TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 W108 2142332-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2142538-1/17E

W108 2142332-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der XXXX , geb. XXXX , syrische Staatsangehörigkeit, und 2. des XXXX , geb. XXXX , staatenlos aus Syrien, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, 1. Zl. 1072060110/150610537/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, 2. Zl. 1072060404/150612807/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, jeweils wegen Nichtzuerkennung des Asylstatus nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2017 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie XXXX gemäß § 34 Abs. 2 AsylG iVm § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen (im Jahr 2014 geborenen) ledigen Beschwerdeführers. Sie stellten am 03.06.2015 je einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG).

Zu diesen Anträgen erstattete die Beschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, folgendes Vorbringen:

Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Syrien verlassen hätten, weil dort Bürgerkrieg herrsche. Ihre Ausreise sei illegal erfolgt. Sie sei im Jahr 2013 mit ihrer Familie von Syrien in den Libanon geflüchtet.

Bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente in Kopie vor, unter anderem eine UNWRA [United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East]-Registrierungskarte, der zufolge die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die drei gemeinsamen Kinder, unter anderem der Beschwerdeführer, bei UNWRA im Gebiet XXXX registriert sind, und sie gab an, sie selbst sei syrische Staatsangehörige, ihr Sohn, der Beschwerdeführer, aber – wie ihr Ehemann - staatenloser Palästinenser. Sie habe mit ihrem Ehemann drei gemeinsame Kinder, die alle in Syrien geboren worden seien. Nachdem sie mit ihrer Familie bereits im Jahr 2013 in den Libanon gereist sei, sei sie von dort für ca. eine Woche zurückgekehrt, in dieser Zeit habe sie den Beschwerdeführer geboren und registrieren lassen. Ihr Ehemann lebe mit zwei ihrer Kinder im Libanon, mit dem jüngsten Sohn, dem Beschwerdeführer, sei sie nach Österreich gelangt. In Syrien habe sie mit ihrem Ehemann und den Kindern in XXXX /XXXX gelebt. In Syrien hätten sie nicht mehr leben können, sie stünden auf keiner Seite. Direkt auf ihre Kernfamilie hätten keine Übergriffe stattgefunden, jedoch seien der Bruder ihres Ehemannes und ihr Bruder betroffen, beide seien in Haft.

In einem Schriftsatz vom 16.11.2016 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehöre einer besonders gefährdeten Gruppe an, da ihr Ehemann staatenloser Palästinenser sei. Diese Gruppe werde in Syrien besonders angefeindet und sei besonderen Verfolgungsgefährdungen ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei daher und aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien, insbesondere weil Syrer nach Abschiebung nach erfolgloser Asylantragstellung in die Gewahrsame der Sicherheitskräfte gelangten, in besonderer Weise einer auf familiären, sozialen und ethnischen Gründen beruhenden Verfolgung ausgesetzt.

2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

In diesen Bescheiden, in denen die belangte Behörde von der angegebenen Identität der Beschwerdeführer und den angeführten Familienverhältnissen ausging, wurde die Versagung des Asylstatus damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung ergebe. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ausreisegründe seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe in der Einvernahme keine ethnischen Probleme erwähnt, ein Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei nicht verfahrensgegenständlich, für ihren Sohn, den Beschwerdeführer, habe sie keine eigenen Gründe vorgebracht.

3. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte verbundene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführen: In Österreich lebten der Bruder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin, denen der Asylstatus zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei besonders gefährdet, weil sexuelle Gewalt, meist an Frauen, zu einer Kriegswaffe geworden sei. Durch eine Abschiebung würde sie in den Gewahrsam von syrischen Sicherheitskräften gelangen und sie sei als alleinstehende Frau mit einem Kind, die mit einem staatenlosen Palästinenser eine Mischehe eingegangen sei, besonders gefährdet, Eingriffe in ihre physische und sexuelle Integrität erleiden zu müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allein schon wegen ihrer Flucht und ihres jahrelangen Aufenthaltes im Ausland als Regimegegnerin angesehen würde.

