandung im Abmauerungsbereich) eine derart hohe Geschwindigkeit erreicht werde. Aus fachlicher Sicht werde die Auffassung vertreten, dass in der Praxis der maximale Durchfluss in der Drosselstrecke knapp unter 50 l/s bleibe. Zur Vermeidung einer zusätzlichen Druckerhöhung im Schacht erscheine es unter den gegebenen Umständen aber erforderlich, dass die derzeitige Schachtabdeckung (Betondecke) entfernt und durch einen Gitterrost ersetzt werde, welcher einen freien Überlauf des Schachtes ermögliche. Nach Durchführung dieser ergänzenden Maßnahme sei keine spürbare Beeinträchtigung des Grundeigentums des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund der verfahrensgegenständlichen Verrohrung zu befürchten.

Die Beschwerdeführer verwiesen auf ihre bisherigen Stellungnahmen.

Mit Schreiben vom 4. März 1996 schließlich teilt der Amtssachverständige für Hydrologie der belangten Behörde mit, er habe über deren mündlichen Auftrag am 29. Februar 1996 erneut einen Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass der ursprüngliche Betondeckel des Schachtes am Beginn der Drosselstrecke durch einen eisernen Gitterrost ersetzt worden sei. Es sei damit auszuschließen, dass es infolge eines Überstaues zu einer zusätzlichen Druckerhöhung in diesem Schacht und zu überhöhten Abflussmengen in der Drosselstrecke komme, da bei Überschreitung der Abflusskapazität von Drosselstrecke und Entlastung zum Kanalnetz nach dem Erreichen der Schachtoberkante überschüssige Wässer frei in das umliegende Gelände ausfließen könnten und nicht mehr die verfahrensgegenständliche Verrohrung belasteten. Alle weiteren Aussagen im Schreiben vom 9. Jänner 1996 blieben vollinhaltlich aufrecht, sodass bei dem nun hergestellten Zustand keine spürbare Beeinträchtigung des Grundeigentumsrechtes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund der konsenslos hergestellten Verrohrung zu erwarten sei.

Mit Bescheid vom 28. März 1996 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Parteien statt und behob den erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrag ersatzlos.

In der Begründung heißt es nach Darstellung des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, wie die umfangreichen Ermittlungen im Rahmen des Berufungsverfahrens ergeben hätten, habe die Verrohrung nach den inzwischen während des Berufungsverfahrens von der erstmitbeteiligten Partei zur Reduzierung der in die Rohre einlaufenden Wassermengen gemachten Umbauten keine spürbaren Auswirkungen auf das Grundeigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Schon vor der Reduktion der zugeleiteten Niederschlagswassermengen durch Umbindung in den Ortskananl bzw. Einbau einer Drosselstrecke sei der durch die Verrohrung im Vergleich mit dem vorherigen offenen Graben bewirkte höhere Zufluss zum Sickerteich nur von untergeordneter Bedeutung für die bisher aufgetretenen Überflutungen des Teiches gewesen. Wie die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen darlegten, sei die Hauptursache für die Überflutung die Größe des Einzugsgebietes und die mangelnde Sickerleistung des Sickerbeckens. Durch die inzwischen durchgeführten Maßnahmen, die sicherstellten, dass nicht mehr als 50 l/s durch die Verrohrung fließen könnten, herrsche in Bezug auf das Grundstück des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin der selbe Zustand wie bei Vorhandensein des offenen Grabens ohne Verrohrung. Infolge dieser Änderung des Sachverhaltes, die von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gewesen sei, seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf die konsenslose Verrohrung nicht mehr Betroffene im Sinn des § 138 Abs. 6 WRG 1959. Sie könnten daher auch nicht mehr die Beseitigung der Verrohrung verlangen. Der alleine auf ihren Antrag gestützte Beseitigungsauftrag der Erstbehörde sei daher auf Grund der geänderten Sachlage zu beheben gewesen.

Für die im Rahmen des Berufungsverfahrens vom Drittbeschwerdeführer eingebrachten Anträge auf Erteilung eines Beseitigungsauftrages gelte inhaltlich das Gleiche wie für den Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Beim nun gegebenen Zustand sei nach dem Gutachten der Amtssachverständigen eine nachteilige Beeinflussung des Grundeigentums des Drittbeschwerdeführers durch die konsenslose Verrohrung ebenfalls auszuschließen. Formal werde über diese Anträge, sollten sie vom Drittbeschwerdeführer aufrecht erhalten werden, zuständigkeitshalber aber die Bezirkshauptmannschaft zu entscheiden haben.

