TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 G307 2175560-1

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

G307 2175560-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 15.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Nigeria, vertreten durch XXXX gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2017 Zahl: XXXX, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX.2017, 07:00 Uhr bis XXXX.2017,

19:00 Uhr zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 15.11.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ 5).

Schlagworte

Aufwandersatz, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt, mündliche
Verkündung, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2175560.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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