4.1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4.2. In einer Beschwerdeergänzung vom 07.07.2017 wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nicht verheimlichen könnte, dass sie die Angehörige von Personen sei, die vom syrischen Regime als oppositionell eingestuft würden und deshalb in Haft seien, weshalb man auch der Beschwerdeführerin eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde.

4.3. Am 20.07.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Beschwerdeführer persönlich beteiligten. Die Beschwerdeführerin sagte in der Beschwerdeverhandlung zur Bedrohungssituation aus, sie sei Sunnitin, ihr Bruder XXXX habe den Asylstatus in Österreich erhalten, weil er in Syrien zum Militär einberufen worden sei, dies aber verweigert habe, ihr Bruder XXXX habe ebenfalls nicht zum Militär gehen wollen, gelte als Oppositioneller und sei vor drei Jahren in Syrien festgenommen worden und noch immer in Haft. Die Familie sei in Lebensgefahr gewesen. Jeder, der etwas gegen das Regime mache oder nicht zum Militär des Regimes gehe, gelte als oppositionell zum Regime. Sie habe in Syrien in einem Palästinenserlager in Damaskus-Land gelebt, das, als sie noch in Syrien gewesen sei, von der Opposition kontrolliert worden sei und nun vom Regime kontrolliert werde. Es seien dort viele Frauen vergewaltigt und viele Kinder entführt worden. Es habe dort Bombardierungen von beiden Seiten gegeben. Der Bruder ihres Ehemannes sei in Haft, er sei zwecks Rekrutierung angehalten worden, habe aber nicht zum Militär gehen wollen und sei deshalb festgenommen worden. Ihr Ehemann werde von der syrischen Regierung als Reservist der syrischen Armee gesucht. Ca. im März 2013 seien Soldaten des Regimes gekommen und hätten ihrem Ehemann ein Rekrutierungsschreiben übermittelt, mit dem er aufgefordert worden sei, sich für den Reservedienst zu melden. Dem habe ihr Ehemann nicht Folge geleistet, sondern er sei mit ihr und den Kindern sofort in den Libanon gefahren, um nicht verhaftet zu werden. Dem Bruder ihres Ehemannes sei nämlich das passiert und er sitze noch immer in Haft. Außer dem Bruder ihres Ehemannes, der in Haft sei, sei niemand aus der Familie ihres Ehemannes mehr in Syrien, alle anderen seien in Deutschland bzw. Österreich. Ihr Sohn, der Beschwerdeführer, könne als staatenloser Palästinenser nicht nach Syrien zurück. Die gesamte Familie gelte als oppositionell zum Regime. Sie seien aber auch gegen die islamistischen Gruppierungen. Sie gelte wegen ihres Ehemannes ebenfalls als oppositionell. Ihre Eltern, Schwestern und Brüder lebten noch in Syrien. Ein Bruder sei im Gefängnis und mehrere Brüder seien im Ausland. Nach der Flucht in den Libanon sei sie zwei Mal nach Syrien zurückgekehrt. Am Tag vor der Geburt des Beschwerdeführers sei sie für die Geburt, die mittels Kaiserschnitt erfolgt sei, nach Syrien, nach Damaskus, gefahren. Sie sei eine Woche geblieben, habe Bestechungsgeld bezahlt, damit ihr Sohn registriert werde, und sei dann sofort wieder in den Libanon gefahren. Sie habe ihr Leben riskiert, um ihr Kind in Syrien zur Welt zu bringen, denn im Libanon hätte es nie eine Geburtsurkunde bekommen. Sie habe an den Checkpoints Geld bezahlt, um durchzukommen. Sie sei persönlich nicht beim Registrierungsamt gewesen. Am 01.05.2015 sei sie mit dem Beschwerdeführer mit einer humanitären Bestätigung des Krankenhauses in Syrien, die nicht mehr gelte, nach Syrien gefahren, weil der Beschwerdeführer als Staatenloser nicht legal vom Libanon in die Türkei habe einreisen können. Sie habe ihr Leben riskiert und sei von Syrien gemeinsam mit ihrem Sohn am 08.05.2015 aus Syrien illegal in die Türkei ausgereist. In Syrien habe sie sich in diesem Zeitraum an verschiedenen Stellen aufgehalten. Zwei Tage sei sie in XXXX bei weiten Verwandten gewesen, von XXXX sei sie dann mit Schleppern bis zur türkischen Grenze gefahren. Sie habe keine Probleme bei den Checkpoints oder der Ein- bzw. Ausreise gehabt. Aber man hätte sie genauso verhaften können. Damals sei sie nur gegen Bezahlung von Bestechungsgeld bzw. Geldzahlungen durchgekommen. Ihre Mutter habe letzte Woche erzählt, dass sie als alte Frau bei einem Checkpoint angehalten und gefragt worden sei, wo sie wohne, ob sie aus einem oppositionellen Bezirk stamme und wo ihre Kinder seien. Sie habe gesagt, sie wisse es nicht, und habe Geld bezahlt, um nicht festgehalten zu werden.

