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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Mai 1999, Zl. 205.121/0-III/07/98, betreffend Asylgewährung (mitbeteiligte Partei: PP, geboren am 19. Mai 1983, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie für den 2. Bezirk, 1020 Wien, Karmelitergasse 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein albanisch-stämmiger Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Kosovo, war am 26. Juli 1998 in das Bundesgebiet eingereist. Seinen Asylantrag vom 28. Juli 1998 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28. August 1998 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.); zugleich stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in die "Jugosl. Föderation" gemäß § 8 AsylG zulässig sei.
Der Mitbeteiligte erhob am 14. September 1998 Berufung. Darin erklärte er ausdrücklich, er fechte "den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Punktes II. an"; begründend argumentierte er ausschließlich mit § 8 AsylG sowie § 57 Fremdengesetz 1997 und stellte den Antrag, "der Unabhängige Bundesasylsenat möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Punktes II. aufheben und feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Jug. Föd. gem. § 8 AsylG unzulässig ist, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung der Behörde II. Instanz zurückverweisen".
Mit Bescheid vom 14. Mai 1999 sprach der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) aus, dass der Berufung des Mitbeteiligten stattgegeben und diesem gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt werde; gemäß § 12 leg. cit. werde (überdies) festgestellt, dass dem Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 38 Abs. 5 zweiter Satz AsylG gestützte Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der beschwerdeführende Bundesminister weist zu Recht darauf hin, dass die Berufung des Mitbeteiligten in einer keinen Zweifel offen lassenden Weise lediglich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. August 1998, somit lediglich gegen die Entscheidung nach § 8 AsylG, gerichtet war. Das räumt auch die belangte Behörde ein, die im Zuge der Aktenvorlage ausgeführt hat, es sei übersehen worden, dass sich die Berufung des Mitbeteiligten lediglich gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides gerichtet habe.
War die Berufung lediglich gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides erhoben worden, so war der belangten Behörde eine Entscheidung über den bereits in Rechtskraft erwachsenen Abspruch in der Asylfrage (Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes) versagt. Ihr fehlte insoweit die funktionelle
Zuständigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.
Wien, am 29. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010335.X00Im RIS seit
20.11.2000