RS Vwgh 2017/10/24 Ra 2016/06/0027

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

L85007 Straßen Tirol
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

LStG Tir 1989 §3 Abs2 litc;
LStG Tir 1989 §3 Abs2;
WEG 2002 §2 Abs1;
WEG 2002 §2 Abs3;
WEG 2002 §5 Abs3;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des OGH zählen Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft zu deren allgemeinen Teilen und stellen daher keine Zubehörobjekte dar (vgl. dazu die Entscheidungen des OGH vom 11. Februar 2010, 5 Ob 256/09x, sowie vom 21. Oktober 2008, 5 Ob 163/08v). Die in Rede stehende Stützmauer ist daher als allgemeiner Teil der Liegenschaft und nicht als Zubehörobjekt zu qualifizieren. Der Revisionswerberin kommt daher an der in Rede stehenden Stützmauer kein über ihre Stellung als Miteigentümerin hinausgehendes dingliches Nutzungsrecht gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 WEG 2002 zu, aus welchem sie eine ihr als Nutzungsberechtigte zustehende Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2 lit. c Tir LStG 1989 ableiten könnte. Daher geht das Vorbringen, wonach gemäß § 5 Abs. 3 WEG 2002 eine gesonderte Grundbucheintragung von Zubehörobjekten nicht erforderlich sei und sich die Eigentumsrechte des Wohnungseigentümers auch auf das Zubehör erstreckten, wenn eine diesbezüglich eindeutige Regelung im Wohnungseigentumsvertrag beziehungsweise in der Nutzwertfestsetzung getroffen worden sei, ins Leere. Von der beantragten Feststellung nach § 3 Abs. 2 Tir LStG 1989 ist kein Wohnungseigentumszubehörobjekt betroffen und ist daher im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 5 Abs. 3 WEG 2002 schon aus diesem Grund nicht maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060027.L05

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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