4.4. Mit Stellungnahme vom 04.08.2017 legten die Beschwerdeführer unter anderem die Familienregistrierung bei UNRWA in englischer Sprache, ausgestellt am 31.07.2017, die Familienregistrierung in arabischer Sprache und ein UNRWA-Dokument in arabischer Sprache mit Registrierungszahl in Kopie vor und führten Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei als staatenloser Palästinenser bei UNRWA in Syrien, Region Damaskus, Lager XXXX , registriert, und zwar als Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Die Familie sei von UNRWA mit Geldleistungen unterstützt worden, und zwar solange sie in Syrien aufhältig gewesen seien. Es erübrigten sich jedoch weitere Ermittlungen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer Asyl nach § 12 Abs. 1 a der Statusrichtlinie gebühre, da die Beschwerdeführerin als seine Mutter alle Voraussetzungen für die Asylgewährung nach § 3 AsylG erfülle, wobei dieser Asylstatus gemäß § 34 AsylG auch auf den Beschwerdeführer zu erstrecken sei. Die genaue Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie die Auswertung der Urkunden, Berichte und Quellen gemäß der Verhandlungsschrift ergebe, dass die Beschwerdeführerin, müsste sie heute nach Syrien zurückkehren, von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre. Ihr würde ein illoyales, oppositionelles, staatsfeindliches Verhalten unterstellt werden.

