TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/5 L508 2012205-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2017
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Entscheidungsdatum

05.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

L508 2012205-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Herzog über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwalt Mag. AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §56 iVm §58 Abs. 11 Z 2, §10 Abs. 3

AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte nach illegaler Einreise am 15.07.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Az.: 10 06.238-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.)

3. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Az.:

10 06.238-BAE erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2014, GZ.: L512 1417015-1/23E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.

4. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.06.2014 aufgefordert einzelne Fragen in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich, zu Umständen in Bezug auf aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. einer Rückkehrentscheidung zu beantworten.

5. Mit Schriftsatz vom 01.07.2014 gab der Beschwerdeführer bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass sich der BF seit ca. 4 Jahren durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet befinde. Sie verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Beziehungen. Der BF habe eine slowakische Freundin, die die slowakische Staatsbürgerschaft besitze. Der BF spreche Deutsch auf A2 Niveau. Dies gehe aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014 hervor. In diesem Verfahren habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der BF Fragen auch in deutscher Sprache beantworten konnte. Der BF sei unbescholten und selbsterhaltungsfähig. Er erwirtschafte aus dem Betreiben eines Imbissstandes monatlich ca. Euro 800,-- netto Gewinn. Der BF sei aus eigenem sozial- und krankenversichert. All diese Umstände wären vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung festgestellt worden. Es werde daher davon auch im gegenständlichen Verfahren auszugehen sein.

6. Mit Schriftsatz vom 28.07.2014 legte der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung zahlreiche Unterlagen, nämlich zwei Strafregisterbescheinigung (aus Österreich und Pakistan), eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Gewerbeanmeldung, zwei Mietverträge (Wohnung und Geschäft), eine Meldebestätigung, eine Bewilligung der Zahlungserleichterung, eine Inskriptionsvereinbarung Deutschkurs A2 sowie Lohnbestätigungen der Mitarbeiter des BF vor.

7. Mit Schriftsatz vom 12.08.2014 wurde ein Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 sowie Einkommenssteuererklärungen aus 2012 und 2013 des BF vorgelegt.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 21.08.2014, Zl. XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde die Identität des BF aufgrund seines österreichischen Führerscheins bzw. dem Umstand, dass der BF seinen pakistanischen Führerschein in Österreich umschrieben ließ, als gegeben. Die Feststellung zur illegalen Einreise wurde aufgrund der fehlenden Vorlage eines Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich getroffen. Die Feststellungen zum Aufenthalt und Privat- und Familienleben des BF konnten aufgrund der Aktenlage, den diesbezüglichen nicht widerlegten niederschriftlichen Angaben im Asylverfahren und im laufenden Verfahren getroffen werden. Einsicht wurde auch in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung (GVS) und dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich (ZMR) genommen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage, da keine besonderen Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, vorliegen, die die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

9. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG GZ: L512 2012205-1/4E vom 06.10.2014 gemäß §§ 57 und 55, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 1 Z 1, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Das BVwG stellte fest, dass aufgrund eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (Führerschein) die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Nach Prüfung des Privat- und Familienlebens und umfassender Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kam das BVwG zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.

10. Mit Eingabe vom 31.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß §56 Absatz 2 AsylG". Ausgeführt wird darin, dass der BF seit Juli 2010 in Österreich aufhältig sei, seit 2010 ein monatliches Einkommen von 1.000 Euro als Zusteller verdiene und er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfüge. Unterlagen wurden dem Schreiben keine beigefügt.

