TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/12 G305 2174893-1

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Veröffentlicht am 12.12.2017
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Entscheidungsdatum

12.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §4 Abs1 Z7

Spruch

G305 2174893-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 12.09.2017, VSNR: XXXX, am 03.10.2017 erhobene Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als Spruchpunkt 1.) nunmehr zu lauten hat wie folgt:

"1. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG weggefallen ist und Sie im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen."

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.09.2017, VSNR: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle

XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVA) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach §§ 2 Abs. 1 Z 1 iVm. 4 Abs. 1 Z 7 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), stellte für diesen Zeitraum die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung mit EUR 5.285,00 monatlich und in der Krankenversicherung mit EUR 1.959,47 monatlich fest (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass sie verpflichtet sei, in der Pensionsversicherung EUR 977,73 monatlich und in der Krankenversicherung EUR 149,90 monatlich zu entrichten (Spruchpunkt 3.).

In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF vom 01.02.2008 bis laufend Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit usw." sei, und dass sie im Zeitraum 03.07.2009 bis 09.01.2014 Geschäftsführer-Gesellschafterin der Firma XXXX, FN XXXX (in der Folge kurz: GmbH oder Komplementär-GmbH) und vom 28.07.2009 bis 22.10.2014 Kommanditistin der Firma XXXX GmbH & Co KG, FN XXXX (in der Folge kurz: KG) gewesen sei, wobei die Gesellschaften nicht über eine Gewerbeberechtigung verfügen würden. Laut Aktenlage unterliege sie u.a. in der Zeit vom 01.02.2008 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach GSVG. Mit Eingabe vom 10.01.2014 habe sie die Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze ab 01.01.2014 bis auf weiteres beantragt. Mit Schreiben der SVA vom 21.01.2014 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie ab 01.01.2014 vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei und der Unfallversicherungsschutz weiterhin aufrecht bleibe. Auch wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie, sollte sie feststellen, dass die Einkünfte und/oder die Umsätze die Grenzbeträge übersteigen, dies der SVA melden müsse. Aus dem der SVA im Wege des Datenaustausches übermittelten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 gehe hervor, dass die BF in diesem Kalenderjahr u.a. "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in Höhe von EUR 711.363,01 bezogen habe.

Mit Kontoauszug vom 21.01.2017 sei ihr unter anderen mitgeteilt worden, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die versicherungspflichtigen Einkünfte und Hinzurechnungsbeträge aus dem Jahr 2014 herangezogen würden. Mit Schreiben vom 12.04.2017 habe ihr Steuerberater der SVA mitgeteilt, dass im Jahr 2014 eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Kammermitglied vorgelegen habe und dass diesbezüglich ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7b GSVG gestellt worden sei. Da die GmbH nicht über eine Gewerbeberechtigung verfüge, löse diese Tätigkeit mit den dafür bezahlten Geschäftsführungsvergütungen keine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aus. Die aus der Beteiligung als Kommanditistin an der KG erzielten Einkünfte würden ebenfalls keine Versicherungspflicht nach GSVG auslösen. Auch habe sie das 60. Lebensjahr vollendet und beziehe eine Alterspension.

In der rechtlichen Beurteilung des im Spruch näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde heißt es, dass Mitglieder der Wirtschaftskammern, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert seien. Auf Antrag seien Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn sie glaubhaft machen, dass ihre Einkünfte aus der Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG (Wert 2014: EUR 4.743,72) nicht übersteigen und sie überdies glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UstG 1994 (Wert 2014: EUR 30.000,--) nicht übersteigen. Treffen die Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, sei für dieses Kalenderjahr die Pflichtversicherung nachträglich festzustellen. Aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 (Bescheiddatum: 03.10.2016) ergebe sich, dass die Einkommensund/oder Umsatzgrenze im Jahr 2014 überschritten wurden. Damit sei das Bestehen der Pflichtversicherung rückwirkend für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 festzustellen gewesen.

Darüber hinaus enthält die Bescheidbegründung eine detaillierte Ausführung zu den Beitragsgrundlagen und eine auf die Beschwerdeführerin bezogene mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG.