4.5. Die belangte Behörde gab zum Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung und in der Stellungnahme/Urkundenvorlage keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. hinsichtlich der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen (im Jahr XXXX geborenen) ledigen Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige, die mit einem staatenlosen Palästinenser verheiratet ist und deren gemeinsame Kinder – so auch der Beschwerdeführer - staatenlose Palästinenser sind. Die Beschwerdeführerin ist arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern (in einem eigenen Haus) in einem Palästinenserlager in der Region XXXX, in das Rebellen/Regierungsgegner eindrangen und das Ziel der Angriffe des syrischen Regimes wurde, es handelt sich um ein umkämpftes Gebiet, in denen oppositionelle Gruppierungen Gebietsbereiche kontrollieren bzw. kontrollierten. Die Familie ist bei UNWRA registriert und bezog in Syrien Unterstützung/Leistungen von UNWRA. Der Ehemann des Beschwerdeführers wird von der syrischen Regierung bzw. der syrischen Armee gesucht. Ca. im März 2013 erhielt der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Rekrutierungsschreiben, mit dem er aufgefordert wurde, sich für den Reservedienst zu melden. Dem leistete der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht Folge, vielmehr reiste er mit der Beschwerdeführerin und den Kindern in den Libanon aus, um sich dem Militärdienst zu entziehen und nicht verhaftet zu werden, und er lebt seither im Libanon. Der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde zwecks Rekrutierung zur syrischen Armee angehalten und – da er den Militärdienst ablehnte – festgenommen und inhaftiert. Ein Bruder der Beschwerdeführerin ist ebenfalls in Haft des Regimes, dieser gilt als oppositionell zum syrischen Regime. Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, dem in Österreich der Asylstatus zuerkannt wurde, wurde zum Militärdienst einberufen, leistete der Einberufung jedoch nicht Folge. Nach der Ausreise in den Libanon mit ihrem Ehemann kehrte die Beschwerdeführerin zwei Mal nach Syrien zurück. Am Tag vor der Geburt des Beschwerdeführers, die mittels Kaiserschnitt erfolgte, reiste sie nach Damaskus und blieb eine Woche. Sie bezahlte Bestechungsgeld, damit der Beschwerdeführer registriert wird, und an den Checkpoints, um durchzukommen. Persönlich war sie nicht beim Registrierungsamt. Am 01.05.2015 reiste sie mit dem Beschwerdeführer mit einer humanitären Bestätigung des Krankenhauses in Syrien, die nicht mehr gilt, zum Zwecke der Einreise in die Türkei nach Syrien, weil der Beschwerdeführer wegen seiner Staatenlosigkeit nicht vom Libanon in die Türkei reisen konnte, und reiste in der Folge am 08.05.2015 illegal aus Syrien in die Türkei aus. Die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin bzw. ihre eigene Herkunftsfamilie gilt als oppositionell zum syrischen Regime. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde an einem Checkpoint des Regimes angehalten und gefragt, wo sie wohnt, ob sie aus einem oppositionellen Bezirk stammt und wo sich ihre Kinder aufhalten. Die Beschwerdeführerin ist keine Anhängerin des syrischen Regimes und lehnt eine Unterstützung des syrischen Regimes, insbesondere auch durch Teilnahme ihres Ehemannes im syrischen Konflikt in den Streitkräften des syrischen Regimes, ab. Die Beschwerdeführer stellten den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 03.06.2015. Der Beschwerdeführer gehört als minderjähriges lediges Kind der Familie der Beschwerdeführerin an und es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Die Beschwerdeführer sind nicht straffällig geworden.

1.2. hinsichtlich der Lage in Syrien:

Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt.

Die syrische Regierung duldet abweichende ("oppositionelle") Meinungen nicht und geht gegen (vermeintliche) "Oppositionelle" (auch bloße Andersdenkende/Regimekritiker) und deren Familienangehörige, auch gegen Frauen und Kinder, vor. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass – auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit.

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben

Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt – friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt – führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren gemäß dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom 2. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen – von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe – für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie "terroristische" Handlungen begangen haben. "Terrorismus" ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als "regierungsfeindlich" dargestellt zu werden.

Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise ? einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt – misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. Aus Angst, selbst inhaftiert und misshandelt zu werden, sehen Familienmitglieder, wie Berichten zu entnehmen ist, häufig davon ab, nach dem Aufenthaltsort von verhafteten Familienmitgliedern zu forschen oder sich über die Verhaftung zu beklagen. Wie aus Berichten hervorgeht, sehen sie sich stattdessen gezwungen, korrupten Staatsbediensteten Schmiergelder zu bezahlen, um Informationen über den Aufenthaltsort eines inhaftierten Angehörigen zu erhalten, seine Verlagerung von einer Haftanstalt des Sicherheitsdienstes in die zentrale Haftanstalt zu veranlassen oder für seine Freilassung zu sorgen – dabei besteht für sie keine Erfolgsgarantie. Amnestien durch den Präsidenten haben, wie berichtet wird, auch Richtern die Möglichkeit eröffnet, Bestechungsgelder von Familien entgegen zu nehmen, die die Freilassung eines inhaftierten Familienmitglieds erreichen möchten. In besonders schwerwiegenden Fällen wurden Berichten zufolge ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet, beispielsweise bei Hausdurchsuchungen.

Aufgrund verfügbarer Herkunftslandinformationen reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung aus.

