Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L512 1415427-4/9E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.11.2017, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte nach illegaler Einreise am 14.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der BF gab zusammengefasst zu seinem Ausreisegrund an, er sei aus Pakistan ausgereist, da seine Eltern den BF zwingen wollten am Jihad teilzunehmen. Andere Leute hätten angeboten den BF mitzunehmen. Diese Situation sei bereits vier oder fünf Jahre lang so gewesen. Es wäre dann nicht mehr auszuhalten gewesen, sodass der BF aus dem Elternhaus flüchtete. Der BF sei deshalb nicht zu den Behörden gegangen, da dies nichts bringen würde. Der BF könne nicht bei seinen Schwiegereltern, bei Freunden oder sonst wo in Pakistan leben, da seine Eltern herausfinden würden, wo er lebe. In Pakistan würde er immer irgendwo anders hin gehen müssen, aber ohne Familie und immer mit Angst.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge "BAA") vom 02.09.2010, Zahl 09 07.011-BAW wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
In Erledigung der gegen den Bescheid des BAA am 02.09.2010 erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.05.2014, GZ.: L512 1415427-1/11E, rechtskräftig mit 08.05.2014, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliege. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.
I.2. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF durch das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") eingeladen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen bzw. Fragen im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung zu beantworten sowie zu belegen.
Der BF nahm insofern Stellung, indem er ausführte, die Behörde solle seine Integrationsbemühungen berücksichtigten. Zudem legt der BF eine Kursbestätigung vom 09.09.2010 hinsichtlich der Absolvierung eines Deutschkurses "Anfänger" im Ausmaß von 40 Lektionen von 12.08.-17.09 sowie eine Geburtsurkunde vor.
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien vom 23.02.2015, Zl:
XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass die Identität des BF nicht fest stehe. Der BF halte sich seit 2009 in Österreich auf, wobei der BF aufgrund seines Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sei. Er sei verheiratet und es würden Sorgepflichten für zwei Kinder bestehen. Der BF habe Verwandte in Pakistan. Der BF beziehe keine Grundversorgung. Der BF sei am Arbeitsmarkt nicht integriert. Der BF sei seit 01.07.2012 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger versichert, jedoch scheint auf, dass er seit 01.04.2013 keine Beiträge mehr zahle. Der BF habe keinen Nachweis einer erfolgreichen Prüfung betreffend dem Erwerb der deutschen Sprache vorgelegt. Eine Kursbestätigung sei nicht als erfolgreiche Prüfung anzusehen. Der BF legte zudem keinen Nachweis einer tatsächlichen Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Zu Österreich würden keine familiären Bindungen bestehen.
Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus:
Die Feststellungen zur Person des BF, seinem Asylverfahren bzw. seinem Privat- und Familienleben würden auf die asylrechtlichen und fremdenrechtlichen Unterlagen, auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Stellungnahme des BF beruhen.
Der BF hat innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2015, GZ.:
L512 1415427-2/13E, rechtskräftig mit 17.07.2015, wurde die Beschwerde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. 1 100/2005 idgF, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl Nr. 87/2012 idgF sowie sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.
I.3. Am 09.11.2017 wurde der BF nach dem FPG festgenommen und mit Bescheid vom 10.11.2017 in Schubhaft genommen. Am 11.11.2017 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
I.4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 11.11.2017 zusammengefasst an, dass er bereits bei seinem ersten Asylantrag seine Fluchtgründe geschildert habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF, dass er gezwungen werde, Mitglied bei den Taliban zu werden. In der Kultur des BF dürfe man sich nicht gegen die Eltern stellen. Der BF könne seinen Vater bei der Polizei nicht anzeigen, da sein Leben dadurch noch mehr in Gefahr wäre. Seit seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2009 habe der BF Österreich nicht verlassen.
I.5. Dem BF wurde am 16.11.2017 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG und § 15a AsylG sowie 29 Abs 3 Z 4 AsylG und Länderfeststellungen zu Pakistan zur Abgabe einer Stellungnahme ausgefolgt.
I.6. Vor einer Organwalterin der belangten Behörde gab der BF am 21.11.2017 an, er sei rückkehrwillig. Psychisch und physisch gehe es dem BF gut. Der BF würde sich seit 2009 in Österreich aufhalten. Er beziehe kein geregeltes Einkommen. Er sei einer illegalen Erwerbstätigkeit als Essenslieferant nachgegangen. Der BF habe in Österreich oder in der EU keine Eltern oder sonstige Verwandten. Die Eltern, vier Geschwister, der Großvater, die Ehegattin und die Kinder des BF würden in Pakistan leben. Der BF könne Deutsch gut, er habe im Jahr 2015 einen Deutschkurs besucht. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren seien noch aufrecht. Bezüglich dieser Gründe habe sich nichts geändert.
Im Rahmen der am 21.11.2017 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.11.2017, Zl. XXXX , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten bzw. nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der BF stellte nach illegaler Einreise am 14.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde letztendlich mit Erkenntnis des BVwG vom 05.05.2014, GZ.: L512 1415427-1/11E, rechtskräftig mit 08.05.2014, gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.
In diesem Verfahren brachte der BF zusammengefasst Probleme mit seinen Eltern vor. Seine Eltern hätten den BF gezwungen am Jihad teilzunehmen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien vom 23.02.2015, Zl: XXXX , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2015, GZ.:
L512 1415427-2/13E, rechtskräftig mit 17.07.2015, wurde die Beschwerde des BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. 1 100/2005 idgF, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl Nr. 87/2012 idgF sowie sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.
Der BF stellte am 11.11.2017 einen (zweiten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab keine neuen Fluchtgründe an bzw. dass er seine im ersten Asylverfahren getätigten Angaben aufrecht halte.
Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Vorbringen des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem ho. Gerichtsakt zum vorangegangen Antrag. Die Feststellungen zum zweiten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.
II.2.2. Dass sich die allgemeine Situation in Pakistan, vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Dem BF wurde vor und in der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Der BF wollte keine Stellungnahme abgeben und hat somit auch keine Änderungen in diesem Zusammenhang angeführt.
Der BF brachte auch keine relevanten Änderungen in Bezug auf seine Person vor.
Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische oder psychische Erkrankungen sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten. Der BF gab an, gesund zu sein.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
II.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
II.3.2.1. § 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
II.3.2.2. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:
"(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
II.3.2.3. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet auszugsweise:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
II.3.2.4. Zum Beschwerdeverfahren:
Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Zu Z 1:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2015, GZ.:
L512 1415427-2/13E, rechtskräftig mit 17.07.2015, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese ist weiterhin aufrecht.
Zu Z 2: Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der BF stützt sich weiterhin auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat. Eine relevante Änderung in Bezug auf seine Person brachte der BF zudem nicht vor. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich zudem seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.
Zu Z 3: Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der BF im vorliegenden Fall nicht erbracht. Entscheidungsrelevante Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben konnten nicht erkannt werden bzw. hat der BF ebenso nicht vorgetragen. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie die belangte Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls in Bezug auf die für den BF relevanten Umstände gleichgeblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des BF. Entscheidungsrelevante Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben konnten nicht erkannt werden bzw. hat der BF ebenso nicht vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Ein Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens des BFA geführt. Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen.
Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.
II.3.3. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L512.1415427.4.00Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017