Entscheidungsdatum
04.12.2017Norm
AVG §10Spruch
L501 2003870-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.02.2013, GZ. 046- XXXX /UK 07/13, zu Recht erkannt:
A)
Der in Beschwerde gezogene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben und der Antrag der XXXX , vertreten durch die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. vom 10.10.2012, auf Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Nachdem die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. bereits im Rahmen einer bei der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) durchgeführten GPLA Prüfung als Vertreterin der bP aufgetreten war, erhob sie mit Schreiben vom 15.10.2010 "auftrags und im Namen der abgabepflichtigen Gesellschaft" Einspruch gegen den Prüfbericht und die Betragsvorschreibungen vom 08.10.2010 und beantragte die Ausstellung eines Bescheides.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 43/11, wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge Mitbeteiligter, kurz MB) aufgrund der für die bP ausgeübten Tätigkeit in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2008 als Dienstnehmer der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11, wurde festgestellt, dass die bP als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, die mit Beitragsvorschreibung vom 09.11.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf den Versicherungspflichtbescheid, die Beitragsvorschreibungen vom 09.11.2010 und 08.08.2011 (Gutschrift) und den Prüfbericht vom 11.11.2010, welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen, Bezug nimmt.
Im Akt der belangten Behörde findet sich ein Zustellnachweis, auf welchem sich im Feld "Empfänger" der Name der bP, im Feld "Übernahmebestätigung" der handschriftlich eingetragene Tag der Übernahme (24.08.2011), die Unterschrift des übernehmenden Geschäftsführer XXXX sowie das angekreuzte Feld "Arbeitgeber" neben dem durchgestrichen "Arbeitnehmer" befinden; neben der im Formular vorgesehen GZ findet sich die gedruckte Zahl XXXX , darunter der handschriftliche Vermerk "046- XXXX -CF 42/11 u. 43/11"; als Absender scheint die belangte Behörde auf.
Mit Schreiben vom 24.08.2011 wurde von der Vertretung der bP auftrags und im Namen der beitragspflichten Gesellschaft gegen den "Bescheid vom 19.08.2011, Kto. Nr. XXXX , Zl. 046- XXXX /CF 43/11" (zitiert gemäß Original), fristgerecht Einspruch erhoben; der Betreff dieses Schreibens enthält folgende Aufzählung: Kto .Nr. XXXX , GZ.: 046- XXXX /CF 43/11, Name der bP, Einspruch gegen Bescheid vom 19. August 2011, Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Die bP bestritt im Wesentlichen die Dienstnehmereigenschaft des MB und begehrte abschließend den berufenen Bescheid aufzuheben, die zu Unrecht vorgeschriebenen Beitragsfestsetzungen wieder gutzuschreiben sowie die zu Unrecht festgesetzten Beiträge bis zur Erledigung des Einspruches von der Einhebung auszusetzen.
Mit Vorlagebericht vom 16.04.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Akt der Landeshauptfrau von Salzburg als Rechtsmittelinstanz vor; der Betreff des Schreibens lautete:
Einspruch vom 25.08.2012 gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.08.2011 zu GZ 046- XXXX /CF 43/11. Der Vorlagebericht, der ausschließlich auf die Ausführungen im Bescheid verweist, wurde der bP zur Äußerung übermittelt.
In ihrer Stellungnahme vom 03.05.2012 wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen vom Einspruch und beantragte abschließend die berufenen Bescheide aufzuheben bzw. der (nicht entschiedenen) Berufungsanträge zur Aufhebung der Bescheide stattzugeben.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, wurde der Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 43/11, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. festgehalten, dass die bP gegen den Nachverrechnungsbescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11, kein Rechtsmittel ergriffen habe und dieser demnach in Rechtskraft erwachsen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 26.07.2012 fristgerecht Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der eingangs die Rechtskraft des Nachverrechnungsbescheides der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11, bestritten sowie im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird.
