TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/5 W107 2107849-1

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Veröffentlicht am 05.12.2017
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Entscheidungsdatum

05.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W107 2107849-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ XXXX , betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) iHv EUR 5.591,02 gewährt. In diesem Auszahlungsbetrag wurde ein Abzug im Rahmen der Modulation um 5% iHv EUR 294,26 berücksichtigt. Laut Bescheid werde dem Beschwerdeführer ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zur Höhe von maximal EUR 250,00 bis spätestens 30.09.2009 auf sein Konto überwiesen (= Zusätzlicher Beihilfebetrag).

2. Mit Bescheid der AMA vom 25.02.2009 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2008 Rinderprämien iHv EUR 83,22 gewährt. In diesem Prämienbetrag wurde ein Kürzungsbetrag iHv EUR 4,38 berücksichtigt. Laut Bescheid werde dem Beschwerdeführer ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zur Höhe von maximal EUR 250,00 bis spätestens 30.09.2009 auf sein Konto überwiesen.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.06.2009 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2008 Rinderprämien iHv EUR 138,70 gewährt. Der in diesem Prämienbetrag berücksichtigte Kürzungsbetrag erhöhte sich auf EUR 7,30. Laut Bescheid werde dem Beschwerdeführer ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zur Höhe von maximal EUR 250,00 bis spätestens 30.09.2009 auf sein Konto überwiesen.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP iHv nun mehr EUR 5.560,91 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 30,11 ausgesprochen. Der im Rahmen der Modulation abgezogene Betrag verringerte sich gegenüber dem Bescheid vom 30.12.2008 auf EUR 292,69 (überstieg somit jedoch nach wie vor den Maximalbetrag von EUR 250,00 und führte zu keiner Rückforderung des Zusätzlichen Beihilfebetrags).

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2008 aufgrund der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle abgewiesen und eine Rückforderung iHv EUR 5.560,91 ausgesprochen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde).

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017, GZ W107 2104309-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der AMA vom 30.10.2013 AZ XXXX , wurde auf Grundlage des nunmehr rechtskräftig abgewiesenen Antrags auf Gewährung der EBP 2008 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag für das Jahr 2008 iHv EUR 7,30 festgesetzt und von dem ursprünglich iHv EUR 250,00 gewährten Zusätzlichen Beihilfebetrags eine Rückforderung iHv EUR 242,70 vorgenommen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2013 rechtzeitig und ausführlich formulierte Berufung (nunmehr: Beschwerde). Die Beschwerde moniert eine unangemessen hohe sowie gleichheitswidrige Sanktion, wendet mangelndes Verschulden und Verjährung ein, führt aus, dass stets eine ausreichende Futtergrundlage für die aufgetriebenen Tiere vorhanden gewesen, keine Förderausweitung erlangt worden sei und die Rückforderung auch den gänzlich unbelasteten Heimbetrieb betreffe.

10. Am 29.05.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens der GA W158 zur Entscheidung vor.

11. Der Akt wurde in Folge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 am 26.04.2017 der Gerichtsabteilung W107 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) gewährt und dabei der vorgesehene Modulationsbetrag iHv EUR 294,26 abgezogen. Ein dieser Modulationskürzung entsprechender Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) wurde ihm bis zur Höhe von EUR 250,00 rückerstattet.

Mit Bescheid vom 30.06.2009 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2008 zudem Rinderprämien gewährt und hierbei ein Kürzungsbetrag iHv EUR 7,30 abgezogen, welcher ebenfalls bis zu einer Höhe von maximal EUR 250,00 erstattungsfähig war.

Mit Abänderungsbescheid vom 28.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine verringerte EBP 2008 gewährt und eine Rückforderung ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Abänderungsbescheid vom 28.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2008 aufgrund der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2012 abgewiesen und eine Rückforderung des gesamten, bisher gewährten Beihilfebetrags ausgesprochen. Dadurch verringerte sich auch der ZBB. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017, GZ W107 2104309-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA wurde dem Beschwerdeführer ein ZBB 2008 iHv EUR 7,30 gewährt und in Anbetracht des ihm bisher im Rahmen der Direktzahlungen gewährten ZBB von EUR 250,00 eine Rückforderung in Höhe von EUR 242,70 ausgesprochen.

Der ursprünglich festgesetzte ZBB wurde dem Beschwerdeführer bis spätestens 30.09.2009 ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 10

Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

[ ]

2008: 5%,

[ ].

Artikel 12

Zusätzlicher Beihilfebetrag

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.

Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

[...]

(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

"Artikel 77

Berechnungsgrundlage für die Kürzung

Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden.

Artikel 79

Zusätzlicher Beihilfebetrag

1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel

III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."

3.3. Zu Spruchpunkt A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Entsprechend Art. 10 VO (EG) 1782/2003 wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 VO (EG) 1782/2003 einen Zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Festsetzungsbescheiden ersichtlich.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 wurde mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2017, GZ W107 2104309-1/5E, rechtskräftig abgewiesen und die mit Bescheid vom 28.09.2011 gewährte Einheitliche Betriebsprämie 2008 in voller Höhe zurückgefordert. Damit änderte (verringerte) sich – den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend – auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der ZBB reduziert bzw. angepasst und dem Beschwerdeführer nun mehr jener ZBB gewährt wurde, der dem Betrag entspricht, welcher im Rahmen der Rinderprämiengewährung als Kürzungsbetrag (konkret: EUR 7,30) in Abzug gebracht wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.11.2014, 2013/17/0112 ausgesprochen hat, setzt die Zuerkennung eines Zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der Einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des Zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...].

Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, deren Höhe für das Antragsjahr 2008 bereits rechtskräftig feststeht.

3.3.2. Die Rückforderung des ZBB ist auch nicht verjährt: Gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).

Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:

Der ursprünglich festgesetzte ZBB wurde dem Beschwerdeführer bis spätestens 30.09.2009 überwiesen. Die Vor-Ort-Kontrolle fand am 12.07.2012 – somit vor Ablauf von vier Jahren – statt. Die Verjährungsfrist wurde somit durch die Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen und fing ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen an. Der Anspruch zur Rückforderung des ZBB 2008 ist daher noch nicht verjährt.

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Es liegt zudem auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Ausgleichsmaßnahme, Berechnung, Bescheidabänderung, Bindungswirkung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Kontrolle,
Kürzung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderprämie,
Rückforderung, Unterbrechung, Verjährung, Verjährungsfrist,
zusätzlicher Beihilfebetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2107849.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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