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L85007 Straßen TirolNorm
ABGB §361;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass ein einzelner Miteigentümer einer Liegenschaft berechtigt ist, selbständig "Eigentumsfreiheitsansprüche" geltend zu machen, jedoch werden mit der Feststellung, dass eine Grundfläche oder Anlage Bestandteil einer öffentlichen Straße ist, schon im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Tir LStG 1989, demzufolge der Gemeingebrauch auf einer solchen Straße von niemandem verhindert werden darf, Rechte aller Miteigentümer der Liegenschaft nachteilig berührt (vgl. auch die in Gstöttner, Tiroler Straßengesetz, zu § 3 zitierten Erläuternden Bemerkungen zum Tir LStG, die auf eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre der nach § 3 Abs. 2 Tir StrG Antragslegitimierten durch die Erklärung zum Bestandteil der Straße verweisen und zu den Konsequenzen dieser Erklärung unter anderem ausführen, dass für das von der Erklärung betroffene Objekt das Enteignungsrecht nach §§ 61 ff Tir LStG in Anspruch genommen werden könne). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der in Rede stehenden Antragstellung nicht um die Geltendmachung sogenannter "Eigentumsfreiheits- oder Abwehransprüche", die auch einzelnen Miteigentümern zukommen könnten (Hinweis E vom 22. Oktober 2008, 2008/06/0071, sowie zu einem mit der Feststellung nach § 81 Abs. 3 Tir LStG 1989 verbundenen Eingriff in die Rechte der Eigentümer das E vom 17. November 1994, 92/06/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060027.L04Im RIS seit
21.12.2017Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018