Das Verfahren über die Berufung der bP gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht des MB wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 29.12.2012, GZ. BMASK-429024/0001-II/A/3/2012, gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage bezüglich der Lohnsteuerpflicht durch die zuständige Abgabenbehörde ausgesetzt.
I.2. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 21.09.2012 beantragte die bP unter Hinweis auf die von ihr erhobene Berufung die Aussetzung der Einhebung der nicht rechtskräftigen Vorschreibungen. Mit E-Mail vom 02.10.2012 teilte die belangte Behörde der Vertretung der bP wie folgt mit: "Wie am gestrigen Tage telefonisch besprochen, übermittle ich Ihnen im Anhang nochmals den Beitragspflichtbescheid zu GZ 046- XXXX /CF 42/11 sowie den Rsb Rückschein nicht fristauslösend zu Ihrer Information. Das Passwort kommt in einem separaten E-Mail."
Mit Schreiben vom 02.10.2012 betonte die bP neuerlich, dass sie gegen beide ungebührlichen Bescheide der belangten Behörde Einspruch bzw. Berufung eingelegt habe. Während die belangte Behörde für ein und denselben Sachverhalt zwei Bescheide ausgestellt habe, wären die Einsprüche in einem Schreiben und Antrag eingebracht worden. Auf dem Rückscheinkuvert sei die GZ. XXXX angeführt gewesen und habe sie unter Anführung der GZ XXXX den Einspruch ordnungsgemäß an die LH von Salzburg gerichtet und den Antrag gestellt, den berufenen Bescheid aufzuheben und die zu Unrecht vorgeschriebenen Beitragsfestsetzungen wieder gutzuschreiben. Desgleichen sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden.
Mit Schreiben vom 04.10.2012 erläuterte die belangte Behörde die von ihr vorgenommene Erlassung von zwei Bescheiden (Versicherungspflicht- und Beitragspflichtbescheid), die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Geschäftszahlen in Abgrenzung zur Dienstgeberkontonummer XXXX sowie die Erwägungen zur eingetretenen Rechtskraft des Beitragspflichtbescheides vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11. Die Anfügung einer Beilage (Beitragspflichterledigung vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11) kann dem Akt nicht entnommen werden.
Mit einem am 16.10.2012 eingelangten Schreiben hielt die bP ihren Antrag auf Aussetzung der Einhebung der nicht rechtskräftigen Vorschreibungen aufrecht und brachte vor, dass eine Zuordnung der Berufung aufgrund Anführung der GZ. XXXX immer gegeben gewesen sei. Mit E-Mail vom 16.10.2012 teilte die belangte Behörde mit, dass die Landeshauptfrau mit Bescheid vom 17.07.2012 über die Rechtskraft des Beitragspflichtbescheides abgesprochen habe und es der bP frei stehe, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG zu stellen. Mit E-Mail vom 16.10.2012 wiederholte die bP ihr Vorbringen zum Nichteintritt der Rechtskraft.
I.3. Mit Schreiben vom 10.10.2012, eingelangt am 06.11.2012, beantragte die bP die Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens nach Beantwortung der Vorfrage im Versicherungspflichtverfahren.
Mit dem im gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2013, GZ. 046- XXXX /UK 07/13, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom 10.10.2012 abgewiesen, da die zuständige Rechtsmittelinstanz das Versicherungspflichtverfahren ausgesetzt hat und sohin über die Vorfrage – die Versicherungspflicht des MB – noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme erhob die bP mit Schreiben vom 18.02.2013 Berufung an die Landeshauptfrau von Salzburg, in der sie im Wesentlichen ihre Ausführungen zur mangelnden Rechtskraft des Beitragspflichtbescheides wiederholte und ergänzend mitteilte, dass der Beitragspflichtbescheid vom 19.08.2011 in einem Kuvert unter Anführung der GZ XXXX zugestellt worden sei, wobei ein weiterer Bescheid laut dem übernehmenden Geschäftsführer in diesem Kuvert nicht enthalten gewesen sei.
Mit Vorlagebericht vom 04.04.2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt Akt der Landeshauptfrau von Salzburg als Rechtsmittelinstanz vor. Im Rahmen des von der Landeshauptfrau von Salzburg gewährten Parteiengehörs wiederholte die bP mit Schreiben vom 10.05.2013 im Wesentlichen ihr diesbezügliches Berufungsvorbringen.
I.4. Nach Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht teilte die Vertretung auftrags und im Namen der bP mit Schreiben vom 13.07.2015 im "Beschwerdeverfahren betreffend Einspruch gegen die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.02.2013, GZ. 046- XXXX /UK 07/13," (Anmerkung: betrifft die Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens) mit, die Sachverhaltsdarlegung zu ergänzen und den Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen zu wollen. Nach Darlegung der Geschehnisse und Auflistung der Beilagen (A bis C beziehen sich auf Schreiben im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens, D bis H auf die Exekutionsführung) moniert die bP erneut das Unterbleiben eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 AVG hinsichtlich ihres Einspruches vom 24.08.2011 betreffend den Beitragspflichtbescheid der belangten Behörde und führt Argumente an, die ihrer Ansicht nach gegen eine positive Lösung der als Vorfrage zu klärenden Sozialversicherungspflicht des MB sprechen.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Beschwerdeverfahren L501 2005177-1 betreffend die Sozialversicherungspflicht des MB (Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 43/11) am 30.05.2017 und 31.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen seiner Einvernahme gab der Geschäftsführer der bP, Herr XXXX , an, er habe den im Akt befindlichen Zustellnachweis mit der aufgedruckten GZ XXXX und dem handschriftliche Vermerk "046- XXXX /CF 42/11 u. 43/11" unterschrieben, die Sendung sohin übernommen.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 08.09.2017 wurde die Vertretung der bP aufgefordert mitzuteilen, auf welche Weise sie in den Besitz bzw. in Kenntnis des Inhalts des Briefes gelangt sei, der mittels oben beschriebenen Zustellnachweis der bP übersandt worden sei; konkret ob sie den Briefinhalt im Original (etwa auf dem Postweg oder durch persönliche Aushändigung) oder in Kopie (etwa per E-Mail, Fax oder Aushändigung einer Kopie) erhalten habe.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 teilte die Vertretung der bP mit, dass ihr der Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX /CF 43/11, am 24.08.2011 per E-Mail, der Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX /CF 42/11, von der belangten Behörde als Beilage zum Schreiben vom 04.10.2012 übersandt worden sei.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 14.11.2017 wurde die belangte Behörde von der Stellungnahme der Vertretung der bP vom 25.09.2017 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert mitzuteilen, ob der Bescheid vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX /CF 42/11, nur als – wie von ihr angegeben - Inhalt des vom Geschäftsführer XXXX am 24.08.2011 übernommen Briefes übermittelt worden sei, oder ob noch eine andere Zustellung durchgeführt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Versicherungspflichtbescheid auch dem MB übermittelt worden sei, eine anderweitige Zustellung des Bescheides vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX /CF 42/11, jedoch nicht erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nachdem die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. bereits im Rahmen einer durchgeführten GPLA Prüfung als Vertreterin der bP aufgetreten war, erhob sie gegen den Prüfbericht sowie die Beitragsvorschreibungen vom 08.10.2010 mit Schreiben vom 15.10.2010 "auftrags und im Namen der abgabepflichtigen Gesellschaft" Einspruch und beantragte die Ausstellung eines Bescheides mit entsprechender Begründung und Aufgliederung der zu Unrecht erfolgten Beitragsvorschreibungen.