2. Gegen diesen, der BF am 26.09.2017 im Wege der Ersatzzustellung zugestellten Bescheid erhob sie im Wege ihrer steuerlichen Vertretung die am 03.10.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Ihre Beschwerde verband sie mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und unter Ansatz einer Beitragsgrundlage (in der Pensions- und Krankenversicherung) von "Null" neu zu erlassen, der Beschwerde bis zu deren Erledigung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beitragseinhebung für das Jahr 2014 auszusetzen.

Ihre Beschwerde begründete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass im Jahr 2014 folgende, für die Pflichtversicherung relevante Tatbestände vorgelegen hätten: eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Kammermitglied gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, hinsichtlich derer auch mit Wirksamkeit für das Gesamtjahr 2014 der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 lit. b gestellt wurde; da die GmbH, in der sie geschäftsführende Gesellschafterin sei, nicht über eine Gewerbeberechtigung verfüge, löse diese Tätigkeit mit den dafür bezahlten Geschäftsführervergütungen keine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen eine solche nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aus. Ihre Beteiligung als Kommanditistin an der KG löse jedoch keine Versicherungspflicht nach GSVG aus, da aus dieser Tätigkeit nur Veräußerungsgewinne erzielt worden seien und eine operative Tätigkeit nicht stattgefunden habe. Sämtliche im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 711.363,01 würden aus einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit stammen und seien daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge nach GSVG einzubeziehen. Für das Kalenderjahr 2014 liege daher eine Bemessungsgrundlage für die Beitragsbemessung nach GSVG von "Null" vor und seien für dieses Kalenderjahr auch keine Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung vorzuschreiben gewesen.

3. Am 30.10.2017 brachte die belangte Behörde die gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens samt Vorlagebericht, worin sie im Kern auf den Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG und auf die Bemessung und Berücksichtigung des Veräußerungsgewinnes gemäß § 25 GSVG einging, dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.

4. Am 11.12.2017 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei einvernommen wurde.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX) und ist XXXX Jahre alt.

1.2. Seit dem 01.02.2008 bis laufend ist die BF Inhaberin der auf "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit" lautenden Gewerbeberechtigung und seit Bestehen dieser Befugnis bis laufend Mitglied der Wirtschaftskammer. Die angeführte Gewerbeberechtigung stand in keinem Zusammenhang mit dem am Standort XXXX geführten Pflegeheimes. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2014 bis 31.12.2014) konnte sie die Gewerbeberechtigung wegen eines Defekts eines dafür notwendigen Bioresonanzgerätes der Marke XXXX nicht ausüben. Das Gerät verwendete die BF zur Testung von Menschen insbesondere in Hinblick auf Allergien und toxische Veränderungen und besaß sie die für die Bedienung des Gerätes und für die Testung von Menschen notwendige Ausbildung. Auf Grund der ausgeübten Gewerbeberechtigung übte sie die vorbeschriebene Tätigkeit von ungefähr Juli 2008 durch fünf Jahre hindurch aus. Die auf "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit" lautende Gewerbeberechtigung wurde zu keinem Zeitpunkt ruhend gestellt.

1.3. Darüber hinaus war die BF im Zeitraum 03.07.2009 bis 09.01.2014 handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zu FN XXXX eingetragenen Firma XXXX, deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen im Erwerb, in der Pachtung und in der Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften, sowie in der Übernahme deren Geschäftsführung und Vertretung, "insbesondere an der neu zu gründenden Firma XXXXGmbH & Co KG" sowie im Handel mit Waren aller Art bestand (Punkt 2. des Gesellschaftsvertrages vom 26.06.2009).

Am 16.01.2014 wurde die GmbH im Firmenbuch in "XXXXGmbH" umbenannt.

1.4. Am 28.07.2009 wurde im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zur FN XXXX die Firma XXXX GmbH & Co KG eingetragen. An dieser in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft konzipierten Gesellschaft waren die Firma XXXX GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und die BF im Zeitraum 28.07.2009 bis 22.10.2014 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000,00 beteiligt. Die alleinige Vertretungsbefugnis an der KG kam der Komplementär-GmbH zu, die wiederum von der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführerin vertreten wurde.

