TE OGH 2017/11/15 11Ns82/17y

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache gegen Kurosh N*****, AZ 24 BE 153/16z des Landesgerichts Linz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung am 31. Oktober 2016 (ON 7) hielt sich Kurosh N***** im Sprengel des Landesgerichts Linz auf (ON 10, 14). Im August 2017 verlegte er seinen Wohnsitz nach Wien (ON 33, 35).

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG war spruchgemäß zu entscheiden (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

Schlagworte

kein Abo

Textnummer

E120017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00082.17Y.1115.000

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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