Im Akt der belangten Behörde findet sich ein Zustellnachweis, auf welchem sich im Feld "Empfänger" der Name der bP sowie ihre Adresse in XXXX , im Feld "Übernahmebestätigung" der handschriftlich eingetragene Tag der Übernahme (24.08.2011), die Unterschrift des übernehmenden Geschäftsführers XXXX sowie das angekreuzte Feld "Arbeitgeber" neben dem durchgestrichen "Arbeitnehmer" befinden; neben der im Formular vorgesehenen GZ findet sich die gedruckte Zahl XXXX , darunter der handschriftliche Vermerk "046- XXXX /CF 42/11 u. 43/11"; als Absender scheint die belangte Behörde auf. Der Inhalt des mit dem beschriebenen Zustellnachweis übersandten Briefs wurde vom Geschäftsführer der bP, Herrn XXXX übernommen.
Mit E-Mail vom 02.10.2012 übermittelte die belangte Behörde der ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. eine Kopie der Beitragspflichterledigung, GZ 046- XXXX /CF 42/11, sowie des im vorigen Absatz beschriebenen Zustellnachweises mit dem Hinweis, dass die Erledigung zur Information, nicht fristauslösend übermittelt werde.
Mit Schreiben vom 04.10.2012 erläuterte die belangte Behörde die von ihr vorgenommene Erlassung von zwei Bescheiden (Versicherungspflicht- und Beitragspflichtbescheid), die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Geschäftszahlen in Abgrenzung zur Dienstgeberkontonummer XXXX sowie die Erwägungen zur eingetretenen Rechtskraft der Beitragspflichterledigung vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11. Die Anfügung einer Beilage (Beitragspflichterledigung vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11) kann dem Akt nicht entnommen werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, des Gerichtsaktes sowie den Bezug habenden Akten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ging gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. [ ] Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Fallbezogen wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde noch mit Berufung an die Landeshauptfrau von Salzburg bekämpft; mit Vorlagebericht vom 04.04.2013 wurde die Berufung von der belangten Behörde samt Akt der Landeshauptfrau von Salzburg vorgelegt. Mit 01.01.2014 wurde gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG das Bundesverwaltungsgericht zur Weiterführung des Verfahrens zuständig, es wurde unter der Zahl 2003870-1 protokolliert. Mit Schreiben vom 13.07.2015 wurde von der Vertretung im Namen und im Auftrag der bP im Beschwerdeverfahren betreffend Einspruch gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.02.2013, GZ 046- XXXX /UK 07/13, (Anmerkung: betrifft die Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens) der Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat gestellt.
Es ist daher eingangs zu prüfen, ob in einem Übergangsfall wie dem vorliegenden, die Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 2 VwGVG grundsätzlich durch Einzelrichter zu erfolgen hat, oder ob die Möglichkeit der Beantragung einer Senatsentscheidung nach § 414 Abs. 2 ASVG besteht. Aus Anlass der Einführung neuer Rechtsschutzeinrichtungen und der Eröffnung neuer Rechtsschutzwege ergibt sich stets die Frage, ob die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren nach altem oder nach neuem Verfahrensrecht fortzuführen oder ob sie nach neuem Verfahrensrecht neu durchzuführen sind. Das B-VG und das VwGVG enthalten dazu keine näheren Regelungen [ ] Im Lichte der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts wird daher davon auszugehen sein, dass grundsätzlich das neue Verfahrensrechts anzuwenden sein wird (s zB VfSlg 13.947/1994; ferner RIS Justiz RS 0008733, wonach Verfahrensgesetze, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden sind); dafür spricht auch, dass die VwG nach § 1 VwGVG keine anderen Verfahrensregeln als jene dieses Gesetzes anwenden können (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 § 1 VwGbk-ÜG Anmerkung 6).
In diesem Sinne haben auch gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Verwaltungsgerichte - ebenso wie vor deren Einführung die Rechtsmittelbehörden im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden; eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0066 mwN).
