TE Vwgh Beschluss 2017/11/30 Fr 2017/08/0039

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag der I K in M, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Beitragshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat der Antragstellerin Aufwendungen für den Fristsetzungsantrag in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit Fristsetzungsantrag vom 30. Oktober 2017 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 6. Juni 2016, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 28. September 2016, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2016 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juli 2016 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

2.1. Das Verwaltungsgericht fällte am 13. November 2017 das Erkenntnis und legte (erst) im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.

2.2. Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die evidente Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. VwGH 17.3.2016, Fr 2016/22/0001).

3.1. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 Satz 2 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. VwGH 19.12.2016, Fr 2016/08/0014).

3.2. Im Fall eines Fristsetzungsantrags, in dem das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen (vgl. VwGH 13.9.2017, Fr 2017/08/0014).

Wien, am 30. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017080039.F00

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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