11. Mit als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" betiteltem Schreiben vom 12.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass er seinem Antrag weder eine schriftliche Begründung noch notwendige Dokumente bzw. Unterlagen beigelegt habe. Er erfülle zudem weder die allgemeinen noch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005, weil er zum Antragszeitpunkt noch nicht fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Desweiteren wurde der BF über die Möglichkeit der Umwidmung seines Antrages belehrt. Ferner seien dem Antrag gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV unter anderem ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen. Es bestehe nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV zwar die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV, doch entbinde dieser nicht vom zweifelsfreien Nachweis der Originalidentität auf andere geeignete Art und Weise. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer demgemäß zur Vorlage der angeführten Dokumente (sowohl in Original als auch in Kopie) sowie einer schriftlichen Antragsbegründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf, widrigenfalls sein Antrag zurückgewiesen werde. Unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 AsylG-DV räumte es dem Beschwerdeführer dieselbe Frist zur Vorlage entsprechender Nachweise seiner Wohn- und Aufenthaltsorte seit 14.07.2010, eines gesicherten Lebensunterhalts für den Fall seiner künftigen Niederlassung, seiner Unterhaltsverpflichtungen, eines ihm zukommenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich sowie eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft samt im letzten Monat bezahlten Mietzinses ein.

12. Mit Schreiben vom 25.07.2017 stellte der rechtsfreundliche Vertreter einen Antrag auf Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 05.09.2017.

13. In der Folge wurden vom Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlichen Vertreter keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht und wurde auch keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

14. Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist und der gewährten Fristerstreckung nicht auf den Verbesserungsauftrag reagierte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22.09.2017 seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe entgegen der gesetzlichen Anforderungen seine Identitätsdokumente, nämlich Reisedokumente und Geburtsurkunde, weder im Original noch in Kopie vorgelegt, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei.

Das Bundesamt traf eingangs umfassende, unbekämpft gebliebene, Feststellungen zur Lage in Pakistan (mit nachvollziehbaren insgesamt hinreichend aktuellen Quellenzitaten belegt).

Begründend wurde hinsichtlich der Zurückweisung des Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt habe, weshalb er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglicher nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen nicht ausreichend nachgekommen sei. Auch sei kein Grund angegeben worden, weshalb die Vorlage der Dokumente nicht möglich sein sollte.

Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass dadurch nicht in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Eine Abschiebung nach Pakistan sei zulässig, zumal sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG bedroht wäre und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und wird darin im wesentlichen geltend gemacht, dass der BFV persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen habe und er dieser bekanntgegeben habe, dass die Stellungnahme bis zum 03.10.2017 bei der Behörde abgegeben bzw. die Unterlagen zur Vorlage gebracht werden würden. Entgegen der gewährten Fristerstreckung sei nunmehr der bekämpfte Bescheid erlassen worden. Ferner wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, sich während der bisherigen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich und sozial zu integrieren; ein entsprechendes Sprachdiplom Niveau A2 sei der Behörde vorgelegt worden. Der BF habe in Österreich ein Restaurant in XXXX geführt und sei drei Jahre als Paket- und Zeitungzusteller tätig gewesen. Es bestünden betreffend des ehemaligen Restaurants Rückstände bei der Sozialversicherungsanstalt und sei der BF bemüht, diese in Ratenzahlungen zu leisten. Der BF habe sich auch einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und wurde auf vier Schreiben von Privatpersonen verwiesen. Zur beruflichen Integration werde vorgebracht, dass der BF nun als Gebietsbetreuer für einen Zustellservice tätig sei und betrage das Einkommen des BF ca. 700 bis 800 Euro monatlich. Der BF beschönige seine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX nicht, jedoch bedauere er dieses Fehlverhalten. Eine Abschiebung des BF würde massiv in dessen Privat- und Familienleben eingreifen.

Zum Umstand, dass kein Identitätsnachweis vorgelegt wurde, wurde keine Stellungnahme abgegeben und wurde auch nicht ausgeführt, warum dies nicht erfolgen könne. Den Ausführungen zur Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dahingehend, dass der BF keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht hat, ist der Beschwerdeführer folglich auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten.

16. Im erstinstanzlichen Akt befindet sich ein e-mail des Rechtsvertreters an das BFA vom 26.09.2017, in welchem dieser um Fristerstreckung zur Urkundenvorlage bis 03.10.2017 ersucht und mitgeteilt wird, dass der Schriftsatz persönlich am 03.10.2017 bei der zuständigen Referentin abgegeben werde. Weder findet sich im Akt jedoch der angekündigte Schriftsatz noch eine Urkundenvorlage.

16. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2. I. Feststellungen:

2.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen pakistanischen Staatsbürger, welcher die Sprachen Urdu und Punjabi spricht. Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, lediger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Er stammt aus dem Punjab.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz der gegen ihn mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2014, Zl. L512 2012205-1/4E erlassenen Rückkehrentscheidung nicht nach.

Am 31.03.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, den nunmehr verfahrensgegenständlichen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß §56 Absatz 2 AsylG".

Dem Antrag legte der Beschwerdeführer keine Dokumente bei.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mangels vorgelegter Personaldokumente seine Identität nicht feststehe und wurde er auf seine Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen bei Nichtmitwirkung hingewiesen.

Dieser Aufforderung zur Stellungnahme kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Der Beschwerdeführer hat auch bis dato nicht die erforderlichen Urkunden und Nachweise für einen Aufenthaltstitel beigebracht. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren durch die Nichtvorlage gültiger Identitätsdokumente seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Die Vorlage von Identitätsdokumenten war dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar.

Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb seines Asylverfahrens und hielt sich mehrere Jahre unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich und führt auch keine Ehe oder Lebensgemeinschaft. Er verfügt über einige Bekannte im Bundesgebiet. In Pakistan leben die Eltern, drei Brüder und vier Schwestern.

Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich ca. 7 Jahren und 5 Monate im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Er lebt in einer Mietwohnung.

Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Grundversorgung. Er ist derzeit als Zeitungszusteller tätig. Er hat mit der SVA eine Zahlungsvereinbarung bezüglich offener Beitragsrückstände. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache insofern, dass er einfaches Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf A2 Niveau besucht.

Mit Urteil des LG XXXX vom 09.11.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens der Verleumdung nach §279 Absatz 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §288 Absatz 1 und 4 StGB verurteilt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat verwiesen (Seite 3 bis 112 des angefochtenen Bescheides) und werden diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Die Verhältnisse in Pakistan haben sich seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 30.05.2014, GZ.: L512 1417015-1/23E, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Pakistan unzulässig wäre.

2.2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Zum Antrag des Beschwerdeführers:

2.2.1.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft erscheinen aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde reicht der in Vorlage gebrachte pakistanische Führerschein, nach Ansicht der erkennenden Richterin, zum Nachweis seiner Identität nicht aus.

Die Angaben zum Asylverfahren, zur Dauer seines Aufenthalts und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2.1.2. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam, beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, dennoch kam der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung bis dato nicht nach.

Was den vom BF im Asylverfahren in Vorlage gebrachten österreichischen Führerschein betrifft, so ist festzuhalten, dass es sich bei diesem nicht um ein von der belangten Behörde verlangtes Identitätsdokument handelt. Der Beschwerdeführer wurde beauftragt gemäß § 8 Absatz 1 AsylG-DV jedenfalls ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild in Vorlage zu bringen. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach. Was die Behauptung des Beschwerdeführers im Asylverfahren betrifft, dass er einen pakistanischen Führerschein besitze und diesen auf einen österreichischen Führerschein umschreiben habe lassen, so ist dazu auszuführen, dass der BF den pakistanischen Führerschein weder bei der belangten Behörde noch beim BVwG in Vorlage gebracht hat und war es daher auch nicht möglich, diesen einer Dokumentenüberprüfung zu unterziehen. Der BF brachte lediglich einen österreichischen Führerschein in Vorlage, welchen er gemäß seinen Angaben, nach Vorlage seines pakistanischen Führerscheins habe umschreiben lassen. Dass seitens der für die Umschreibung zuständigen Behörde eine Echtheitsprüfung durchgeführt wurde, kann nicht als notorisch vorausgesetzt werden. Mangels Vorlage des pakistanischen Führerscheins und mangels der Möglichkeit diesen auf seine Echtheit zu überprüfen, ist die Vorlage des österreichischen Führerscheins daher nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei nachzuweisen. Aber selbst wenn sich der pakistanische Führerschein tatsächlich als echt erweisen sollte, so ist dennoch festzuhalten, dass dies nichts an der Entscheidungsfindung zu ändern vermag, da der Beschwerdeführer beauftragt wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG-DV ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild in Vorlage zu bringen. Gemäß § 8 Absatz 1 Asyl-DV werden als Urkunden und Nachweise, welche im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vorzubringen sind, jedenfalls ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie ein Lichtbild genannt. Der Beschwerdeführer hat aber weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument in Vorlage gebracht, weswegen er die Anforderungen an den Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls nicht erfüllt hat.