Den gegenständlich zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften kann eine Übergangsbestimmung für bereits anhängige Verfahren nicht entnommen werden. Die gegen den entscheidungsrelevanten Bescheid erhobene Berufung wurde vor dem 01.01.2014 eingebracht, sie gilt daher als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und folgt daraus, dass das Rechtsmittel nach den Verfahrensregeln des VwGVG (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 § 3 VwGbk-ÜG RZ 6) iVm § 414 Abs. 2 ASVG weiter zu behandeln ist. Betreffend den mit 1.1.2014 in Kraft getretene § 414 Abs. 2 ASVG wird in der Begründung zu Art. 1 Z 25 des Initiativantrags 2362/A XXIV. GP wie folgt ausgeführt: "In Anlehnung an die Regelung über die Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes soll normiert werden, dass der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat mit LaienrichterInnenbeteiligung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag bzw. binnen vier Wochen nach Erhalt der Beschwerde zu stellen ist".
Hinsichtlich eines gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG fort zu führenden Verfahrens hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Verwaltungsgericht dem § 24 Abs. 3 2. Satz VwGVG 2014 zuwidergehandelt hat, weil es der belangten Behörde als sonstigen Partei keine Gelegenheit gegeben hat, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Der in Anlehnung an die Verhandlungspflicht eingeführte § 414 Abs. 2 ASVG enthält nun zwar eine ähnlich gelagerte zeitliche Komponente, nicht jedoch das im 3. Satz des § 24 Abs. 3 VwGVG vorgesehene amtswegige Vorgehen. Eine Regelung, die der bP - ähnlich dem zitierten Erkenntnis - die Antragsstellung auf Entscheidung durch den Senat zu einem späteren als den gemäß § 414 Abs. 2 ASVG vorgeschriebenen Zeitpunkt eröffnen würde, kann den Rechtsvorschriften eben so wenig entnommen werden wie diesbezügliche Übergangsbestimmungen. Der mit Schriftsatz vom 13.07.2015 gestellte Antrag der bP führt somit nicht zur Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch einen Senat, sondern liegt gegenständlich gemäß § 6 BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anm. 17]).
Zu A) Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme
II.3.1. Fallbezogen anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 69 AVG - Wiederaufnahme des Verfahrens:
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: [..]
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der
Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen
hat. [ ]
§ 10 AVG – Vertreter:
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können
sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
[ ]
Auszug aus dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999 idF BGBl. I Nr. 161/2006):
§ 3. [ ] (2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
[ ]
3. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen und die Vertretung in erster und zweiter Instanz der betreffenden Verwaltungsverfahren,
[ ]
§ 88. [ ] (9) Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.
9 Abs. 3 Zustellgesetz:
§ 9. [ ] (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. [ ]
II.3.2. Wiederaufnahme
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde (vgl. VwGH vom 22.01.1991, 90/08/0223, und jenes vom 31.01.1996, 93/03/0001). Der verfahrensbeendende Bescheid muss bereits rechtsgültig erlassen, dh entweder mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt oder ausgefolgt worden sein und damit rechtliche Existenz erlangt haben.
Eingangs ist daher zu klären, ob das dem Antrag zugrunde liegende Beitragspflichtverfahren mit der Erledigung der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX /CF 42/11, rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ersetzt bei Einschreiten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht - wie auch nach § 88 Abs. 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) die Berufung eines Berufsberechtigten im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung - den urkundlichen Nachweis (vgl. VwGH vom 25.05.2011, 2011/08/0084). Mit Schreiben vom 15.10.2010 berief sich die Vertretung der bP durch die Verwendung der Worte "auftrags und im Namen der abgabepflichtigen Gesellschaft" auf die erteilte Vollmacht, sodass es eines schriftlichen Nachweises des Vorliegens einer solchen nicht bedurfte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes inkludiert die allgemeine Vertretungsmacht im Sinne des § 10 AVG (also die Ermächtigung im Namen der Partei und mit Wirkung für die Partei in einem vom AVG beherrschten Verwaltungsverfahren Prozesshandlungen zu setzen) überdies eine Zustellungsbevollmächtigung, zumal § 10 selbst eine Ausnahme insoweit nicht vorsieht (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0015). Soweit sich daher ein berufsmäßiger Parteienvertreter in einem Verwaltungsverfahren, in welchem § 10 AVG anzuwenden ist, zulässigerweise auf die erteilte Vollmacht beruft, erklärt er damit gegenüber der Behörde regelmäßig auch Zustellungsbevollmächtigter iS des § 9 ZustellG zu sein. Die Vertretung der bP war daher bereits vor Erstellung der Beitragspflichterledigung durch die belangte Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX /CF 42/11, als zustellungsbevollmächtigt anzusehen.
