TE Vfgh Beschluss 1998/2/24 B3034/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
ZivildienstG §76a Abs1
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Zivildiensterklärung; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid vom 5. November 1997, Z213046/1-IV/ZDF/97, stellte der Bundesminister für Inneres fest, daß infolge Ruhens des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß §§5a Abs1 Z3, 76a Abs1 ZDG die vom Beschwerdeführer eingebrachte Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht nicht hat eintreten lassen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 19. November 1997 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die gemäß §76a Abs1 ZDG eingeräumte Frist zur Einbringung einer Zivildiensterklärung und gab unter einem eine Zivildiensterklärung ab.

Mit Bescheid vom 9. Jänner 1998, Z213.046/2-IV/10/98, gab der Bundesminister für Inneres dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers statt.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1998 erklärte sich der Beschwerdeführer als klaglos gestellt und begehrte Kostenersatz.

II. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, daß zwischenzeitig ergangene Bescheide unmittelbar - d.h. ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf - außer Kraft treten (vgl. VwSlg. 4070A). Da mit dem angefochtenen Bescheid der Prozeßgegenstand weggefallen ist, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil kein Fall der Klaglosstellung im Sinn des §86 VerfGG vorliegt (vgl. etwa VfSlg. 13470/1993).

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3034.1997

Dokumentnummer

JFT_10019776_97B03034_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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