Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.01.2016Index
41/03 PersonenstandsrechtNorm
PStG §14Rechtssatz
Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 14ff des Personenstandsgesetzes 2013 ergibt, sind Parteien des dort geregelten Verfahrens zur Ermittlung der Ehefähigkeit, zur Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe allein die Partner, die die Ehe eingehen wollen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Ehe zweier Personen eingegangen wird, hat zwar Folgewirkungen auf das Kind, das in dieser Beziehung aufwächst, dies allein verleiht ihm aber noch keine Parteistellung. Im vorliegenden Verfahren über höchstpersönliche Rechte zweier Partner ist daher weder eine Fortsetzung des Verfahrens durch Erben noch die Einleitung oder Beendigung des Verfahrens durch Dritte zulässig.
Schlagworte
Parteistellung eines Kindes in einem Verfahren über den Antrag auf Begründung einer Ehe durch gleichgeschlechtliche PartnerAnmerkung
VwGH v. 16.8.2016, Ra 2016/01/0047 bis 0049European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.V.073.11807.2015Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017