Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.12.2015Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 8Rechtssatz
Ein Ins-Treffen-Führen des Kindeswohls allein kann daher keine Verfassungswidrigkeit eines „Eheverbotes" für gleichgeschlechtliche Partnerschaften begründen, wenn der Staat seiner Verpflichtung zu einer rechtlichen Anerkennung und im Wesentlichen Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partner mit heterosexuellen Partnerschaften durch entsprechende Gesetze nachkommt.
Schlagworte
Gleichgeschlechtliche Partnerschaft, homosexuelle Lebensgemeinschaft, Gleichstellung, Ehe, Verpartnerung, Diskriminierung, Eheschließung, gleichgeschlechtlich, Familienleben, gleichgeschlechtliche Partner, rechtspolitische Erwägungen, Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Eheverbot, eheähnliche Partnerschaft, Zivilehe, Kindeswohl, Bürgermeister, FertigungAnmerkung
VwGH v. 24.5.2016, Ra 2016/01/0060 bis 0062European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.11938.2015Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017