Personen mit Wohnort oder Herkunftsort in Gebieten, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen befinden bzw. befanden

Eine Besonderheit des Konflikts liegt darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. So sind die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, ISIS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten sind ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt sowie von extralegalen Hinrichtungen betroffen. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Es besteht die ernsthafte und reale Gefahr eines Schadens und diese ist keineswegs durch den Umstand gemindert, dass ein Verletzungsvorsatz nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet ist. Berichten ist zu entnehmen, dass die Regierung davon ausgeht, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, generell Verbindungen zur bewaffneten Opposition haben. Diese Zivilpersonen werden daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen. Dies gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet anzugreifen, das als regierungsfeindlich betrachtet wird und/oder von dem vermutet wird, dass es oppositionelle bewaffnete Gruppen unterstützt. Es wird berichtet, dass die Regierung versucht, die breite Unterstützung von oppositionellen bewaffneten Gruppen auszuhöhlen, indem sie Zivilisten für die tatsächliche oder vermeintliche Opposition zur Regierung bestraft und das Leben in Gebieten unter deren Kontrolle für Zivilisten unerträglich macht. Zivilisten in diesen Gebieten sind Berichten zufolge im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen von unterschiedlichen Strafmaßnahmen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte betroffen, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen. Darüber hinaus wurden, wie berichtet wird, Häuser und Geschäfte von Personen, die als gegnerisch gelten, bei militärischen Überfällen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte geplündert und zerstört. Nachdem die Regierung über einige Teile des Landes die Kontrolle verloren hat, ist sie Berichten zufolge nun dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten unter ausgedehnten Artilleriebeschuss zu nehmen und mit Bombardierung aus der Luft zu überziehen. Diese gezielten Angriffe, darunter auf Krankenhäuser, Beerdigungsprozessionen, öffentliche Märkte, Brottransporte und Bäckereien, wurden als eine Taktik beschrieben, mit der die in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen oder ISIS lebende Zivilbevölkerung bestraft und terrorisiert werden soll und ihre Lebensbedingungen unerträglich gemacht werden sollen. Es wurde berichtet, dass die Regierung zahlreiche Gebiete, die unter der Kontrolle der Opposition stehen, belagert hat und auf diese Weise systematisch Zivilpersonen von der Grundversorgung – z. B. mit Lebensmitteln und medizinischer Versorgung ? abgeschnitten hat. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden Personen, die versuchten belagerte Gebiete zu verlassen um medizinische Hilfe aufzusuchen, verhaftet, von Heckenschützen ins Visier genommen oder am Verlassen gehindert. Personen, die Nahrungsmittel oder andere Grundversorgungsgüter in belagerte Gebiete transportierten oder versuchten, aus einem belagerten Gebiet zu fliehen, wurden Berichten zufolge drangsaliert, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. Die gegen Gebiete unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gerichtete Belagerungstaktik der Regierung zielt Berichten zufolge darauf ab, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten zu bestrafen, die Unterstützung der bewaffneten Regierungsgegner in der Bevölkerung zu unterbinden und Zivilisten und Kämpfer zum Aufgeben zu zwingen.

Es wird berichtet, dass Regierungskräfte im Rahmen von lokalen Waffenstillständen zunehmend auf die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus Gebieten zurückgreift, die zuvor unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gestanden haben, häufig nach langen Phasen der Belagerung und Bombardierungen der betroffenen Gemeinschaften. Die Vereinten Nationen und unabhängige Beobachter haben ihre Besorgnis darüber ausgedrückt, dass diese Maßnahmen Zwangsvertreibung von Zivilisten darstellen. Außerdem weisen regierungskritische Quellen und unabhängige Beobachter auf die konfessionelle Dimension derartiger erzwungener Umsiedlungen von (sunnitischen) Bevölkerungsteilen aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten hin, da es Berichten zufolge in mehreren Fällen Mitgliedern religiöser Minderheiten, die als loyal der Regierung gegenüber galten, gestattet wurde, sich in den frei gewordenen Gebieten niederzulassen. Die Regierung wies dies zurück.

In den Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt hat, nimmt sie Berichten zufolge zahlreiche Personen aufgrund der ihnen zugeschriebenen Unterstützung oder Sympathie für regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen fest, insbesondere Männer sowie Jungen, die älter als zwölf Jahre alt sind.

