RS Vwgh 2017/10/24 Ra 2017/06/0035

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014;
VwGG §21 Abs1 Z4;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §53;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0034 B 30. Juni 2016 RS 12(hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

§ 53 VwGG gilt nicht nur für den Aufwandersatz von Revisionswerbern, sondern auch für den Aufwandersatz allfälliger Mitbeteiligter (vgl. dazu die auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren E 8. Oktober 1991, 91/07/0067, 0068; E 15. Oktober 1996, 95/05/0139). Dann, wenn eine Revisionsbeantwortung von mehreren mitbeteiligten Parteien gemeinsam erstattet wird, ist daher der Aufwandersatz so zu ermitteln, wie wenn nur der Erstmitbeteiligte die Revisionsbeantwortung eingebracht hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060035.L02

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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