TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/29 99/01/0400

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der A I in E, geboren am 5. April 1973, vertreten durch Dr. Walter Panzer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 9/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. September 1999, Zl. 208.325/0-IV/11/99, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Jänner 1996 nach Österreich ein. Sie ist jugoslawische Staatsangehörige, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Ihren am 29. Jänner 1996 gestellten Asylantrag begründete sie im Wesentlichen mit ihrer Furcht vor der serbischen Polizei. Polizisten hätten sie wiederholt in ihrem Haus aufgesucht und nach dem Verbleib ihres (in das Ausland geflüchteten) Gatten befragt. Am 26. Jänner 1996 sei die Situation soweit eskaliert, dass ihr ein Polizist einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. August 1996 wurde ihr Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei dem geschilderten Vorfall handle es sich um den Übergriff eines einzelnen Beamten, nicht um staatlich initiiertes bzw. gewolltes, politisch motiviertes Vorgehen.

Am 2. Oktober 1998 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Asylantrag. Bei ihrer Vernehmung durch das Bundesasylamt am 22. Dezember 1998 führte sie dazu im Wesentlichen Folgendes aus:

Bei Stellung des ersten Asylantrages sei sie psychisch nicht in der Lage gewesen, den Vorfall mit dem serbischen Polizisten im vollen Umfang zu schildern. Tatsächlich habe sie der Polizist damals zu vergewaltigen versucht. Sie habe sich dagegen zur Wehr gesetzt und ihrem Angreifer ein Messer in die linke Hüfte gestoßen. Erst auf Grund des zeitlichen Abstandes und geistlichen Beistandes sei es ihr nunmehr möglich, die wahren Hintergründe ihrer Flucht anzugeben.

Mit Bescheid vom 18. Jänner 1999 hat das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

In der dagegen gerichteten Berufung brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, auf Grund des in Notwehr erfolgten Mordversuches drohe ihr bei einer Rückkehr in den Kosovo unmittelbare Vergeltung durch die serbische Polizei. In der jetzigen Situation würden alle Kosovo-Albaner auf bloße Verdächtigungen hin getötet. Sie habe deshalb nicht den Funken einer Chance auf ein halbwegs faires Gerichtsverfahren. Im Falle ihrer Ergreifung durch die serbische Polizei würde sie an die nächste Wand gestellt und erschossen werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung ab. Prozessgegenstand sei nur die Frage, ob die Erstbehörde den Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes dürfe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden seien. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin keinerlei Umstände geltend gemacht, die nicht von der Rechtskraft des seinerzeitigen Bescheides des Bundesministeriums für Inneres vom 19. August 1996 umfasst seien. Die nunmehr vorgebrachte Vergewaltigung habe sich vor Erlassung des seinerzeitigen Bescheides ereignet, sodass keine Änderung im maßgebenden Sachverhalt eingetreten sei.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren - außer in hier nicht in Betracht kommenden Fällen - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen eine Änderung eingetreten ist. Eine Sachverhaltsänderung kann jedoch nur dann zu einer neuen Entscheidung führen, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 88 ff zu § 68 AVG, zitierte hg. Judikatur).

Hat die Erstbehörde den Antrag mangels in diesem Sinn wesentlicher Sachverhaltsänderung gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen, so ist "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG nur die Frage, ob dies zu Recht erfolgte. Die Berufungsbehörde hat also zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Änderung im Sinn der obigen Ausführungen eingetreten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht es insbesondere auf Grund von Medienberichten als notorisch an, dass mit der Reaktion serbischer Sonderpolizei auf einen Überfall auf eine reguläre Polizeipatrouille durch "albanische Separatisten" am 28. Februar 1998 eine neue Stufe der (bewaffneten) Auseinandersetzungen im Kosovo begonnen hatte. Diese Auseinandersetzungen gingen mit vermehrten Übergriffen, insbesondere auf die der albanischen Volksgruppe zugehörige Zivilbevölkerung in den hievon betroffenen Gebieten und auf solche Personen, die aus anderen Gründen bereits in das Blickfeld der serbischen Behörden geraten sind, einher (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0339). Nach einer nur vorübergehenden Entspannung der Situation infolge des "Holbrooke/Milosevic-Abkommens" vom 13. Oktober 1998 kam es zu einer neuerlichen Verschärfung für die Lage der ethnischen Albaner im Kosovo, beginnend mit dem "Massaker von Racak", verübt am 15. Jänner 1999 an Dutzenden albanischen Zivilpersonen. Die Lage danach war zumindest jener Situation vor der erwähnten vorübergehenden Entspannung der Lage gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/01/0129).

Derartige Vorgänge, insbesondere in Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, sind vom Bundesasylamt und vom unabhängigen Bundesasylsenat als Spezialbehörden jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Verfolgung von ethnischen Albanern allein wegen der Zugehörigkeit zu dieser Bevölkerungsgruppe im beschriebenen (auch zeitlichen) Umfang stellt daher eine allgemein bekannte Tatsache dar, die vom Asylwerber nicht geltend gemacht werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0329). In solchen Fällen genügt es also, wenn der Asylwerber dartut, der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo anzugehören.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0321, ausgeführt hat, kann für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, nichts anderes gelten. Auch in derartigen Verfahren ist es nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Judikatur, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (vgl. dazu näher das bereits angeführte Erkenntnis vom 7. Juni 2000). Aus dieser Judikatur kann somit nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind.

Die Erstbehörde hätte daher entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht auf die beschriebene Änderung der Verhältnisse im Kosovo Bedacht zu nehmen gehabt. Da es auf Grund dieser Veränderungen seit der Abweisung des ersten Asylantrages durch den im Instanzenzug ergangenen Beschied des Bundesministers für Inneres vom 19. August 1996 keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Frage der Asylgewährung an die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 18. Jänner 1999 anders zu beurteilen war, hätte die belangte Behörde den zurückweisenden Bescheid der Behörde erster Instanz (ersatzlos) zu beheben gehabt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010400.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten