TE OGH 2017/11/20 14Ns75/17s

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Veröffentlicht am 20.11.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in den Strafsachen gegen Rusul A***** (alias Al*****) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 265 U 49/17x des Bezirksgerichts Graz-Ost, und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, AZ 34 U 17/17f des Bezirksgerichts Döbling, in dem zwischen diesen Gerichten geführten Kompetenzkonflikt nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Graz-Ost zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit am 1. September 2017 beim Bezirksgericht Graz-Ost zu AZ 265 U 49/17x eingebrachtem Strafantrag legt die Staatsanwaltschaft Graz Rusul A***** (Al*****) ein dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last, das dieser am 3. Mai 2017 in Graz begangen haben soll.

Am 27. September 2017 langte beim Bezirksgericht Döbling zu AZ 34 U 17/17f ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien ein, in welchem Rusul A***** (Al*****) ein am 21. Februar 2017 in Wien gesetztes, als Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG qualifiziertes Verhalten vorgeworfen wird.

Das Bezirksgericht Döbling überwies den Akt dem Bezirksgericht Graz-Ost „zur gemeinsamen Führung gem § 37 StPO“ mit dem dort anhängigen Verfahren. Dieses verweigerte die Verbindung der Verfahren, verfügte die Rückübermittlung des Aktes und überwies das eigene Verfahren dem Bezirksgericht Döbling zur Verbindung mit dem dortigen Verfahren AZ 34 U 17/17f, weil „die frühere Straftat“ in dessen „Zuständigkeitsbereich“ falle und dieses „darüber hinaus auch das Gericht mit Sonderzuständigkeit (SMG)“ sei.

Das Bezirksgericht Döbling legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.

Nach § 37 Abs 3 StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam (im bezirksgerichtlichen Verfahren der Strafantrag eingebracht [15 Ns 104/15k]) wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren zu verbinden. Das verbundene Verfahren kommt in Ermangelung eines vorrangigen Anknüpfungstatbestands nach § 37 Abs 2 erster Satz StPO jenem Gericht zu, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (§ 37 Abs 3 idF BGBl I 2016/121).

Da die Anklage zuerst beim Bezirksgericht Graz-Ost eingebracht wurde und keine Anhaltspunkte für eine Sonderzuständigkeit (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO) vorliegen, ist dieses Gericht für das gemeinsam zu führende Hauptverfahren zuständig.

Schlagworte

3 Alle Os-Entscheidungen;

Textnummer

E120109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00075.17S.1120.000

Im RIS seit

23.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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