TE Vwgh Beschluss 2017/12/5 Ra 2017/02/0231

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des M K in L, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. September 2017, Zl. W204 2142343-1/29E, betreffend Übertretungen des BörseG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG schuldig erkannt und gemäß § 48c BörseG zu Geldstrafen von jeweils EUR 3.500 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 31 Stunden) verurteilt. Das Gericht stellte fest, welche Order der Revisionswerber als Mitarbeiter einer Bank über deren Handelszugang bei der Wiener Börse AG im Eigenhandel und als Market Maker platziert und teilweise wieder gelöscht habe. Dabei habe er nach entsprechender Gewinnerzielung oder Verlustvermeidung auf seinem Privatdepot getrachtet. Diese Transaktionen seien zwar für die Bank in Unkenntnis des Privatdepots nicht auffällig gewesen, doch habe der Revisionswerber durch seine Handelstätigkeit an der Wiener Börse Kurse von Aktien verändert, was an der Börse Alarme ausgelöst habe.

2 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber durch seine Order tatsächlich irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage und den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente gesetzt habe. Darüber hinaus habe seine Handelstätigkeit zum Zustandekommen eines abweichenden Kurses geführt und zumindest kurzfristig ein anormales und künstliches Kursniveau geschaffen. Die effektiven Geschäfte stellten keine legitime Handelstechnik sondern vielmehr ein manipulatives Handeln dar. Das Verwaltungsgericht sah den objektiven Tatbestand des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 48c BörseG als erfüllt an. Zur subjektiven Tatseite hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgenden Rechtsfragen:

"ob ein Handelsverhalten eines Market Makers / Eigenhändlers, welches marktkonform und marktüblich war, insbesondere wenn es keine Anomalitäten zu dem sonstigen Handelsverhalten des Market Makers darstellt, keine Auffälligkeiten aus börsefachlicher Sicht zeigt und wirtschaftlich nachvollziehbar war, als Marktmanipulation iSd §48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl:

I Nr. 83/2012 iVm § 48a Abs 1 Z 2 lit a BörseG BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBI. I Nr. 184/2013, beurteilt werden kann, indem man lediglich auf einen (in Wahrheit nicht bestehenden) Manipulationsvorsatz des Market Makers / Eigenhändlers abstellt"

und

"ob zur Beurteilung, ob ein Handelsverhalten dazu geeignet ist, falsche oder irreführende Signale an den Markt zu senden, bzw. tatsächlich falsche oder irreführende Signale an den Markt sendet oder eine Person den Kurs in der Weise beeinflusst, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird, sowohl objektive als auch subjektive Tatbestandselemente heranzuziehen sind oder, ob es ausreichend ist, sich rein auf subjektive Tatbestandselemente (Manipulationsvorsatz) zu stützen".

7 Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers stellte das Verwaltungsgericht in seiner Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht allein auf einen Manipulationsvorsatz ab, sondern es traf detaillierte Feststellungen zu den einzelnen Transaktionen und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Börsegeschehen. Daraus leitete es sodann explizit ab, dass der objektive Tatbestand der übertretenen Norm erfüllt worden sei. Unzutreffend behauptet der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht habe weitgehend festgestellt, dass die inkriminierten Handlungen keine Anomalitäten und Auffälligkeiten zeigten und im Rahmen der Verpflichtungen eines Market Makers bzw. Eigenhändlers lägen. Damit übergeht der Revisionswerber wesentliche Teile des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes, dass die Handelstätigkeit für die Bank (nur) mangels Kenntnis vom Privatdepot des Revisionswerbers nicht auffällig gewesen sei, jedoch Alarme an der Wiener Börse ausgelöst habe. Sohin entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt, der den Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, darstellt (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/02/0191).

8 Mangels Bezug auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020231.L00

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten