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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/07/0034 B 30. Juni 2016 RS 12(hier: nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
§ 53 VwGG gilt nicht nur für den Aufwandersatz von Revisionswerbern, sondern auch für den Aufwandersatz allfälliger Mitbeteiligter (vgl. dazu die auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren E 8. Oktober 1991, 91/07/0067, 0068; E 15. Oktober 1996, 95/05/0139). Dann, wenn eine Revisionsbeantwortung von mehreren mitbeteiligten Parteien gemeinsam erstattet wird, ist daher der Aufwandersatz so zu ermitteln, wie wenn nur der Erstmitbeteiligte die Revisionsbeantwortung eingebracht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060035.L02Im RIS seit
21.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017