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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der R N in P, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in 9201 Krumpendorf, Koschatweg 19/8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. September 2017, Zl. KLVwG-1365/16/2016, betreffend Übertretung des Kärntner Heimgesetzes (K-HG) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG Kärnten die Beschwerde der Revisionswerberin gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde, mit dem die Revisionswerberin schuldig erkannt worden war, ohne Bewilligung eine Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 K-HG betrieben zu haben, indem sie näher bezeichneten familienfremden, volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teils des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen angeboten habe, obwohl der Betrieb ihrer Einrichtung nicht bewilligt gewesen und die Schließung der Einrichtung bereits angeordnet gewesen sei, ab.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision wird unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Pflegeplatzes vorgebracht, es sei nach wie vor unklar, anhand welcher Kriterien eine Tätigkeit als Betreuungs- oder Hilfsleistung in nicht bloß untergeordneter Rolle zu werten sei.
6 Die Revisionswerberin nimmt damit auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.3.2011, 2010/10/0103, Bezug, in welchem zum Steiermärkischen Pflegeheimgesetz festgehalten wurde, dass nur solche Personen einen Pflegeplatz betreiben, die nicht nur den Wohnraum vermieten, sondern auch die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen in wesentlichem Ausmaß selbst durchführen bzw. durchführen lassen. Ein Vermieter wird somit nicht bereits dadurch zum Betreiber eines - nicht genehmigten - Pflegeplatzes, wenn der Mieter pflegebedürftig wird und die erforderliche Pflege und Betreuung überwiegend von dritten Personen bzw. Einrichtungen erbracht wird, selbst wenn der Vermieter an der Erbringung dieser Leistungen in untergeordneter Rolle mitwirkt.
7 Das Landesverwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser auch für die Auslegung des Heimbegriffs des § 1 Abs. 1 K-HG maßgeblichen Kriterien dargestellt, warum es auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts davon ausging, dass die Revisionswerberin nicht bloß in untergeordneter Rolle an der Hilfe und Betreuung der dort wohnhaften, betreuungsbedürftigen Personen beteiligt war. Ausgehend von dem - nicht bestrittenen - Sachverhalt kann die darauf basierende Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Revision vermag nicht konkret aufzuzeigen, dass die zur Qualifikation eines Pflegeplatzes ergangene Judikatur nicht ausreicht, um eine auf Basis konkreter Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zum Tätigkeitsbereich des (vermeintlichen) Pflegeheimbetreibers zu treffende Beurteilung, ob ein solches Heim betrieben wird, zu ermöglichen.
8 In der Revision wird demnach keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 22. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100185.L00Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018