TE Bvwg Beschluss 2017/12/15 L512 2174861-1

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Veröffentlicht am 15.12.2017
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Entscheidungsdatum

15.12.2017

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L512 2174861-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vom XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ludwig PRAMER em, Dr. Peter LINDINGER, Dr. Andreas PRAMER, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 21.08.2017, GZ: XXXX , beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Herr XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Mazedonien (im Folgenden Antragsteller, kurz: ASt.), damals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler und Studierende vom 24.09.2016-24.09.2017, hat am 01.06.2017 beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte" (Zweckänderungsantrag) gestellt. Diesem Antrag wurde unter anderem eine Arbeitgebererklärung der XXXX über die beabsichtigte Beschäftigung des ASt. als Burek Zubereiter, eine Bestätigung über das vereinbarte Monatsentgelt bzw. über die beabsichtigte Beschäftigung, ein Arbeitsvertrag, ein Diplom über die bestandene Kontrollprüfung für Hersteller von Burek und Backwaren, eine Arbeitsbestätigung, eine Bestätigung des Studienerfolges und eine Bescheinigung Burek-Meister beigelegt.

Der Magistrat XXXX XXXX ersuchte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien.

Das AMS ersuchte den Arbeitgeber des ASt. mit Schreiben vom 24.07.2017 Unterlagen vorzulegen bzw. zur beruflichen Tätigkeit des ASt. genaue Angaben zu machen. Zudem informierte das AMS den Arbeitgeber des ASt. über die erforderliche Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens. Der Arbeitgeber des BF erteilte dem AMS einen Vermittlungsauftrag. In diesem wurde unter anderem als Berufsbezeichnung "Burekmachen-Zubereiter", als Tätigkeit "Teigmachen bis zur Fertigstellung Burek", als erforderliche höchste abgeschlossene Ausbildung "Kenntnisse bzgl. Burek" und als zusätzlich erforderliche Qualifikation, Kenntnisse oder Berufspraxis "Berufspraxis" angeführt.

I.2. Am 18.08.2017 wurde der gegenständliche Fall nach Anhörung des Regionalbeirates einhellig negativ beurteilt.

I.3. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 21.08.2017, GZ: XXXX , wurde der Antrag vom 01.06.2017 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG des BF im Unternehmen des Arbeitgebers des Ast. nach Anhörung des Regionalbeirates gem. § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen.

I.3.2. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 12b Z 1 AuslBG Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn sie die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 50 nur 35 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende

Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate

Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse: 15, Alter - 26 Jahre: 20 , Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen:

0).

I.4. Mit Schriftsatz vom 23.10.2017 wurde vom Arbeitgeber des ASt. fristgemäß Beschwerde durch dessen rechtsfreundliche Vertretung erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom ASt. vorgelegten Unterlagen im Verfahren nicht berücksichtigt worden wären.

I.5. Mit Mail vom 25.10.2017 teilte der Magistrat XXXX XXXX mit, dass der ASt. seinen offenen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte" am 18.10.2017 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler und Studierende geändert habe. Da er die Voraussetzungen für Studierende erfüllte, wurde seinem Antrag auf Verlängerung stattgegeben.

I.6. Die Bezug nehmenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2017 vorgelegt.

I.7. Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Arbeitgebers des ASt. über den Sachverhalt informiert.

I.8. Mit Schriftsatz vom 23.11.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung des Arbeitgebers des ASt. wurde die Beschwerde vom 23.10.2017 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der ASt. hat am 01.06.2017 beim Magistrat XXXX XXXX einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte" (Zweckänderungsantrag) gestellt.

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 21.08.2017, GZ: XXXX , wurde der Antrag vom 01.06.2017 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG des BF im Unternehmen des Arbeitgebers des ASt. nach Anhörung des Regionalbeirates gem. § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2017 wurde vom Arbeitgeber des ASt. fristgemäß Beschwerde durch dessen rechtsfreundliche Vertretung erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 23.11.2017 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie des Ergebnisses des Parteiengehörs.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und eines ergänzendes Ermittlungsverfahren ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.2. Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Arbeitgebers des ASt. frei von Willensmängeln vorliegt, war keine Sachentscheidung zu treffen bzw. das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L512.2174861.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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