RS Vwgh 2017/10/24 Ro 2014/06/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 lita;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/06/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/06/0061 E 3. Mai 2012 RS 1hier: ohne den letzten Satz

Stammrechtssatz

Gemäß § 25 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist. Die Flächenwidmung Freiland gewährt - auch in der neuen Fassung LGBl. Nr. 47/2011 - keinen Immissionsschutz (siehe zur alten Fassung das E vom 30. März 2004, 2003/06/0065).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060067.J08

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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