Die Erstbehörde werde nun auch das Verfahren über den Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die errichtete Verrohrung weiterzuführen haben. Dabei werde insbesondere zu prüfen sein, ob die Verrohrung aus der Sicht des wasserrechtlich geschützten öffentlichen Interesses bewilligungsfähig sei oder ob das öffentliche Interesse eine Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung erfordere.

Bei dem im Bescheid der belangten Behörde enthaltenen Hinweis auf das Ansuchen der mitbeteiligten Parteien handelt es sich um ein Ansuchen derselben um wasserrechtliche Bewilligung der konsenslos vorgenommenen Verrohrung.

Bei einer von der Bezirkshauptmannschaft am 5. Mai 1997 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärten die Amtssachverständigen für Hydrogeologie und für Wasserbautechnik, das Projekt der mitbeteiligten Parteien lasse eine positive Begutachtung nicht zu; es seien noch Projektsergänzungen erforderlich.

Nach Vorliegen dieser Projektsergänzungen führte die Bezirkshauptmannschaft eine mündliche Verhandlung am 25. August 1998 durch. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass die mitbeteiligten Parteien mit den Ergänzungsunterlagen auch ihren Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung dahin erweiterten, dass neben der Bewilligung der vorgenommenen Verrohrung auch die Bewilligung zur Herstellung des ursprünglich bewilligten Rückhaltevolumens des Versickerungsbeckens und zum Einbau einer Drosselklappe beantragt wurde.

Die Beschwerdeführer sprachen sich gegen die Bewilligung der Verrohrung aus und erklärten, das im vorangegangenen wasserpolizeilichen Auftragsverfahren erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie habe sich als falsch erwiesen, weil entgegen den Voraussagen des Amtssachverständigen ihre Grundstücke trotz Einbaues einer Drosselstrecke immer wieder überflutet würden.

In der Folge legten die mitbeteiligten Parteien weitere Projektsergänzungen vor.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erklärte in einem Gutachten vom 13. Oktober 1998, es müsse darauf hingewiesen werden, dass die Entfernung der Grabenverrohrung eine rechnerische Erhöhung des Überflutungsmaximums im Ausmaß von ca. 12 % bewirke, da dann die nördlich des Wirtschaftsweges anfallenden Oberflächenwässer vom geöffneten Graben aufgefangen und zum Sickerbecken abgeleitet würden. Der Effekt des Oberflächenwassereinzuges in den geöffneten Graben kompensiere somit weitgehend die rechnerisch angenommene Versickerungsleistung der offenen Grabensohle und trage auch zur Erhöhung der Überflutungshäufigkeit nach einer Sohlabdichtung des Grabens bei. Die versickerungstechnischen Vorteile einer Entfernung der Verrohrung (Grabenöffnung) seien bei Aufrechnung der sich gegenseitig beeinflussenden Komponenten - zusätzlicher Oberflächenwasserzufluss zum Graben - Grabenversickerung - als geringfügig einzustufen. Ausschlaggebend für die Problematik des Versickerungsbeckens in Ehrendorf sei neben dem ungenügenden Volumen (Versickerungsfläche) des bestehenden Sickerbeckens auch die Zuleitung (Überleitung) von Oberflächenwässern aus dem südlichen Bereich der Ehrendorfer-Siedlung zum Becken. Diese Überleitung aus einem topografisch anderen Einzugsgebiet von rd. 4,0 ha Größe bewirke einen nicht unwesentlichen Anteil zur Beaufschlagung des Versickerungsbeckens im Ausmaß von ca. 25 % (gewichtet nach Abflussbeiwerten). Auf diese kritisch zu bewertende Überleitung sei bereits mehrmals im Zuge des anhängigen Verfahrens hingewiesen worden. Eine Abänderung (Rückbau) der Überleitung sei aber nach Aussage des Planungsbüros M. nicht mehr durchführbar und es sei daher die Wiederherstellung des Versickerungsbeckens in der ursprünglich bewilligten Größe samt schwimmergesteuerter Armatur als Kompensationsmaßnahme forciert worden. Eine merkliche Verbesserung der Situation durch Entfernung der Verrohrung werde kaum zu erzielen sein. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass dem iterativen Berechnungsmodell zur Nachbildung der hydrologischen Verhältnisse des Einzugsgebietes vereinfachende Annahmen (zum Beispiel Niederschlagsverteilungen) zu Grunde lägen, die in der Natur zutreffen könnten oder auch nicht im angenommenen Ausmaß eintreten müssten. Da jedoch für sämtliche Berechnungsvarianten die gleichen Modellannahmen hinsichtlich der hydrologischen Daten, die aufzeichnungsbedingt gewissen Einschränkungen (zum Beispiel Lage der Niederschlagsmessstation, Messung der Niederschlagshöhe pro Tag) unterlägen, zur Anwendung gelangten, ermögliche der Variantenvergleich untereinander dennoch eine überschlägige Beurteilung der Situation.

