TE Vwgh Beschluss 2017/11/22 Ra 2017/10/0168

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der M I in L, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 17. Juli 2017, Zl. 405- 9/263/1/6-2017, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Sbg. Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtenen Erkenntnis vom 17. Juli 2017 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg - durch Abweisung einer Beschwerde der Revisionswerberin - den Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2017, mit dem ausgesprochen worden war, dass die Kosten für den Aufenthalt der Revisionswerberin in einem bestimmten Seniorenheim für den Zeitraum vom 1. Jänner 2017 bis 30. Juni 2018 nach dem Sbg. SHG unter Festlegung einer Eigenleistung der Revisionswerberin in Höhe von EUR 1.585,63 monatlich getragen würden.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

6 3. Nach der hg. Rechtsprechung ist eine außerordentliche Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, zurückzuweisen (vgl. etwa die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), § 28 VwGG, E 59 und E 73 f, sowie den Beschluss VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060).

7 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem mehrere Seiten umfassenden Abschnitt unter der Überschrift "I. Verfahrensverlauf" zunächst eine Darstellung eben des Verfahrensverlaufs, an welche sich Kritik an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass aufgrund des Übergabevertrages von 3. September 2009 ein Leibrentenanspruch der Revisionswerberin gegen deren Tochter bestehe (vgl. zur Auslegung dieses Vertrages bereits den Beschluss VwGH 26.4.2017, Ra 2017/10/0051), sowie die Geltendmachung von Verfahrensmängeln anschließen. Abschließend wird vorgebracht, das vorliegende Verfahren leide an "massiven Verfahrensmängeln", denen grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukomme, weshalb die Revision zulässig sei.

8 4. Mit diesen Darlegungen wird die Revision allerdings den Anforderungen der hg. Rechtsprechung an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht, weshalb sie zurückzuweisen war.

Wien, am 22. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100168.L00

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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