(Arabische) Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen.

Wehrdienstverweigerer und ihre Familienangehörigen:

Die syrische Regierung betrachtet, wie Berichten zu entnehmen ist, Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Regierung inhaftiert Berichten zufolge außerdem gezielt Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern, um Druck auf Männer im wehrfähigen Alter auszuüben, in den Militärdienst zu treten. Wie aus Berichten hervorgeht, ist es unklar, auf welche Weise Personen über die Verpflichtung informiert werden, sich zum Militärdienst zu melden. Ferner ist unklar, wie viel Zeit vergeht, bis der Name einer Person, die dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, an das Militär und an Personenkontrollstellen mit der Anweisung gemeldet wird, die betreffende Person aufgrund von Wehrdienstentziehung festzunehmen. Einzelne Berichte legen außerdem nahe, dass zumindestens in manchen Fällen Personen nach ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts, zu dem eine Person gemäß anwendbarem syrischem Recht als wehrdienstpflichtig betrachtet wird (und sich daher strafbar macht, wenn sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet), kann nach Beobachtungen von UNHCR "eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt”, indem sie zum Beispiel das Land verlässt. Die Regierung strebt eine Stärkung der Berichten zufolge angespannten personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte an und hat daher, wie aus Berichten hervorgeht, ihre Bemühungen um Einziehung und Mobilisierung von Reservisten in Gebieten unter ihrer Kontrolle intensiviert, einschließlich an mobilen und fest installierten Kontrollstellen, bei Angriffen und Durchsuchungen von Häusern und öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, wurden Berichten zufolge an Kontrollstellen festgenommen. Zahlreiche Männer im Wehrdienst- oder Reservistenalter vermeiden es Berichten zufolge, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, halten sich versteckt oder sind aus Angst vor Drangsalierung an Kontrollstellen und vor Einziehung außer Landes geflohen. Es stellt Berichten zufolge eine gängige Praxis dar, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. In von Regierungskräften von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen zurückeroberten Gebieten wurden Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und zwangsrekrutiert. Männer im wehrfähigen Alter können das Land nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros verlassen. Auch um zu heiraten oder in den Staatsdienst einzutreten brauchen sie eine Genehmigung. Der Pflichtwehrdienst wurde Berichten zufolge in vielen Fällen über die vorgesehenen Monate hinaus verlängert. Nach einer eventuellen Entlassung aus dem Pflichtwehrdienst folgt, wie berichtet wird, in der Regel eine automatische Aufnahme in die Reservistenliste. Angesichts des anhaltenden Konflikts und des steigenden Bedarfs an Rekruten werden Berichten zufolge Regeln und Rechtsvorschriften für den Militärdienst zunehmend willkürlich angewandt, insbesondere in Bezug auf Aufschub- und Ausnahmeverfahren. Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein.

Seit 2011 hat der syrische Präsident al-Assad für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstentzieher und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstentzieher und Reservisten eine Amnestie erhalten. Weder über die Umsetzung dieser Dekrete noch darüber, wie viele Wehrdienstentzieher seit 2011 in den Genuss dieser Amnestien kamen, liegen Informationen und genaue Zahlen vor. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen von ihnen. Bei Rückkehrern aus dem Ausland werden Berichten zufolge regelmäßig die Aufzeichnungen zu ihrem Militärdienst überprüft.

Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen.

Syrische Oppositionelle oder Deserteure sind im mit Syrien verbündeten Libanon ebenfalls von Verhaftung bedroht. Sogar Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind im Ausland in Gefahr.

Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Das Regime verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter, um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu verstärken. Amnestien dienen im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich zum Kampfeinsatz einziehen zu können. Auch Familienangehörige von Deserteuren, von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder von Zivilisten, die bei der Armee gearbeitet haben, werden bestraft. Geschwister, Brüder und Schwestern, wie auch Mütter und Väter werden verhaftet. Neben Plünderung ihrer Häuser und Verhaftungen werden Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, häufig aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Maßnahmen gegen die Familien von Deserteuren variieren in den verschiedenen Regionen. Väter oder Brüder werden rekrutiert, um den Deserteur in der Armee zu ersetzen. Desertiert jemand mit der Waffe, werden die Familienangehörigen verhaftet. Wenn sie sich nicht mehr in Syrien aufhalten, werden sie auf eine der Suchlisten gesetzt.