Die Beschwerdeführer bestritten die Tauglichkeit dieses Gutachtens.

Mit Bescheid vom 20. Februar 1999 erteilte die Bezirkshauptmannschaft der erstmitbeteiligten Partei unter Spruchabschnitt I die wasserrechtliche Bewilligung zur Vergrößerung des Versickerungsteiches auf dem Grundstück Nr. 1560 auf 3.700 m3 Inhalt, zur Herstellung einer Drosselklappe mit Druckrohrleitung beim Teich und Überlaufmöglichkeit beim Grundstück Nr. 1569 sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen.

Unter Spruchabschnitt II wurde der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Verrohrung eines namenlosen Gerinnes von 350 lfm (erstmitbeteiligte Partei) und 50 lfm (zweit- und drittmitbeteiligte Partei) abgewiesen.

Unter Spruchabschnitt III wurde den mitbeteiligten Parteien die Entfernung der eigenmächtig vorgenommenen Verrohrung aufgetragen.

In der Begründung heißt es zu den Spruchabschnitten II und III, die mitbeteiligten Parteien begehrten die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Verrohrung. Durch diese Verrohrung komme trotz Drosselklappe bei der Ohlsdorfer Landesstraße auf Grundstück Nr. 1568 so viel Wasser zum Versickerungsteich, dass dieser bei starken Niederschlägen übergehe und das Wasser auf das Grundstück Nr. 1501/1 im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin abfließe. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin behaupteten, dass vor Verrohrung ein Überfließen des Teiches nie eingetreten sei. Diese Behauptung habe nicht widerlegt werden können. Die Drosselklappe habe den vom hydrologischen Amtssachverständigen vorhergesagten Erfolg, nämlich, dass Abflussänderungen auf das Sickerbecken gegenüber dem ursprünglichen Zustand vollkommen auszuschließen seien, nicht verwirklichen können. Es seien allein im Jahr 1999 schon zweimal Überflutungen aufgetreten. Aus diesem Grunde könne dem Gutachten des Hydrologen vom 16. Jänner 1995, 9. Jänner 1996 und 4. März 1996 nicht gefolgt werden. Es dürfte daher eher die niedrige Versickerungsrate im Teich und in der Verrohrung und die dauernde Dotation des Teiches mit Wasser die Ursache für das Überlaufen des Teiches sein. Auch sei es vor der Verrohrung der Strecke - Schlammfang und Ohlsdorfer Gemeindestraße - so gewesen, dass sich auf dem Grundstück Nr. 1569 bei starken Niederschlägen ein Teich gebildet habe, da der offene Graben das Wasser in diese Parzelle habe ausufern lassen. Durch die Verrohrung trete der Sickerteich bei starken Niederschlägen über die Ufer und beeinträchtigte das Grundstück Nr. 1501/1 des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Eine Bewilligung dieser Verrohrung sei nicht möglich, da durch diese Verrohrung, die eine ständige Dotation des Teiches bewirke, ein Überlaufen des Teiches und damit eine Beeinträchtigung der Rechte des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers bewirkt werde. Durch die eingeholten Gutachten sei erwiesen, dass die Versickerungsleistung des Teiches infolge des geringen Durchlässigkeitsbeiwertes sehr gering sei und es daher durch einen Dauerstau zu einer Verschlickung und Verdichtung der sohlnahen Zonen des Teiches komme. Auch bei einer Vergrößerung des Teiches sei diese Gefahr nicht auszuschließen und es werde auch durch die Vergrößerung des Teiches die Überflutungshäufigkeit nicht zur Gänze beseitigt, sondern bleibe im Ausmaß von ca. 75 % der derzeitigen Überflutungslage erhalten. Die Überflutungen, die seit den Verrohrungen aufgetreten seien, müssten die Grundeigentümer, nämlich die Beschwerdeführer, nicht dulden.

