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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Fristsetzungssache des N J, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 23. Oktober 2017 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß § 42a VwGG aufzutragen, das Erkenntnis innerhalb einer vom VwGH festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.
2 Das BVwG erließ am 6. November 2017 einen Beschluss und brachte im Anschluss den Antrag mit einer Abschrift dieses Beschlusses und mit dem Zustellnachweis beim Verwaltungsgerichtshof in Vorlage.
3 Durch die Fällung und Zustellung des Beschlusses wurde die Säumnis beendet.
4 Gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa VwGH 21.9.2017, Fr 2017/22/0012, mwN).
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017220015.F00Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018