TE Vwgh Beschluss 2017/12/6 Ra 2017/17/0845

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Veröffentlicht am 06.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §53;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in 6010 Innsbruck, Gilmstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. September 2017, LVwG-2016/21/2217-5, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG (mitbeteiligte Partei: S EOOD in K, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22. August 2016 wurden näher bezeichnete Glücksspielgeräte samt darin befindlichem Geldinhalt beschlagnahmt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die von der nunmehrigen mitbeteiligten Gesellschaft erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Beschlagnahme der in den beiden Glücksspielapparaten vorgefundenen Geldbeträge aufgehoben und deren Auszahlung an die mitbeteiligte Gesellschaft zu Handen des Rechtsvertreters verfügt werde. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung näher und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Gegen die Aufhebung der Beschlagnahme der Geldbeträge erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Revision. Das Zulässigkeitsvorbringen dieser Revision lautet wörtlich: "Die außerordentliche Revision wird aus Sicht der Revisionswerberin für zulässig erachtet, weil das Erkenntnis - entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht."

4 Die mitbeteiligte Gesellschaft erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte mit näherer Begründung die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision.

5 Die Revision erweist sich als unzulässig:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 22.2.2016, Ra 2015/17/0090, mwH).

10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0281, mwN). Dem entspricht das in Rn. 3 wiedergegebene Vorbringen nicht, mag auch in den Revisionsgründen die Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher ausgeführt werden (vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit der Beschlagnahme von Geld nach dem GSpG jüngst: VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003).

11 Auch sonst wird in der Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage konkret angesprochen, zu der Rechtsprechung fehlt oder die in dieser nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0115, mwN).

12 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Damit erübrigte sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung. Wien, am 6. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170845.L00

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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