TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/5 L508 2178593-1

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Veröffentlicht am 05.12.2017
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Entscheidungsdatum

05.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L508 2178593-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen, gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er als Mitglied der BNP in Bangladesch verfolgt worden sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)

Die belangte Behörde würdigte das Vorbringen – ohne tragbare Beweiswürdigung – als unglaubwürdig. Ferner wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation gänzlich unglaubwürdig sei offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde und im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei den Beschwerdeführern demnach zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit der Beschwerde wird auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §18 Absatz 1 BFA-VG gestellt.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 04.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

6. Der vorstehende Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

* 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

* 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (1.) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt, (2.) schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

(3.) der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, (4.) der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, (5.) das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, (6.) gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

(7.) der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

§ 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG entspricht inhaltlich § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z. 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997. Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands – somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht – jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch keine Aussage darüber getroffen wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig" bzw. "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich aufdrängen, die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche qualifizierte Unglaubwürdigkeit somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266; 06.05.2004, Zl. 2002/20/0361).

Nur dann, wenn es unmittelbar einsichtig ist und sich das Urteil quasi aufdrängt, die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.09.2001, Zl. 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).

Dem entspricht – bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Gegenständlich stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG und führt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation gänzlich unglaubwürdig sei und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde und im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei dem Beschwerdeführer demnach zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Zunächst ist auszuführen, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als mangelhaft erweist und ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus der Beweiswürdigung des BFA nicht schlüssig ergibt, warum dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wird. So stützt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung im wesentlichen auf die Begründung, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei, da eine genauere, konkretere Schilderung welche auf nähere Details eingehen würde, ausgeblieben sei und dass es nicht zu den Aufgaben der Behörde gehöre, durch Nachfragen Details zu erfragen, sondern dass es vielmehr der Erfahrung entspreche, dass Personen die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit wären, diesen detailliert zu schildern. Diese schlichte Unglaubwürdigkeitsbegründung vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich der Schluss ergibt, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer folglich ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen. Allein schon deswegen gelangt § 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG nicht zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht;

seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird;

auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl. dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

Der auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides bezogene Abschnitt der Begründung enthält nun keine konkreten Ausführungen darüber, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde und schon gar nicht eine nähere Begründung dafür, weshalb die belangte Behörde von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung ausgeht. Eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit ist folglich nicht gegeben.

In Ermangelung diesbezüglicher Anhaltspunkte ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls von einer schlichten Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auszugehen und der Anwendung des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG der Boden entzogen.

Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG heranzuziehen wäre.

Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkte V spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.

Zu A) (Spruchpunkt II)

Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18 Absatz 5 BFA-VG idF 84/2017 lautet:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."

Die nunmehr am 01.11.2017 in Kraft getretene Änderung dient der Anpassung an die Rechtsprechung des VwGH zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §18 BFA-VG. Mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, hielt der VwGH unter Rz. 17 fest, dass es im Anwendungsbereich des § 18 BFA-VG – anders als nach der allgemeinen Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 VwGVG – nicht zulässig sei, einen gesonderten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Ein in diesem Sinne unzulässiger Antrag ist innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (VwGH, aaO Rz. 30). Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergibt, sind daher bereits in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid substantiiert darzulegen. Die vorgeschlagene Änderung im ersten Satz des Abs. 5 sieht damit in vor, dass das BVwG die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zuzuerkennen hat. Der vorgeschlagene vorletzte Satz sieht vor, dass die Gründe, die für die Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen deren vom Bundesamt verfügten Ausschluss sprechen, bereits in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid darzulegen sind. Der vorgeschlagene letzte Satz statuiert entsprechend dem vorgenannten Beschluss die Möglichkeit des Beschwerdeführers, nach Ablauf der einwöchigen Frist einen Fristsetzungsantrag an den VwGH gemäß § 38 VwGG zu richten und darin die für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Gründe substantiiert darzulegen (siehe dazu auch VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, Rz. 21)(erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage).

Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. ferner auch den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Schlagworte

Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -
Entfall, ersatzlose Behebung, Feststellungsentscheidung,
Rechtsanschauung des VwGH, Spruchpunktbehebung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L508.2178593.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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