Die mitbeteiligten Parteien beriefen. Die erstmitbeteiligte Partei zog ihren Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Vergrößerung des Sickerbeckens und den Einbau einer Drosselklappe zurück, hielt aber den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die durchgeführte Verrohrung aufrecht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. November 1999 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Verrohrung mit einer Länge von ca. 350 m (erstmitbeteiligte Partei) und von ca. 50 m (zweitmitbeteiligte Partei) auf dem Grundstück Nr. 1568 der KG Ehrendorf erteilt wurde.

In der Begründung heißt es, bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 1996 sei in einem wasserpolizeilichen Auftragsverfahren eine Berufungsentscheidung gefällt worden. In der Begründung dieses Bescheides seien die Ergebnisse des damaligen Ermittlungsverfahrens festgehalten worden und es werde diesbezüglich auf diesen Bescheid verwiesen, da sich am Sachverhalt nur Weniges geändert habe. Eine Änderung sei insofern eingetreten, als sich herausgestellt habe, dass der Versickerungsteich nicht mehr die bewilligten Abmessungen aufweise, sondern nur mehr ein Drittel der ursprünglichen Abmessungen. Der belangten Behörde erscheine die Vergrößerung des Versickerungsteiches sowie der Einbau der Drosselklappe durchaus bewilligungsfähig, doch habe der Drittbeschwerdeführer als Grundeigentümer dieser Maßnahme nur zugestimmt, wenn gleichzeitig die Verrohrung auf dem Grundstück des Zweitbeschwerdeführers entfernt werde. Die erstmitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 12. November 1999 der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Vergrößerung des Sickerteiches sowie den Einbau einer Drosselklappe zurückgezogen werde. Diese Neuerung sei im Berufungsverfahren zu berücksichtigen und es sei daher nur mehr über den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der 350 m langen Verrohrung von Seiten der erstmitbeteiligten Gemeinde her zu entscheiden gewesen. "Wesentlich" sei, dass durch die Verrohrung des Gerinnes öffentliche Interessen nicht berührt würden. Wesentliche Entscheidungsgrundlagen seien wie bereits im früher durchgeführten Berufungsverfahren die eingeholten Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen. Aus diesen gehe hervor, dass durch die Errichtung der Drosselstrecke gewährleistet sei, dass nicht mehr Wässer beim Versickerungsteich ankämen als beim früheren offenen Gerinne. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 28. März 1996 werde verwiesen. Die belangte Behörde habe bereits in diesem Bescheid ausgeführt, dass bei entsprechend lang andauernden Niederschlägen und Hochwasserabflüssen auch künftig mit Hochwasserbeeinträchtigungen im Bereich des Sickerbeckens gerechnet werden müsse, da das Abflussvermögen der früheren offenen Gerinnestrecke wesentlich höher gelegen sei als die Sickerleistung im Sickerbecken. Die unbestritten auftretenden Überflutungen im Bereich der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien ursächlich auf den bewilligten Rohrkanal zwischen dem Schlammfang und dem Sickerbecken sowie die unzureichende Sickerleistung im Sickerbecken zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sei besonders wichtig, dass der Versickerungsteich nur mehr ein Drittel der ursprünglichen Abmessungen besitze. Auch dieser Umstand sei ursächlich für die immer wieder vorkommenden Überflutungen. Der Sickerteich selbst sei offensichtlich nie größer ausgeführt worden und habe scheinbar bereits bei der Kollaudierungsverhandlung mit den jetzigen Abmessungen bestanden. Diesbezügliche Hinweise fänden sich jedoch im Kollaudierungsbescheid nicht. Beim Lokalaugenschein sei von mehreren Anwesenden darauf hingewiesen worden, dass seit der Kollaudierungsverhandlung keine Veränderungen am Versickerungsteich durchgeführt worden seien bzw. lasse ein vorhandener älterer Baumbestand diesen Schluss zu. Aus rechtlicher Sicht sei zu diesem Umstand festzuhalten, dass der Versickerungsteich im Zustand - wie bei der Kollaudierungsverhandlung - als bewilligt gelte. Laut Angabe des Vertreters der erstmitbeteiligten Partei sei der Sickerteich in Absprache mit dem Vater des Drittbeschwerdeführers verkleinert ausgeführt worden. Im Zuge des Lokalaugenscheines sei auch festgestellt worden, dass im Bereich der Verrohrung eine geringe Versickerungsleistung gegeben sei. Zusammenfassend werde nochmals festgehalten, dass die Verrohrung nicht für die immer wieder vorkommenden Überschwemmungen ursächlich sei. Das Problem liege, wie schon im