RS Lvwg 2016/1/4 VGW-101/V/073/11807/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.01.2016

Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

PStG §14
PStG §18
PStG §20
PStG §55

Rechtssatz

Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 14ff des Personenstandsgesetzes 2013 ergibt, sind Parteien des dort geregelten Verfahrens zur Ermittlung der Ehefähigkeit, zur Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe allein die Partner, die die Ehe eingehen wollen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Ehe zweier Personen eingegangen wird, hat zwar Folgewirkungen auf das Kind, das in dieser Beziehung aufwächst, dies allein verleiht ihm aber noch keine Parteistellung. Im vorliegenden Verfahren über höchstpersönliche Rechte zweier Partner ist daher weder eine Fortsetzung des Verfahrens durch Erben noch die Einleitung oder Beendigung des Verfahrens durch Dritte zulässig.

Schlagworte

Parteistellung eines Kindes in einem Verfahren über den Antrag auf Begründung einer Ehe durch gleichgeschlechtliche Partner

Anmerkung

VwGH v. 16.8.2016, Ra 2016/01/0047 bis 0049
VfGH v. 13.12.2017, E 298-300/2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.V.073.11807.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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