Ethnische Minderheiten

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes.

Staatenlose palästinensische Flüchtlinge

Die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge in Syrien hatten sich, auch auf Wunsch der palästinensischen Führung in Ramallah, lange Zeit aus dem Krieg in Syrien herausgehalten. Spätestens seit die Rebellen in Yarmouk einzogen, wurden die Palästinenser zwischen den Fronten zerrieben: Die Assad-Gegner beschuldigen sie, hinter dem Assad-Regime zu stehen, da die syrische Regierung den Palästinensern gegenüber immer großzügig gewesen ist. Man gab ihnen in Syrien zwar keine Staatsbürgerschaft, aber sie hatten Zugang zu sämtlichen staatlichen Dienstleistungen. Im Gegenzug ist von syrischen, staatenlosen Palästinensern Militärdienst in der Palästinensischen Befreiungsarmee der syrischen Streitkräfte abzuleisten.

Das Regime hat sich an die palästinensischen Milizen, die es seit Jahrzehnten sponsert, um Hilfe gegen die Aufständischen gewendet. Einige Gruppen haben eifrig zugesagt, aber andere, besonders die islamistische Bewegung Hamas, haben die Seiten gewechselt. Seitdem die Exilführung der Hamas ihr langjähriges Hauptquartier in Damaskus im Jahr 2012 nach Doha, Qatar, einem Land, das die Aufständischen unterstützt, verlegten, sehen die syrischen Sicherheitskräfte in PalästinenserInnen SympathisantInnen der Opposition.

Mittlerweile rekrutieren und bewaffnen sowohl die Rebellen als auch die Regierungskräfte Palästinensergruppen und ziehen so deren Flüchtlingslager in den Konflikt hinein. Einige Rebellen haben Zuflucht und medizinische Behandlung in den Lagern gesucht, darauf hoffend, dass UNRWA internationalen Schutz bieten würde. Einige verwendeten die Lager, um von dort aus auf regierungstreue Truppen zu schießen, die zurückschossen. Die Bombardierungen durch Regimekräfte seit dem Sommer [2011] haben auf palästinensische Flüchtlingslager haben z.B. das Palästinenserlager Deraa mit vormals 23.000 Einwohnern geleert. Das Flüchtlingslager Yarmouk - strategisch wichtig wegen des Zugangs zu Damaskus - wurde Ende 2012 von aufständischen Milizen besetzt, woraufhin das Regime das Lager erst bombardierte und seit Juli 2013 belagert. Yarmouk, das einmal 150.000 Menschen – PalästinenserInnen wie SyrerInnen - beherbergte, ist nun zu einem Großteil zerstört, und die darin verbleibenden 18.000 Menschen waren einer monatelangen Belagerung und Aushungerung durch Regierungstruppen ausgesetzt. Mit Unterbrechungen gelangen seit Jänner 2014 erste, sporadische Hilfsgüter ins Lager und finden Evakuierungen statt. Mehr als hundert Menschen sind allein am Mangel an Nahrung und medizinischer Versorgung gestorben.

Die Mehrheit der PalästinenserInnen sind nun Binnenflüchtlinge. Viele strandeten an der Grenze zum Libanon. Ende 2012 ging die UNO noch von 500.000 PalästinenserInnen im Land aus, davon 400.000 in der Gegend rund um Damaskus.

Menschenrechtsverletzungen

Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen.

Behandlung bei Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland

Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor. Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.

Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) haben mehrere Fälle dokumentiert, in denen Syrer am Flughafen Damaskus oder an Landgrenzübergängen bei Ein- oder Ausreisen durch Sicherheitsdienste verhaftet und später gefoltert wurden und/oder gewaltsam verschwanden. Auch nach der ersten Einreise nach Syrien kann das Inhaftierungsrisiko weiterhin bestehen. Berichten der Unabhängigen UN-Untersuchungskommission zu Syrien zufolge wurde ein Syrer, der zwangsweise aus Jordanien nach Syrien zurückgewiesen wurde, an einer Kontrollstelle in einem ländlichen Gebiet des Gouvernements Homs verhaftet.

Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden.

Den Berichten des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien.

UNHCR zufolge weisen folgende Personen bzw. Personengruppen ein "Risikoprofil" für eine asylrelevante Bedrohung in Syrien auf:

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.

Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt.

Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben.

Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.

Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten;

Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen;

Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind.

Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden.

Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen.

Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier.

Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.

Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.

Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität.

Palästinensische Flüchtlinge.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich aus den glaubwürdigen, gleichbleibenden eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung sowie in der nachfolgenden Stellungnahme, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der von der Beschwerdeführerin im Zuge dieser Verhandlung gewonnenen werden konnte. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind sowohl in Bezug auf ihr persönliches und familiäres Umfeld, insbesondere auch hinsichtlich ihres Ehemannes und dessen Herkunftsfamilie und ihrer eigenen Herkunftsfamilie, als auch betreffend ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubwürdig. Die Geschehnisse in Syrien wurden nachvollziehbar geschildert. Die Beschwerdeführerin hat ein im Kern gleichbleibendes, detailliertes und fundiertes Vorbringen erstattet, welches (teilweise) mit Urkunden belegt wurde, mit der Situation in Syrien in Einklang gebracht werden kann und plausibel erscheint. Dies trifft insbesondere auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu, ihre Familie bzw. die Familie ihres Ehemannes gelte als oppositionell zum syrischen Regime, zumal nach dem – auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten – glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin deren Ehemann, Schwager und Brüder den Wehrdienst in Syrien verweigern und die syrische Regierung Wehrdienstentziehung als Ausdruck einer regimefeindlichen Einstellung betrachtet und der Vorwurf der oppositionellen Gesinnung bloß auf familiären Verbindungen beruhen kann. Auch die belangte Behörde ging im Bescheid von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und vom Vorliegen eines "Familienverfahrens" gemäß § 34 AsylG aus, sodass kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Aus diesem Vorbringen folgt auch, dass die Beschwerdeführerin keine Anhängerin der syrischen Regierung ist. Die Beschwerdeführerin hat ihre kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime im Rahmen des Asylverfahrens glaubwürdig dargelegt. Dass die Beschwerdeführerin eine Anhängerin/Unterstützerin des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt.

2.2. Die Darstellung der Situation in Syrien ergibt sich aus den länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und aus den diesen zu Grunde liegenden sowie den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichten (Herkunftsländerinformationen), wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen handelt, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic] Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015; Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien:

Militärdienst, vom 30.11.2016; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 [deutsche Version April 2017]), des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria und Country Information and Guidance vom 21.02.2014, vom Dezember 2014 und vom August 2016), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vom 23.03.2017: Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion) und der Staatendokumentation (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, zuletzt vom 05.01.2017; Anfragebeantwortung vom 24.03.2016, Wehrpflicht: Einziger Sohn der Familie), die, teilweise in älteren Fassungen, auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden, zu Grunde gelegt.

Daraus ergibt sich insbesondere, dass die syrische Regierung abweichende ("oppositionelle") Meinungen nicht duldet und gegen (vermeintliche) "Oppositionelle" (auch bloße Andersdenkende/Regimekritiker) und deren Familienangehörige, auch gegen Frauen und Kinder, vorgeht, wobei die Schwelle dafür, von Seiten der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen zu werden, niedrig ist. Die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, sind als weit anzusehen, davon sind neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst. Die Vorgangsweise, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, zeigt, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und – jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Ersichtlich ist auch eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien, dass – auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. In Bezug auf die Rückkehrsituation kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" von nach Syrien zurückkehrenden Personen interessiert und dass eine Rückkehr vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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