TE Vwgh Beschluss 2017/11/22 Ra 2017/10/0177

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
Europaschutzgebiet Lendspitz-Maiernigg 2010 §3;
Europaschutzgebiet Lendspitz-Maiernigg 2010 §5;
ForstG 1975 §17 Abs4;
NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3 litb;
NatSchG Krnt 2002 §57;
NatSchG Krnt 2002 §8;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des O Z in K, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. August 2017, Zl. KLVwG- 2139/20/2015, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung und Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Klagenfurt am Wörthersee), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem durch die vorliegende Revision angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. August 2017 wurden der Antrag des Revisionswerbers auf (teilweise nachträgliche) Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für eine Rodung im Gesamtausmaß von etwa 8.000 m2 auf seinem im Europaschutzgebiet Lendspitz-Maiernigg gelegenen Grundstück gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 - sowie §§ 3 und 5 der Verordnung über die Erklärung des Gebietes Lendspitz-Maiernigg zum Europaschutzgebiet, LGBl. Nr. 83/2010 idF LGBl. Nr. 38/2013, abgewiesen und dem Revisionswerber gemäß § 57 K-NSG 2002 der Auftrag erteilt, auf diesem Grundstück "den rechtmäßigen Zustand des geschlägerten Bruchwaldes" im Ausmaß von ca. 4.750 m2 binnen einen Jahres durch Wiederaufforstung auf näher bestimmte Weise herzustellen.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:

6 3.1. Darin bringt der Revisionswerber zunächst vor, es gebe keine hg. Judikatur zu der Frage, "ab welchem Feuchtezeiger das Vorliegen eines Feuchtgebietes iSd § 8 K-NSG 2002 zu bejahen ist". Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht vom hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/10/0002 (VwSlg. 13.262A), abgewichen, weil danach für ein Feuchtgebiet im Sinn des § 8 K-NSG 2002 das "Vorhandensein von an die besonderen Wasserverhältnisse angepaßten Pflanzengemeinschaften" erforderlich sei.

7 Dem ist zum einen entgegen zu halten, dass das "Vorhandensein von an die besonderen Wasserverhältnisse angepassten Pflanzengemeinschaften" in dem angeführten Erkenntnis als eines der Wesensmerkmale für das Vorliegen einer "Sumpffläche" formuliert wird, nicht aber als Erfordernis für den in der Überschrift des § 8 K-NSG 2002 verwendeten Überbegriff des "Feuchtgebietes". Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Frage des Vorliegens eines Feuchtgebietes iSd § 8 K-NSG 2002 ("Bruchwald", "Niedermoor") auf sachverständiger Grundlage gelöst; auch die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht vorgenommene ausführliche Beweiswürdigung wirft vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. etwa aus jüngster Zeit die Beschlüsse VwGH 28.6.2017, Ra 2017/02/0038, sowie 14.7.2017, Ra 2016/08/0132, jeweils mwN).

8 3.2. Im Weiteren rügt der Revisionswerber, die vom Verwaltungsgericht nach § 10 Abs. 3 lit. b K-NSG 2002 vorgenommene Interessenabwägung sei unzureichend und ein in diesem Zusammenhang mit Blick auf § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 vorgenommener "Analogieschluss" sei unzulässig.

9 Dieses Vorbringen scheitert allerdings schon daran, dass die Zulässigkeitsausführungen überhaupt kein konkretes öffentliches Interesse benennen, welches für die vom Revisionswerber beantragten Maßnahmen spräche. Die in diesem Zusammenhang gemachten Hinweise auf das dem Bewilligungsantrag zugrunde liegende "Detailmanagement" (danach solle ein "seltener Biotoptyp und FFH-Lebensraumtyp" geschaffen werden) sind dafür nicht geeignet.

10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100177.L00

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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