Entscheidungsdatum
06.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 1422179-2/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria alias Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 27.10.2015, Zl. 810240210/1339537/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2017, beschlossen:
A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe des Namens XXXX (und sohin minderjährig zum Zeitpunkt der Antragstellung), Sudan. Aufgrund bestehender Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft veranlasste das Bundesasylamt im Verfahren sodann eine Sprachanalyse durch das schwedische "Sprakab-Institut", die folgendes Ergebnis erbrachte: Ein Gutachter, der seinen persönlichen Hintergrund in Nigeria hat, führte aus, dass sich der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit hoher Sicherheit Nigeria zuordnen lasse. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund habe einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad. Der zweite Gutachter, der seinen Hintergrund in Eritrea hat und längere Zeitperioden in Libyen und Sudan verbracht hat, führte aus, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit in Westafrika liege. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund habe einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2011, Zl. 11 02.402-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 6 leg cit wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 6 leg cit aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von Sudan sei. Seine Staatsangehörigkeit hätte nicht geklärt werden können. Der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers lasse sich mit sehr hoher Sicherheit Nigeria zuordnen. Sein Fluchtvorbringen hätte mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Verfolgungsgründe durch einen anderen Staat habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12.06.2012, Zl. 7 Hv 58/12d wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
4. Mit E-Mail vom 22.03.2013 teilte die LPD NÖ, PK Schwechat, FRB Flughafen, mit, dass der unter AZ AIS 11 02.402 als Asylwerber geführte XXXX, StA Nigeria, Nig. Reisepass Nr. A04335358, ausgestellt am 06.02.2013 in Madrid, Botschaft Nigeria, gültig bis 05.02.2018 (Dokumentprüfung ergab die Echtheit des Dokuments) einer erkennungsdienlichen Behandlung unterzogen wurde. Der Abgleich ergab einen Treffer zu der da als XXXX, StA Sudan, geführten Person.
5. Die gegen oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.03.2014, Zl. I405 1422179-1/4E als unbegründet ab und verwies das Verfahrens hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), zurück.
6. Am 30.09.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem richtigen Namen gab der Beschwerdeführer an: "XXXX, ich bin XXXX, ich glaube im November, geboren." Auf Vorhalt, dass er sich am 18.03.2013 mit einem Reisepass lautend auf XXXX am Flughafen in Wien ausgewiesen habe, führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: "Ein Mann, ein Weißer, der homosexuell ist, hat mir für sexuelle Handlungen Geld versprochen. Er wollte, dass ich mit ihm nach Madrid fahre. Dort hat er aber nie bezahlt. Ich wollte dann zurück. Ein Freund hat mir geholfen und hat mir den Reisepass besorgt. Mit diesem Pass bin ich dann nach Wien zurückgeflogen. Ich durfte jedoch nicht bleiben und musste wieder zurück nach Spanien. Ich bin dann wieder mit einem Auto bis in die Schweiz, dann weiter mit dem Zug wieder zurückgekommen." Danach befragt, woher er stamme, antwortete der Beschwerdeführer "aus dem Sudan". Befragt nach seinen familiären Kontakten in Afrika, gab der Beschwerdeführer an, keine Familie, sondern lediglich eine Schwester im Sudan zu haben, von der er schon lange nichts mehr gehört und sie zuletzt im Sudan gesehen habe. Familiäre Beziehungen in Österreich habe er auf Nachfrage keine. Befragt wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreite, führte der Beschwerdeführer aus, Teller in einem afrikanischen Lokal zu waschen und werde er manchmal mit Essensresten von einem Kebap Stand versorgt. Er könne auch jeden Tag zur Marienstube gehen und bekomme Essen. Das letzte Mal sei einige Jahre her, als er mit Männern ausgegangen wäre. Diese hätten ihm immer Geld gegeben. Seit zwei oder drei Jahren bekomme er kein Geld mehr von der Regierung. Danach befragt, was sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an seiner privaten Situation geändert habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht mehr gerne mit Männern mitgehe. Er mache das noch manchmal. Er habe keine Freunde. Aber in seinem Inneren mache er das nicht gerne. Der Mann, bei dem er in der Wiener Straße wohne, habe zu ihm gesagt, dass er bei ihm leben könne. Er zwinge ihn aber nicht für Sex. 2013 habe das begonnen. Damals habe er noch Geld aus der Grundversorgung bekommen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er € 50,- Miete bezahlen könne. Damit sei er einverstanden gewesen. Aber jetzt könne der Beschwerdeführer nichts mehr zahlen. Der Mann gebe ihm aber weiterhin zu essen. Auch wohnen könne er bei ihm. Danach befragt, ob der Beschwerdeführer in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert habe, gab er an, ca. sechs bis acht Monate zur Schule gegangen zu sein. Danach habe er keinen Deutschkurs gemacht. Er sei manchmal mit einem Freund in die XXXX mitgegangen. Dort würden Deutschkurse angeboten. Dort wäre er manchmal mit dabei gewesen. In seiner Freizeit spiele er im Volksgarten oder im Stadtpark Fußball. Befragt, was sonst noch für seine Integration spreche, gab der Beschwerdeführer an, Tag für Tag die Sprache zu erlernen. Befragt, ob er je in Österreich von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei Gericht gewesen, aber das sehr lange her wäre.
7. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Überdies wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Zugleich legte die belangte Behörde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für ihre freiwillige Ausreise mit zwei Wochen [14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt II.).
8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 20.11.2015, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtige und unrichtig sowie unvollständig werte. So hätte er nach einigen homosexuellen Beziehungen in Österreich im Zeitraum Sommer 2013 bis Sommer 2014 eine Beziehung mit einer Deutschen Staatsbürgerin namens
XXXX gehabt, die in Graz an der Universität Philosophie studierte. Diese wäre im Herbst 2013 vom Beschwerdeführer schwanger geworden und wäre sie daraufhin in ihre Heimatstadt Düsseldorf zurückgekehrt. Im Sommer 2014 hätte Frau Wolfgang einen Sohn geboren. Der Beschwerdeführer sei aktuell ständig um Kontakt zu Frau Wolfgang und seinem Kind bemüht. Weiters werde moniert, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria und nicht aus dem Sudan stamme.
9. Der Beschwerdeführer wurde nach Bescheiderlassung mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23.02.2016, Zl. 006 HV 13/2016k wegen §§ 27 Abs 1 2. Fall, 27 Abs 2 SMG sowie § 28a Abs 1
5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
10. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I406 abgenommen und der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen.
11. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I411 abgenommen und der Gerichtsabteilung I415 neu zugewiesen.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2017 wurde der rechtsvertretene Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 ordnungsgemäß geladen. Im Anhang wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria sowie ein Parteiengehör zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.
13. Mit E-Mail vom 03.02.2017 erlaubte sich das BFA mitzuteilen, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich ist.
14. Mit Fax vom 08.02.2017 bestätigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Erhalt der Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 16.03.2017. Da jedoch kein Kontakt mehr zum Klienten / Beschwerdeführer bestünde, legte die Rechtsvertretung hiermit die Vollmacht zurück.
15. Am 16.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck in Abwesenheit des Beschwerdeführers, der ordnungsgemäß geladenen und nicht erschienenen Rechtsvertretung, die zwischenzeitlich ihre Vollmacht zurückgelegt hat, sowie der entschuldigt nicht erschienenen belangten Behörde durch.
16. Laut Zentralem Melderegister der Republik Österreich war der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung aus der JA Graz-Jakomini am 02.03.2016 im Bundesgebiet lediglich an der Adresse XXXX als obdachlos von 14.04.2016 bis 13.03.2017 – sohin drei Tage vor der mündlichen Berschwerdeverhandlung – gemeldet. Seither ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am 02.03.2016 aus der Strafhaft der JA Graz-Jakomini entlassen worden und war seitdem im Bundesgebiet lediglich von 14.04.2016 bis 13.03.2017 als obdachlos an der Adresse Eggenberger Gürtel 38 Top 1 in Graz gemeldet. Seither ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.
Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist sohin seit nunmehr ca. neun Monaten unbekannt.
Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
"§ 24 (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der JA Graz-Jakomini vom 02.03.2016 lediglich im Zeitraum von 14.04.2016 bis 13.03.2017 als obdachlos an der Adresse Eggenberger Gürtel 38 Top 1 in Graz. Seit 13.03.2017 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet und hat er seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I415.1422179.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017