Insgesamt ist demgemäß festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet an der Feststellung seiner Identität nicht hinreichend mitwirkte. Der Beschwerdeführer war zudem im gegenständlichen Verfahren durchgängig rechtlich vertreten, sodass auch auszuschließen ist, dass dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit dieser Umstände nicht bewusst war. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer weder dem schriftlichen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß §56 Absatz 2 AsylG" vom 31.03.2015 ein Identitätsdokument beigelegt, noch ist er der Aufforderung des BFA vom 12.07.2017 ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen nachgekommen und kam er diesem auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nach und wurden auch im Beschwerdeschriftsatz keine Ausführungen zur Nichtvorlage eines Identitätsdokumentes getroffen.

2.2.1.3. Dass dem Beschwerdeführer die Vorlage von Identitätsdokumenten möglich und zumutbar war, beruht darüber hinaus auf folgenden Erwägungen:

Zum Umstand, dass kein Identitätsnachweis vorgelegt wurde, wurde im Rahmen der Beschwerdeschrift keine Stellungnahme abgegeben und wurde auch nicht ausgeführt, warum dies nicht erfolgen könne. Den Ausführungen zur Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dahingehend, dass der BF keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht hat, ist der Beschwerdeführer folglich auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer hat sohin auch nicht behauptet oder nachweislich belegt, dass er Bemühungen dahingehend getroffen hätte, mit der Botschaft seines Heimatlandes Kontakt aufzunehmen beziehungsweise bei dieser vorgesprochen zu haben. Auch brachte er eine Bestätigung dahingehend oder irgendwelche sonstigen Belege/Beweisanbote hierfür zu keinem Zeitpunkt vor.

Dabei war auch wesentlich zu beachten, dass er in Pakistan unbestritten über Verwandte verfügt, sodass es auch über all die Jahre zumutbar erschiene, direkt aus Pakistan Nachweise für seine Identität (im Original) zu beschaffen.

2.2.1.4. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie Beischaffung der Straferkenntnisse).

2.2.1.5. Die Feststellungen betreffend die sonstigen privaten und familiären Verhältnisse, die Wohnverhältnisse, seine Erwerbstätigkeit sowie die persönlichen Lebensumstände des BF und die allfälligen Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie den in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Unterstützungserklärungen) sowie dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das GVS-System und ZMR-Abfrage). Der BF verfügt über keinerlei "familiäre" Anknüpfungspunkte in Österreich. Sein bisheriger privater und familiärer Lebensmittelpunkt ist in Pakistan gelegen.

Letztlich gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind.

