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L85004 Straßen OberösterreichNorm
LStG OÖ 1991 §35;Rechtssatz
Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn es keine gleichwertige Alternative gibt, mittels derer der im öffentlichen Interesse liegende konkrete Bedarf in gleicher Weise erreicht werden kann. Die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Enteignung "ultima ratio" war, weil insbesondere auch ein privatrechtlicher Rechtserwerb nicht möglich war (vgl. aus der Rechtsprechung des VfGH das E vom 30. Juni 2017, G 53/2017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060061.J02Im RIS seit
21.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017