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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/03/0045 E 18. Februar 2015 RS 3Stammrechtssatz
Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Äußerungen eines Amtssachverständigen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 29 VwGVG 2014 gerecht zu werden (Hinweis E vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051). Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0135).
Schlagworte
Spruch und BegründungBegründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060012.L05Im RIS seit
21.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017