2.2.1.6. Wenn in der Beschwerdeschrift zur Versäumung der Stellungnahme geltend gemacht wird, dass der BFV persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen habe und er dieser bekanntgegeben habe, dass die Stellungnahme bis zum 03.10.2017 bei der Behörde abgegeben bzw. die Unterlagen zur Vorlage gebracht werden würden und dass entgegen der gewährten Fristerstreckung der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen worden wäre, so ist diesbzgl. wie folgt festzuhalten: Feststeht, dass der Beschwerdeführervertreter mit Schriftsatz vom 25.07.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 05.09.2017 stellte. Feststeht weiters, dass in der Folge weder vom Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlichen Vertreter Identitätsdokumente in Vorlage gebracht wurden und wurde auch keine schriftliche Stellungnahme hierzu abgegeben. Darüber hinaus steht fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist und der gewährten Fristerstreckung nicht auf den Verbesserungsauftrag reagierte und das Bundesamt für Fremdenwesen und mit Bescheid vom 22.09.2017 eine Entscheidung traf. Diese wurde dem BFV am 28.09.2017 persönlich zugestellt. Dass der Beschwerdeführer wie in der Beschwerdeschrift behauptet, persönlich vor oder kurz nach Ablauf der Fristerstreckung am 05.09.2017, bei der belangten Behörde vorgesprochen habe und ihm eine weitere Fristerstreckung gewährt worden sei, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Ein Aktenvermerk über ein persönliches Gespräch der belangten Behörde mit dem Rechtsvertreter über eine Fristerstreckung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, was aber, hätte ein solches tatsächlich stattgefunden, vorausgesetzt werden kann. Im Akt befindet sich lediglich ein e-mail des Rechtsvertreters, datiert mit 26.09.2017, folglich einem Zeitpunkt, zu welchem die gewährte Frist bis zum 05.09.2017 schon rund drei Wochen verstrichen war, und wird in diesem e-mail ausgeführt, dass das Unterlagenkonvolut gemeinsam mit dem Schriftsatz persönlich bei der zuständigen Referentin am 03.10.2017 abgegeben werde und wird darin auch um eine Fristerstreckung bis zum 03.10.2017 ersucht. Aufgrund des Umstandes, dass es geradezu notorisch ist, dass Anträge auf Fristerstreckung im schriftlichem Wege erfolgen (wie dies der BFV auch gepflogen hat) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die mündlich erteilte Fristerstreckung auch nicht belegen konnte, kann dem keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Auch der schriftlich gestellte Antrag um Fristerstreckung bis zum 03.10.2017 erfolgte nicht Nahe der beantragten bzw. gewährten Fristverlängerung und ist ein dieszbzgl. Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls gegeben. Darüber hinaus ist aber insbesondere darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Beschwerdeführervertreter seine Stellungnahme fristgerecht eingebracht hätte, dies keine Änderung der Entscheidungsfindung bedeuten würde. So hat der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter auch im Beschwerdeverfahren kein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument in Vorlage gebracht und wurden auch im Beschwerdeschriftsatz keine Ausführungen zur Nichtvorlage eines Identitätsdokumentes getroffen, weswegen auch die Fristversäumung zur Abgabe einer Stellungnahme, keine entscheidungsrelevanten Änderung bedeutet, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei rechtzeitiger Stellungnahme den an ihn gerichteten Aufträgen nicht nachgekommen wäre (auch in der Beschwerde kam er dem nicht nach) .

Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, dennoch kam der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung bis dato nicht nach.

Der Beschwerdeführer hat auch bis dato nicht die erforderlichen Urkunden und Nachweise für einen Aufenthaltstitel beigebracht. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren durch die Nichtvorlage gültiger Identitätsdokumente seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Die Vorlage von Identitätsdokumenten war dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar.

2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch in keinster Weise entgegen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Im vorliegenden Fall sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

§ 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

§ 58 Abs. 1 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

".......

§ 8 AsylG-DV lautet auszugsweise:

"§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."

3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Der Beschwerdeführer hielt sich bereits nach rechtskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Oktober 2014 illegal im Bundesgebiet auf und kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb irregulär in Österreich. Es muss sohin festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier ein asyl- und fremdenrechtliches Verfahren durchlaufen hat. Zum gegenständlichen Antragszeitpunkt hat betreffend den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung existiert und hat das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 06.10.2014 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan für zulässig erklärt respektive eine Rückkehrentscheidung getroffen. Der Beschwerdeführer hat in Folge nicht daran mitgewirkt, seine Identität nachzuweisen.

Insgesamt ist also einleitend festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit irregulär im Bundesgebiet aufhielt und sich trotz der abweisenden Entscheidungen beharrlich weigerte, das Land zu verlassen.

Gemäß § 54 Abs 4 leg cit legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

Nach der Offizialmaxime darf eine Behörde sich nicht mit einer scheinbaren oder formalen Wahrheit begnügen, sondern hat aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Dies bedeutet, dass die Behörde sich insbesondere dann nicht mit bloßen nicht weiter nachgewiesenen Behauptungen als Erkenntnisquelle hinsichtlich des tatsächlichen Namens und Vornamens und Geburtsdatums begnügen und diese einem Lichtbild zuordnen darf, wenn sie selbst darüber eine Urkunde auszustellen hat, deren Zweck sein soll, die tatsächliche Identität einer Person gegenüber Dritten nachzuweisen.

