RS Vwgh 2017/10/24 Ro 2014/06/0067

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs1;
BauO Tir 2001 §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/06/0069

Rechtssatz

Nach § 25 Abs. 1 Tir BauO 2001 sind Parteien des Bauverfahrens der Bauwerber und die Nachbarn. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Andere dinglich Berechtigte als der Bauberechtigte haben aus baurechtlicher Sicht keine derartige, dem Grundeigentümer ähnliche Stellung (vgl. hinsichtlich eines Weideberechtigten das E vom 27. September 2005, 2005/06/0151, sowie zu der mit der maßgeblichen Formulierung in § 25 Abs. 2 Tir BauO 2001 übereinstimmenden Formulierung der Tir BauO 1998 das E vom 27. September 2005, 2002/06/0054, mwN). Daran vermag auch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der BH an die revisionswerbenden Parteien nichts zu ändern, weil weder die Ladung zu einer Verhandlung noch die Zustellung eines Bescheides eine vom Gesetz nicht vorgesehene Parteistellung und damit die Rechtsmittellegitimation zu begründen vermögen (Hinweis E vom 20. Oktober 1994, 94/06/0199).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060067.J01

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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