Ist nun ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz ZustellG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustellG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Die belangte Behörde hat den Inhalt des Briefs mit dem Zustellnachweis der aufgedruckten GZ 1 XXXX und dem handschriftlichen Vermerk 046/ XXXX /CF 42/11 und 43/11 nicht an die Vertretung der bP, sondern unmittelbar an die bP veranlasst. Die Zustellung gilt daher gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustellG erst als in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem der Briefinhalt der Vertretung der bP tatsächlich zugekommen ist.
Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist die restriktive Rechtsprechung des VwGH zu beachten, vgl. etwa VwGH vom 29.03.2001, 2001/06/0004: "Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203)."
Zusammengefasst reicht die bloße Kenntnisnahme des Bescheides durch den Vertreter, etwa durch Übermittlung einer Kopie, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid dem Vertreter im Original zukommen. Gegenständlich wurde der Inhalt des Briefs mit dem Zustellnachweis der aufgedruckten GZ 1 XXXX und dem handschriftlichen Vermerk 046- XXXX /CF 42/11 und 43/11 der Vertretung am 24.08.2011 lediglich per E-Mail übermittelt. Eine Heilung des Zustellmangels im Sinne von § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustellG ist dadurch unzweifelhaft nicht eingetreten. Eine Heilung im Sinne der Rechtsprechung konnte gleichfalls nicht eintreten durch die dem Akt zu entnehmende Übermittlung der Beitragspflichterledigung GZ 046- XXXX /CF 42/11 samt einer Kopie des Rsb-Rückscheins per E-Mail vom 02.10.2012 bzw. der allfällig erfolgten Beilage der Beitragspflichterledigung GZ 046- XXXX /CF 42/11 zum Schreiben vom 04.10.2012.
Da eine ordnungsgemäße Zustellung der Beitragspflichterledigung GZ 046- XXXX /CF 42/11 nicht stattgefunden hat, mangelt es an einer rechtswirksamen Erlassung und kommt der Erledigung kein Bescheidcharakter zu.
Für die von der bP mit ihrem Antrag vom 10.10.2012 gewünschten Wiederaufnahme fehlt es folglich an der rechtskräftigen Beendigung des Beitragspflichtverfahrens aufgrund der mangelnden rechtlichen Existenz der Entscheidung der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX /CF 42/11. Der Wiederaufnahmeantrag vom 10.10.2012 wäre von der belangten Behörde daher nicht abzuweisen, sondern mit verfahrensrechtlichem Bescheid wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.
Im Lichte obiger Ausführungen ist der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2013, GZ. 046- XXXX /UK 07/13, sohin spruchgemäß aufzuheben und der an sie gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu der entscheidungswesentlichen Frage zu ersehen ist, ob in einem Übergangsfall wie dem vorliegenden, die Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu erfolgen hat, oder ob die Möglichkeit der Beantragung einer Senatsentscheidung nach § 414 Abs. 2 ASVG besteht.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Antrag der Partei auf Wiederaufnahme zurückzuweisen bzw. bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Auch fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. Erkenntnis vom 29.05.2017, Ra 2017/16/0070, mwN).
Schlagworte
Bescheidcharakter, ersatzlose Behebung, Rechtskraft, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L501.2003870.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017