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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/06/0069Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/06/0061 E 3. Mai 2012 RS 1hier: ohne den letzten SatzStammrechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist. Die Flächenwidmung Freiland gewährt - auch in der neuen Fassung LGBl. Nr. 47/2011 - keinen Immissionsschutz (siehe zur alten Fassung das E vom 30. März 2004, 2003/06/0065).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060067.J08Im RIS seit
21.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017