Berufungsbescheid vom 28. März 1996 ausgeführt, darin, dass aus dem oberhalb gelegenen Ortschaftsteil vermehrt Niederschlagswässer zugeführt würden. Auch sei das Absetzbecken des Versickerungsteiches beim Lokalaugenschein erheblich verschlammt vorgefunden worden. Entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen durch die erstmitbeteiligte Partei würden hier eine gewisse Verbesserung bringen. Den Anträgen der Beschwerdeführer sei aus den dargestellten Gründen keine Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer bringen vor, durch die von den mitbeteiligten Parteien vorgenommene Verrohrung komme es zu Überflutungen der Grundstücke der Beschwerdeführer, welche früher nicht aufgetreten seien. Es sei nicht der Beweis erbracht worden, dass durch die widerrechtlich errichtete Verrohrung keine Beeinträchtigung fremder Rechte gegeben sei. Das abfließende Oberflächenwasser werde durch die errichtete Verrohrung in seinem Abfluss wesentlich beschleunigt. Es sei im Verfahren auch niemals bezweifelt worden, dass ein offenes Gerinne gegenüber einer Verrohrung eine wesentlich höhere Versickerungsleistung habe. Durch natürliche Verklausungen auch nur geringfügigen Ausmaßes komme es in einem offenen Gerinne zu einer wesentlichen Abbremsung des abfließenden Wassers, wodurch die Versickerung zusätzlich gefördert werde. Das Verfahren habe auch ergeben, dass vor der Verrohrung bei Hochwasser ein nicht unwesentlicher Teil des Wassers über das Grundstück des Zweitmitbeteiligten und der Drittmitbeteiligten abgeflossen sei. Durch die Verrohrung trete dieser Effekt nicht mehr ein, sondern werde das gesamte Hochwasser auf die Grundstücke der Beschwerdeführer abgeleitet. Der von der Behörde beigezogene Amtssachverständige habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Versickerungsleistung eines offenen Grabens gegenüber der bestehenden Verrohrung nur mit relativ komplizierten Berechnungsvorgängen nachgewiesen werden könne. Solche nachvollziehbaren Berechnungen seien jedoch nie geliefert worden. Auch noch in der Stellungnahme vom 13. Oktober 1998 habe der Amtssachverständige festgestellt, dass eine tatsächliche Bestimmung des Durchlässigkeitswertes an der Grabensohle nicht erfolgt sei, sodass Berechnungsergebnisse durchaus mit Unstimmigkeiten behaftet sein könnten. Die Versickerungsleistung des offenen Grabens stelle jedoch eine ganz entscheidungswesentliche Tatsache dar. Weiters sei im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass durch die Verrohrung die Voraussetzung dafür geschaffen worden sei, dass durch diffuse Einleitungen und Überleitungen ein zusätzliches Wassereinzugsgebiet von ca. 12 ha erschlossen werde, welches praktisch unrechtmäßig in den Versickerungsteich eingeleitet werde. Eine derartige Überleitung bewirke eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse, welche unzulässig sei. Die Zurückziehung eines Teiles des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages durch die erstmitbeteiligte Partei im Berufungsverfahren stelle eine wesentliche Neuerung dar, die zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens oder zur Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz hätte führen müssen. Zwischen der Größe des Versickerungsteiches und der Verrohrung bestehe ein untrennbarer Zusammenhang. In seiner jetzigen Form könne der Teich nicht als wasserrechtlich bewilligte Anlage angesehen werden. Daraus sei jedoch zwingend abzuleiten, dass eine Einleitung von Oberflächenwässern mittels einer Rohrleitung in eine derartige nicht konsensgemäß errichtete Anlage nicht zulässig sei. Im Verfahren sei auch immer von den Sachverständigen davon ausgegangen worden, dass der Sickerteich entsprechend vergrößert werde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde davon aus, dass die von den mitbeteiligten Parteien vorgenommene Verrohrung eines Gerinnes für die Beschwerdeführer nicht zu einer Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte gegenüber jenem Zustand führt, der vor der Verrohrung bestanden hat. Sie begründet dies mit einem Hinweis auf die in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Hydrologie. Dieser Verweis auf die Gründe eines anderen Bescheides ist nicht rechtswidrig, da den Beschwerdeführern dieser Bescheid zugestellt worden ist und sie überdies an dem zu diesem Bescheid führenden Verfahren teilgenommen haben und dabei Gelegenheit hatten, zu den in diesem Bescheid verwerteten Gutachten Stellung zu nehmen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 466, unter Nr. 24 angeführte Rechtsprechung).

Den von der belangten Behörde ins Treffen geführten, im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren eingeholten und im Bescheid vom 28. März 1996 im Einzelnen wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie ist zu entnehmen, dass durch den Einbau einer Drosselstrecke in die Verrohrung durch diese Verrohrung dem Versickerungsteich nicht mehr Wasser zugeführt wird als vor der Verrohrung und dass es auch zu keiner schnelleren Befüllung dieses Teiches kommt, sodass Grundstücke der Beschwerdeführer gegenüber dem Zustand vor der Verrohrung nicht nachteilig beeinträchtigt werden können.

Die Beschwerdeführer haben im Verfahren zur Bewilligung dieser Verrohrung eingewandt, dieses Gutachten sei deswegen falsch, weil es auch nach der Errichtung der Drosselstrecke zu Überflutungen ihrer Grundstücke gekommen sei.

Mit diesem Vorbringen konnten die Beschwerdeführer aber keine Unrichtigkeit des Gutachtens des Hydrologen dartun. Der Gutachter hat nämlich ausdrücklich klargestellt, dass es auch nach dem Einbau der Drosselstrecke weiterhin zu einem Überfluten von Grundstücken kommen werde, weil der Sickerteich seine Funktion nicht zu erfüllen vermag; diese Überflutungen sind jedoch nicht auf die konsenslos vorgenommene Verrohrung zurückzuführen, sondern auf die mangelnde Funktionsfähigkeit des Sickerteiches und auf die bereits bewilligte Verrohrung. Daraus für die Beschwerdeführer resultierende Nachteile können aber nicht im Verfahren zur (nachträglichen) Bewilligung der konsenslos vorgenommenen Verrohrung geltend gemacht werden, sondern allenfalls nach § 26 WRG.

Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde lässt das Gutachten des Hydrologen außer Acht und bringt Umstände vor, die durch das hydrologische Gutachten widerlegt sind. Die Versickerungsfähigkeit eines offenen Gerinnes gegenüber einem verrohrten Gerinne ist ohne Belang, wenn, wie im Gutachten des Hydrologen aufgezeigt, die durch die Verrohrung bewirkte Erhöhung der Wasserzufuhr vor dem Versickerungsteich durch die Drosselstrecke gebremst und auf das früher übliche Ausmaß reduziert wird.

Führt aber das verrohrte Gerinne dem Versickerungsteich nicht mehr Wasser zu als früher das unverrohrte, dann ist es auch ohne Belang, dass die erstmitbeteiligte Partei ihren Antrag auf Erweiterung des Versickerungsteiches zurückgezogen hat. Dies ändert nichts daran, dass sich für die beschwerdeführenden Parteien durch die Verrohrung keine Verschlechterung ihrer Situation ergibt. Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht die Bewilligung für die Verrohrung erteilt.

Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Gutachten das Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 13. Oktober 1998, dass die Beeinträchtigung von Grundstücken der Beschwerdeführer nicht auf die konsenslose Verrohrung zurückzuführen ist und dass eine Beseitigung derselben sogar zu einer Erhöhung der Überflutungshäufigkeit beitragen würde. Der Gutachter hat auch offengelegt, dass seinen Berechnungen Modellannahmen zugrunde liegen und dass die Berechnungen mit Unstimmigkeiten behaftet sein könnten, wenn die Modellannahmen unzutreffend seien. Die Beschwerdeführer erläutern nicht, warum die Modellannahmen unzutreffend sein sollen. Dass der Durchlässigkeitsbeiwert nicht konkret für den fraglichen Bereich ermittelt wurde, besagt für sich allein noch nicht, dass der im Modell zugrundegelegte Wert unrichtig ist.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070005.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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