Der Geschäftszweig der KG bestand im Wesentlichen im Betrieb von Seniorenheimen, im Speziellen des am Standort XXXX bestandenen und betriebenen Seniorenwohnheimes.

Bei dem von der KG betriebenen Seniorenwohnheim handelte es sich um ein auf einem im Alleineigentum der BF errichteten Gebäude in der Form eines Hotelbetriebes, der insgesamt 70 Betten umfasste.

Am 02.01.2014 kam es zum Verkauf des Pflegeheimbetriebes. Dabei bildeten das Inventar des Pflegeheimes, die für die Errichtung eines neuen Pflegeheimes am Standort XXXX geleisteten Vorarbeiten, der Namen des von der BF betriebenen Pflegeheimes lautend auf "Pflegeheim XXXX" und ein mit dem Land XXXX ausverhandeltes Kontingent für maximal 69 besetzte Betten den Kaufgegenstand.

Nach dem Verkauf des Pflegeheimbetriebes wurde die Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Gebäude mit der Anschrift XXXX als Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen der Beschwerdeführerin übergeführt. Zur (vorläufigen) Weiterführung des Pflegeheims am angeführten Standort wurde die Liegenschaft von Jänner 2014 bis August 2014 an einen neuen Betreiber vermietet.

Seit September 2014 wird das Pflegeheim am Standort XXXX betrieben.

Der aus dem Verkauf des Pflegeheimbetriebes erlöste Kaufpreis floss auf ein auf den Namen der BF lautendes Konto, über das ausschließlich sie zeichnungs- und verfügungsberechtigt war. Solange die KG bestand, wurde auch der sie betreffende Zahlungsverkehr über dieses Konto abgewickelt.

Am 22.10.2014 wurde die Firma der KG im Firmenbuch gelöscht. Damit endete auch die Kommanditistenstellung der BF.

1.5. Nachdem ihr die Gemeinde im Jänner 2015 die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Gebäudes mit der Anschrift XXXX in ein Wohnhaus mit 36 Mietwohnungen, für die Errichtung von 50 PKW-Abstellflächen (davon 15 überdacht) und für die Errichtung eines Müllhauses erteilte, nahm die BF die Arbeiten für den Umbau auf. Bisher wurde der Umbau nur teilweise realisiert.

1.6. Mit dem Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Pflegeheimbetriebes beglich die BF jene Schulden, die noch auf dem von der KG als Pflegeheim betriebenen Gebäude lasteten. Dabei handelte es sich einerseits um die Errichtungskosten für den vormaligen Hotelbetrieb und andererseits um die Umbaukosten für den Pflegeheimbetrieb.

Den verbleibenden Überhang verwendete sie für den Umbau des Gebäudes in ein Mietwohnhaus.

1.7. Im Wege des Datenaustausches übermittelte das Finanzamt XXXX der belangten Behörde am 30.01.2016 den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 (Bescheiddatum: 03.10.2016) und gehen daraus bei der BF unter anderen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 711.363,01 auswies.

Nach einer im Juni 2017 (Schlussbesprechung: 09.06.2017) bei ihr durchgeführten abgabenrechtlichen Überprüfung, der den Zeitraum 2012 bis 2015 umfasste, kam es zu einer Korrektur der Gewinnanteile wie folgt:

 

2011

2012

2014

 

Einkünfte bisher

109.315,88

15.380,65

711.363,01

davon mit Hälftesteuersatz

 

 

711.363,01

Einkünfte nach Bp

166.849,98

80.954,72

1.696.336,98

davon mit Hälftesteuersatz

 

 

1.696.336,98

davon bes. Steuersatz Grundstücksverkauf

 

 

50.000,00

Mit dem in der Folge erlassenen (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen), korrigierten und zum 11.07.2017 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 stellte das Finanzamt XXXX die von der BF im Jahr 2014 erzielten Einkünfte mit insgesamt EUR 1.796.497,97 fest, die sich auf die einzelnen Einkunftsarten wie folgt aufgliedern:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 1.646.336,98

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 33.180,92

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EUR 117.000,07

Die im Kalenderjahr 2014 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ursprünglich EUR 711.363,01, nunmehr finanzbehördlich auf EUR 1.646.336,98 korrigiert, entfallen auf den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des von der KG betriebenen Pflegeheimbetriebes.

1.8. Mit Eingabe vom 10.01.2014 beantragte die BF bei der belangten Behörde, sie wegen geringer Einkünfte und Umsätze ab 01.01.2014 bis auf weiteres von der Pflichtversicherung nach GSVG auszunehmen.

1.9. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.09.2017, VSNR: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die BF im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 1 iVm. 4 Abs. 1 Z 7 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte für diesen Zeitraum die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung mit EUR 5.285,00 monatlich und in der Krankenversicherung mit EUR 1.959,47 monatlich fest (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass die BF verpflichtet sei, in der Pensionsversicherung EUR 977,73 monatlich und in der Krankenversicherung EUR 149,90 monatlich zu entrichten (Spruchpunkt 3.)

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus der Einvernahme der BF durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht.

Die zu den einzelnen Gesellschaften, zur Beteiligung der BF daran und zu deren Geschäftsführungsbefugnissen und zum jeweiligen Unternehmensgegenstand bzw. Geschäftszweig getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen die BF weder in der Beschwerdeschrift, noch in der PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten ist, andererseits auf den eingeholten Firmenbuchauszügen zu den in der Rechtsform einer GmbH und einer KG betriebenen Gesellschaften, dem weiter eingeholten Gesellschaftsvertrag der GmbH vom 26.06.2009 und auf den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der BF anlässlich ihrer Einvernahme.

Dass sie im Zeitraum 28.07.2009 bis 22.10.2014 einerseits als Kommanditistin der im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zu FN XXXX protokollierten KG und andererseits als handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der zur FN XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX protokollierten GmbH fungierte, gründet ebenfalls auf den zuvor angeführten Quellen.

Die Konstatierungen zu dem von der KG betriebenen Pflegeheimbetrieb mit Standort XXXX gründen ebenfalls auf den angeführten Quellen. Die Konstatierungen dazu, dass es am 02.01.2014 zu einer Veräußerung des von der KG betriebenen Pflegeheimbetriebes kam, die Liegenschaft als Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen der Beschwerdeführerin überführt wurde und die Liegenschaft zur (vorläufigen) Weiterführung des Pflegeheimbetriebes von Jänner 2014 bis August 2014 an einen neuen Betreiber vermietet wurde, waren auf der Grundlage eines zum 07.07.2017 datierten Berichtes des Finanzamtes XXXX über eine bei der BF durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung zu treffen. Dem Aussagegehalt dieses Berichtes trat die BF zu keinem Zeitpunkt entgegen; daher waren die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF im Kalenderjahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 711.363,01 erzielte, gründen auf einem im Wege des Datenaustausches übermittelten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 03.10.2016 für das Kalenderjahr 2014.

Die weiter dazu getroffenen Feststellungen, dass es sich bei diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb um solche aus Veräußerungserlös handelte und dass es nach erfolgter abgabenrechtlicher Prüfung im Juni 2017 zu einer Korrektur der Höhe der im Kalenderjahr 2014 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 711.363,01 auf EUR 1.696.336,98 kam, gründet auf dem Bericht des Finanzamtes XXXX vom 07.07.2017 über die durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung und weiter auf dem korrigierten, ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 11.07.2017, die Einkünfte der BF im Kalenderjahr 2014 betreffend.

Da die BF dem sich aus den angeführten Einkommensteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2014 ergebenden Aussagegehalt weder in ihren schriftlichen Äußerungen, hier vor allen in der Beschwerdeschrift, noch im Rahmen ihrer PV in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten ist, waren die entsprechenden Konstatierungen schon auf Grund der vorliegenden Urkunden zu treffen.

Insoweit sie sich anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht in Widersprüche verstrickte bzw. sie sich mit ihren Aussagen in Widerspruch zum Aussagegehalt der Urkundenbeweise setzte, ist den widersprüchlichen Aussagen der BF mangels Glaubwürdigkeit im Rahmen der dem Gericht zukommenden freien Beweiswürdigung nicht zu folgen gewesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF. erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in der Sache selbst zu entscheiden.

Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören.

Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 idgF., in Verbindung mit § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG) richtet sich der Instanzenzug hier an das Bundesverwaltungsgericht.

Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

§ 414 Abs. 1 und 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Im beschwerdegegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Versicherungspflicht der BF im Wesentlichen darauf, dass die Mitglieder der Wirtschaftskammern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert seien und darauf, dass die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG nicht angewendet werden könne, da nach dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 03.10.2016 für das Kalenderjahr 2014 "die Einkommens- und/oder Umsatzgrenze im Jahr 2014 überschritten wurde, sodass rückwirkend für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung festzustellen" gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vertrat die BF die Auffassung, dass sie im Kalenderjahr 2014 aus ihrer Tätigkeit als Gewerbetreibende mit der Gewerbeberechtigung lautend auf "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit" weder einen Umsatz, noch ein Einkommen erzielt und dass die Gewerbeberechtigung überwiegend dem Bezug von Waren für den Eigengebrauch gedient hätte und dass aus dieser Tätigkeit auf Grund des Ausnahmeantrages nach § 4 Abs. 1 Z 7 lit. b GSVG keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung resultiere, weiter dass die Tätigkeit der KG durch den Verkauf des Pflegeheimbetriebes mit Wirkung 02.01.2014 beendet worden sei und sie die Geschäftsführertätigkeit in der GmbH ab 31.12.2013 unentgeltlich durchgeführt habe, weiter darauf, dass die Einkünfte als Kommanditistin an der KG keine Versicherungspflicht auslösen würden und sie aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr 2014 nur Veräußerungsgewinne erzielt und eine operative Tätigkeit gar nicht stattgefunden hätte.

Anlassbezogen bleibt daher die Rechtsfrage zu prüfen, ob und inwieweit sie im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z 1 und Z 4 GSVG unterlag.

3.3. Die auf den beschwerdegegenständlichen Fall anzuwendende mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" titulierte Bestimmung des § 2 GSVG hat in der für den Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung folgenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch

a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,

b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,

c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,

d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch

e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen

aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten."

In der für den Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lautete die Bestimmung des § 4 Abs. 1 GSVG, die die Ausnahme von der Pflichtversicherung regelt wörtlich wie folgt:

"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;

2. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

3. Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;

4. Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;

5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder

c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird;

entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen;

die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;

8. Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Z 4 festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt, noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes;

9. KünstlerInnen nach § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach § 22a Abs. 4 K-SVFG;

10. Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1.

[...]"

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 lit. b GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG nicht übersteigen. Dabei ist auf sämtliche unternehmerische Tätigkeiten der antragstellenden Person abzustellen und dürfen die aus diesen unternehmerischen Tätigkeiten erzielten Einkünfte die angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen nicht übersteigen. Praktischer Anwendungsfall dieser mit der 23. GSVG-Novelle geschaffenen Kleinstunternehmerregelung sind geringe Zusatzverdienste aus nebenbei ausgeübten selbständigen Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 11 zu § 4). Treffen die angeführten Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinstunternehmerregelung nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat.

3.3.1. Zum Einwand des Nichtbestehens der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG:

Anlassbezogen ist zu berücksichtigen, dass die Pflichtversicherung nach dem GSVG bei den Personengruppen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 unabhängig vom Willen der Beteiligten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beginnt (Scheiber in Sonntag, GSVG 4. Aufl. Rz. 2 zu § 2).

Gemäß § 2 Abs. 1 WKG sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen.

Zu den Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 WKG zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen, sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2001/08/0204) und die (unter anderen) mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0039), ohne dass es dazu eines konstitutiven Aktes der Wirtschaftskammer bedürfte (VwGH vom 30.06.2010, Zl. 2008/08/0052 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0091). Die Zwangsmitgliedschaft beginnt auch unabhängig von einer Anmeldung oder Aufnahme oder sonstigen Willenserklärung des Gewerbetreibenden in dem Augenblick, in dem die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erworben wird (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a. a.O., Rz. 7 zu § 2 GSVG). Die Kammermitgliedschaft hängt von der Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines der oben näher genannten Unternehmungen ab, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 89/08/0210 mwN). Sie hängt auch nicht davon ab, ob aus der Tätigkeit tatsächlich Einkünfte erzielt werden oder nicht.

