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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ApBO 2005 §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der R Apotheke G KG in G, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 31. Juli 2017, Zl. LVwG 48.19-1441/2014-9, betreffend Genehmigung der Betriebsanlage einer öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Juli 2017 erteilte das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeverfahren - nach Aufhebung seines Erkenntnisses vom 27. Februar 2014 durch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2017, Zl. Ro 2014/10/0085 - der revisionswerbenden Partei gemäß §§ 6 und 56 Apothekengesetz iVm §§ 1 Abs. 2 und Abs. 4, 27 und 67 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 (neuerlich) die Bewilligung für die Neuerrichtung der Betriebsanlage der "R-Apotheke" in G unter Vorschreibung von verschiedenen Bedingungen und Beschränkungen, wobei es allerdings den Antrag auf "Nutzung des Beratungsraumes" von 14,88 m2, gelegen zwischen Offizin und Dienstzimmer, "zu anderen Zwecken als zur Beratung und Information (Mineralstoffberatung, Ernährungsberatung, Raucherberatung, Mundhygieneberatung, Beratung zur Darmgesundheit) durch den Apotheker oder dessen Arbeitnehmer" zurückwies.
2 Neben einer die Gestaltung der Dusche in der Apotheke betreffenden Nebenbestimmung schrieb das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei zusätzlich vor, dass der Zustrom von Kunden, die Dienstleistungen im Beratungsraum in Anspruch nähmen, mit einer Person pro Tag begrenzt werde.
3 Die einschränkende Nebenbestimmung hinsichtlich des Zustroms von Kunden zum Beratungsraum stützte das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Überlegung, dass so "der Eindruck einer Apotheke jedenfalls gewahrt" bleibe (vgl. VwGH 25.1.2017, Ro 2014/10/0085, Rn. 21).
4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 3. Die Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision vermögen einen Widerspruch zu dem genannten Vorerkenntnis zur hg. Zl. Ro 2014/10/0085 mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung des Zustroms von Kunden zum Beratungsraum nicht darzulegen; insbesondere lässt sich ein solcher Widerspruch aus der bloßen Verwendung des Plurals in der Wendung "Zustrom von Kunden" (vgl. Rn. 21 des Vorerkenntnisses) nicht ableiten.
8 Soweit in den Zulassungsausführungen darüber hinaus geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der sich in der Offizin "aufgrund der dort bestehenden einrichtungstechnischen Anordnung ergebenden Beratungssituation einerseits und dem Zustrom von Kunden in/vom Beratungsraum" andererseits auseinandergesetzt, lässt die Revision außer Acht, dass das Verwaltungsgericht im ergänzenden Verfahren nach Erlassung des hg. Erkenntnisses zur Zl. Ro 2014/10/0085 die tatsächliche Kundenfrequenz des Beratungsraumes und die räumliche Lage des Zuganges zu diesem in der Offizin erhoben hat. Im Übrigen wird die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt (vgl. die Nachweise etwa bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 28 VwGG E 140 ff).
9 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100165.L00Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018