Vielmehr hat die Behörde die tatsächliche (und einzige) Identität (Zuordnung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und anderer Daten zu einem Lichtbild und damit zu der abgebildeten natürlichen Person, welche deren Unverwechselbarkeit sicherzustellen hat) des Beschwerdeführers zu ermitteln und zu überprüfen, dies insbesondere anhand von Dokumenten, welche diesem sein Herkunftsstaat bereits ausgestellt hat oder noch auszustellen hätte.

Nach der allgemeinen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich gegenständlich um ein auf Antrag des Beschwerdeführers hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren, weshalb den Beschwerdeführer somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung trifft (vgl für viele VwGH vom 9.4.2013, 2011/04/0001 und vom 22.2.2011, 2008/04/0247).

3.2.1. Im Zuge des nunmehr gegenständlichen Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMR "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 56 Abs 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert, entsprechende Identitätsnachweise beizubringen. Die Verfahrensanordnung vom 12.07.2017, im Zuge derer der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, innerhalb von 14 Tagen entsprechende Identitätsnachweise nachzureichen, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werde, wurde dem Beschwerdeführer am 14.07.2017 durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt. Dennoch trug der Beschwerdeführer, wie bereits beweiswürdigend festgehalten, durch Nichtvorlage eines gültigen Originaldokuments nichts Entscheidendes zur Klärung seiner Identität bei und verhindert(e) dadurch (auch) das Erlangen eines Heimreisezertifikates. Bis heute kam der Beschwerdeführer der ihm erteilten Aufforderung zur Vorlage eines Identitätsnachweises nicht nach.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 in Form einer "Aufenthaltsberechtigung" deshalb zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück.

Diese Bestimmung berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

Bereits das Parteiengehör bzw. die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.07.2017 war dergestalt ausdifferenziert, dass der Beschwerdeführer einerseits unter Verweis auf § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zur Vorlage seines Reisepasses sowie seiner Geburtsurkunde (jeweils in Original und in Kopie) binnen zwei Wochen und andererseits in Hinblick auf § 8 Abs. 2 AsylG-DV 2005 innerhalb derselben Frist zur Vorlage von Nachweisen betreffend seinen gesicherten Lebensunterhalt, seinen Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz aufgefordert wurde. Die Nichtvorlage der Nachweise im Sinne des § 8 Abs. 2 AsylG-DV 2005 hätte nach der aufgezeigten Rechtsprechung die belangte Behörde allenfalls zur Abweisung des Antrags berechtigt – insofern hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rechtslage zutreffend erkannt, wenn es den zurückweisenden Bescheid vom 22.09.2017 in seiner Begründung (nur) auf die Nichtvorlage der Identitätsdokumente stützte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag, war dem BFA demnach verwehrt. Zur Nichtabgabe einer Stellungnahme durch den BF bzw. den BFV und den diesbzgl. Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes siehe die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer hat demnach seinen Antrag mit einem Formmangel belastet, den er auch nach dem Parteiengehör vom 12.07.2017 nicht sanierte. Die belangte Behörde wies daraufhin den Antrag zu Recht als unzulässig zurück. Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt kein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte.

Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im

7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen (vgl. den Verweis auf § 3 AsylG-DV 2005 iVm § 54 Abs. 1 AsylG 2005). Der Beschwerdeführer hätte daher ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen gehabt bzw. einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV zu stellen gehabt, was er jedoch nicht gemacht hat.

Dass die belangte Behörde somit zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses seine Mitwirkungspflicht verletzte, steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl insb die Entscheidung vom 15.9.2016, Ra 2016/21/0206, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs 1 Z 3 und § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt).

Der Beschwerdeführer ist im Ergebnis seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht (bezüglich der vom Bundesamt aufgetragenen Vorlage der in § 8 AsylG-DV genannten Urkunden und Nachweise) trotz Belehrung nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer stellte im Zuge seiner Beschwerde auch keinen Antrag auf Heilung des Mangels der Urkundenvorlage gemäß § 4 A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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