Zwischen den Verfahrensparteien steht unstrittig fest, dass die BF seit 01.02.2008 bis laufend Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit" ist. Schon auf Grund dieser Gewerbeberechtigung erfüllt sie aus den angeführten Gründen die Voraussetzungen für die Kammermitgliedschaft.

Der Bestand der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ist grundsätzlich mit der Kammermitgliedschaft verknüpft. Da die Kammermitgliedschaft an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit anknüpft, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ab. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 1 GSVG keine auf Gewinn oder auch nur auf eine Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit voraussetzt (VwGH vom 18.09.1981, Zl. 81/08/0115 und vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206).

Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2014 bis 31.12.2014) aus der gewerblichen Tätigkeit, die sie auf Grund der Gewerbeberechtigung "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit" ausübte, weder einen Umsatz noch ein Einkommen erzielt hätte und sie damit vermeint, schon deshalb nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG zu unterliegen, so verkennt sie damit, dass es für den Bestand der Pflichtversicherung nicht darauf ankommt, ob sie aus der Gewerbeberechtigung ihren Erwerb gezogen hat oder nicht bzw. ob allfällig daraus erzielte Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen (VwGH vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206).

Wenn sie in der Beschwerde weiter ausführt, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Grund des Ausnahmeantrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 lit. b GSVG nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z1 GSVG unterliege, so ist in diesem Zusammenhang zunächst zu berücksichtigen, dass sie mit Eingabe an die belangte Behörde vom 10.01.2014 beantragt hat, sie wegen geringer Einkünfte und Umsätze ab dem 01.01.2014 bis auf weiteres von der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG auszunehmen.

Im Zeitpunkt der Antragstellung hatte die damals bereits das 60. Lebensjahr vollendet habende BF das Regelpensionsalter gemäß § 130 erreicht.

Allerdings übersieht sie in ihrer Argumentation, dass auf Grund des vom Finanzamt XXXX der belangten Behörde im Wege des Datenaustausches übermittelten Einkommensteuerbescheides nachträglich hervorkam, dass sie im Kalenderjahr 2014 aus einer ihrer unternehmerischen Tätigkeiten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einer (weit) über der Versicherungsgrenze liegenden Höhe erzielt hatte.

Diese als Kleinstunternehmerregelung bezeichnete Ausnahmebestimmung setzt neben dem Antrag auch voraus, dass die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten der Selbständigen den Betrag von EUR 30.000,00 und die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 (= EUR 4.743,72, was dem Wert für 2014 entspricht) nicht übersteigen.

Anlassbezogen sind die Voraussetzungen für die Anwendung der als Kleinstunternehmerregelung bezeichneten Ausnahmebestimmung seit dem Bekanntwerden der von der BF erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem übermittelten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für das Kalenderjahr 2014 weggefallen.

Durch das SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010 hat die Gesetzgeberin klargestellt, dass für die Feststellung der Kleinstunternehmereigenschaft, die im Wesentlichen in der Nichtüberschreitung der Umsatzgrenze besteht, auf die Gesamtumsätze einer Person abzustellen ist. Dabei sind die Umsätze aus allen unternehmerischen Tätigkeiten einer Person abzustellen (785 BlgNR 24. GP, zu Art. 2 Z 3).

In Anknüpfung an den Einkommensteuerbescheid für 2014, vom 11.07.2017, der bei der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 1.646.336,98 ausweist, wird die sich § 4 Abs. 1 Z 7 ergebende Grenze der erzielbaren Einkünfte in Höhe von EUR 4.743,72 (Wert für 2014) überschritten.

Dadurch kommt es auch zum Wegfall der Ausnahmebestimmung. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde die Pflichtversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 im Nachhinein festgestellt hat. Allerdings hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch den Wegfall der Ausnahme festzustellen gehabt (siehe dazu auch Rosenmayr-Koshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 17 zu § 4).

3.3.2. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Beitragsgrundlage ist der gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, über Antrag außer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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