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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die durch Dr. Gertraud Achleitner, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/2, eingebrachte Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Juli 2017, Zl. 405- 9/194/1/18-2017, betreffend Behindertenhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 4. Mai 2017 wurde B B im anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. November 2016 Verfahrenshilfe (u.a.) durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt.
2 Mit Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 8. Mai 2017 wurde Rechtsanwältin Dr. Gertraud Achleitner als Verfahrenshelferin "zur Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 03.11.2016" bestellt.
3 Mit weiterem, mit "Korrektur des Bescheides vom 08.05.2017" bezeichnetem Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer, ebenfalls datiert mit 8. Mai 2017, wurde Rechtsanwältin Dr. Gertraud Achleitner als Verfahrenshelferin "zur weiteren Vertretung im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 03.11.2016" bestellt.
4 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Juli 2017 wurde der Beschwerde des B B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. November 2016 insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Mit Schriftsatz vom 8. August 2017 wurde von Dr. Gertraud Achleitner Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Juli 2017 erhoben, dies unter Berufung darauf, als "mit Bescheid der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 8.5.2017 beigegebene Verfahrenshelferin" für B B einzuschreiten.
6 Die Revision ist nicht zulässig:
7 Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 3 erster Satz VwGG der Verwaltungsgerichtshof. Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt, hat er gemäß § 61 Abs. 5 erster Satz VwGG den Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.
8 Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Erhebung einer außerordentlichen Revision kann daher - mit Ausnahme des Falles des § 61 Abs. 7 VwGG - nur der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligen und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer veranlassen (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 12.8.1997, 97/17/0225). Der vorliegenden außerordentlichen Revision liegt allerdings kein im Grunde des § 61 Abs. 3 und 5 VwGG ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein darauf basierender Bestellungsbescheid des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer zugrunde.
9 Soweit sich die einschreitende Rechtsanwältin darauf beruft, als "mit Bescheid der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 8.5.2017 beigegebene Verfahrenshelferin" einzuschreiten, genügt es darauf hinzuweisen, dass mit diesem Bescheid - wie sich schon aus dem genannten Berichtigungsbescheid vom 8. Mai 2017 ergibt - lediglich eine Verfahrenshilfebestellung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgt ist.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2017
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100129.L00Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018