TE Vwgh Beschluss 2017/11/22 Ra 2017/10/0171

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/04 Apotheken Arzneimittel;

Norm

ApG 1907 §3 Abs1 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §32 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der H K in N, vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Glacisstraße 27/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. August 2017, Zl. LVwG 40.19-3486/2016-13, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. des Apothekengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Liezen; mitbeteiligte Partei: E M in G), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Zum bisherigen Verfahrensgang kann auf den Beschluss VwGH 28. Juni 2016, Ra 2015/10/0136, verwiesen werden, mit dem die Abweisung eines (ersten) Wiederaufnahmeantrages der Revisionswerberin hinsichtlich des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. Juli 2014 abgeschlossenen Konzessionsverfahrens über das Ansuchen der Mitbeteiligten bestätigt wurde.

Daraus sei Folgendes hervorgehoben:

2 Mit Bescheid vom 18. Juli 2011 erteilte die belangte Behörde der Revisionswerberin aufgrund deren Antrages vom 22. Dezember 2009 die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S unter Festlegung eines näher beschriebenen Teils des Gemeindegebietes S als Standort.

3 Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) mit Bescheid vom 21. November 2012 insofern Folge, als er den Konzessionsantrag der Revisionswerberin in Abänderung des angeführten Bescheides der belangten Behörde abwies. Dies begründete der UVS im Kern damit, dass der Revisionswerberin die Leitungsberechtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 3 Apothekengesetz (ApG) mangle, sodass die persönliche Eignung der Revisionswerberin als gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke nicht vorliege.

4 Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. 2013/10/0017, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

5 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2013 wurde der Mitbeteiligten aufgrund deren Antrages vom 9. Februar 2011 die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S unter Festlegung eines näher umschriebenen Standortes erteilt.

6 Eine dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. Juli 2014 mangels Parteistellung der Revisionswerberin "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" im Konzessionserteilungsverfahren über den Antrag der Mitbeteiligten als unzulässig zurückgewiesen.

7 2. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016 erteilte das Landesverwaltungsgerichts Steiermark - durch Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Juli 2011 - der Revisionswerberin die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S unter Festlegung eines bestimmten Standortes.

8 Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht gestützt auf Gutachten der Österreichischen Apothekenkammer (zuletzt vom 26. März 2016) zugrunde, dass auch unter Berücksichtigung der der Mitbeteiligten bewilligten öffentlichen Apotheke hinsichtlich der Apotheke der Revisionswerberin ein "positives Bedarfsergebnis zu erzielen" sei.

9 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. August 2017 wies das Verwaltungsgericht einen (neuerlichen; vgl. den Beschluss VwGH Ra 2015/10/0136) Antrag der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 9. Juli 2014 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

10 Dies begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass die von der Revisionswerberin geltend gemachten Wiederaufnahmegründe gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 VwGVG - welche nach der hg. Rechtsprechung jenen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien (Hinweis auf den Beschluss VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0136, Rn 17) - nicht vorlägen: So liege insbesondere eine abweichende Vorfragenentscheidung (Z. 3) nicht vor, weil in dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2016 die Frage des Bedarfs an der von der Mitbeteiligten beantragten neuen öffentlichen Apotheke ebenso bejaht worden sei wie in dem den Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 9. Juli 2014 bildenden Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2013.

11 Der "Neuerungstatbestand" der Z. 2 könne mit Blick darauf, dass ein bestehender Bedarf sowohl an der Apotheke der Revisionswerberin als auch ein jener der Mitbeteiligten gegeben sei, nicht vorliegen, weil insoweit erforderlich sei, dass die Berücksichtigung der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Entscheidung geführt hätte. Z. 4 komme von vornherein nicht in Betracht, weil nicht zwei einander widersprechende Rechtsakte in derselben Sache vorlägen.

12 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15 5. In den Zulässigkeitsausführungen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:

16 Soweit darin ein Widerspruch zu den "im gegenständlichen Verfahren ergangenen Verfügungen bzw Beschlüsse des VwGH vom 16.04.2015 sowie vom 20.05.2015" behauptet wird, wird ein solcher Widerspruch auf keine Weise konkret ausgeführt (vgl. zu den Anforderungen nach der hg. Rechtsprechung in dieser Hinsicht etwa die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), § 28 VwGG, E 161f und E 166, weiters etwa die Beschlüsse VwGH 19.7.2017, Ra 2017/01/0182, und 1.8.2017, Ra 2017/06/0135, jeweils mwN).

17 Im Zusammenhang mit dem weiteren Zulassungsvorbringen zur Unterlassung eines "neuen, aktuellen Ermittlungsverfahrens" unter Berücksichtigung dessen, dass das Konzessionsansuchen der Mitbeteiligten gegenüber jenem der Revisionswerberin nachrangig gewesen sei, bleibt die Revisionswerberin, die auf die oben (Rz 11) wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichtes überhaupt nicht eingeht, jede konkrete Darstellung der Relevanz des damit behaupteten Verfahrensfehlers schuldig (vgl. dazu etwa die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid a.a.O., § 28 VwGG, E 140 ff). Die schließlich in den Zulässigkeitsausführungen enthaltene, auf keine Weise präzisierte Behauptung hinsichtlich eines "Fehlers" bei der Standortbegrenzung lässt jede Herstellung eines Bezuges zu der vorliegend bekämpften Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags vermissen.

18 6. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100171.L00

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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