TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/12 G305 2168059-1

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Veröffentlicht am 12.12.2017
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Entscheidungsdatum

12.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3

Spruch

G305 2168059-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle

XXXX, vom 22.06.2017, VSNR: XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vom 19.07.2017 nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG z u l ä s s i g.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.06.2017, VSNR: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle

XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVA) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum 15.07.2009 bis 30.06.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach §§ 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), stellte gemäß § 25a iVm. § 25 Abs. 4 GSVG die vorläufigen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit monatlich EUR 687,98 und den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2015 mit monatlich EUR 706,56 und in der Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit monatlich EUR 704,99 und den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2015 mit monatlich EUR 724,02 fest (Spruchpunkt 2.), verpflichtete ihn gemäß den §§ 27ff GSVG und § 52 BMSVG zur Leistung von Beiträgen in der Pensionsversicherung nach GSVG für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 von monatlich EUR 127,28 und den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2015 von monatlich EUR 130,71 und in der Krankenversicherung nach GSVG für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 von monatlich EUR 53,93 und den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2015 von monatlich EUR 55,39 und in der Selbständigenvorsorge nach BMSVG für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von monatlich EUR 10,79 und den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2015 von monatlich EUR 11,08 (Spruchpunkt 3.) und sprach aus, dass weiters gemäß § 86 Abs. 1 GSVG iVm. der Satzung der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Zahlungspflicht für aushaftende Kostenanteile in Höhe von EUR 3,54 bestehe (Spruchpunkt 4.) und dass der Beitragsrückstand zum 21.06.2017 EUR 4.800,40 samt 3,38% Verzugszinsen p.a. aus EUR 4.005,93 ab 22.06.2017 betrage und binnen 14 Tagen einzuzahlen sei (Spruchpunkt 5.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF im Zeitraum 15.07.2009 bis 26.06.2015 geschäftsführender Gesellschafter der Firma XXXX, FN XXXX (in der Folge: so oder XXXX kurz: GmbH) war, die auf Grund ihrer auf "Abfallsammler und -behandler von nicht gefährlichen bzw. gefährlichen Abfällen gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994" lautenden Gewerbeberechtigung im Zeitraum 28.10.2008 bis 26.06.2015 und auf Grund der auf "Handelsgewerbe gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994" lautenden Gewerbeberechtigung im Zeitraum 13.09.2010 bis 17.02.2015 als Mitglied der Wirtschaftskammer galt. Am 26.06.2015 sei die GmbH im Firmenbuch amtswegig gelöscht worden.

Im Jahr 2011 und 2012 seien ihm Beiträge nach dem GSVG von der Mindestbeitragsgrundlage für Neuzugänge nach § 25 Abs. 4 GSVG vorgeschrieben worden. Am XXXX.2013 sei beim Landesgericht XXXX zu GZ XXXX das Sanierungsverfahren eröffnet worden, das mit Beschluss vom XXXX.2014 in ein Konkursverfahren übergeführt worden sei. Am XXXX.2016 habe das Insolvenzgericht mit Beschluss festgestellt, dass die Masseforderungen zur Gänze befriedigt würden und auf die Insolvenzgläubiger eine Quote von ca. 3,8 % entfiele. Das Insolvenzverfahren sei mit Beschluss vom XXXX.2016 nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben worden. Mit Rückstandsausweis vom XXXX.2013 habe die SVA eine Insolvenzforderung in Höhe von EUR 506,69 für den Zeitraum 01.10.2013 bis 18.12.2013 (Tag der Insolvenzeröffnung) und eine Masseforderung in Höhe von EUR 82,33 für den Zeitraum 19.12.2013 bis 31.12.2013 angemeldet. Die Forderung sei nicht bestritten wurden und habe Aufnahme in das Anmeldeverzeichnis gefunden. Auf Grund der Schlussverteilung seien bei der SVA am 11.11.2016 zwei Zahlungen eingelangt, nämlich EUR 82,33 (angemeldete Masseforderung) und EUR 19,33 (3,8 % der angemeldeten Insolvenzforderung von EUR 506,69). Nach erfolgter Konkurseröffnung sei dem BF mit Schreiben vom 12.12.2016 mitgeteilt worden, dass der Beitragsrückstand vom 06.12.2016 EUR 4.714,63 betrage. Mit E-Mail vom 16.12.2016 habe er in der Folge eingewandt, dass die Masseforderungen ab der Insolvenzeröffnung am 19.12.2013 zwar vorgeschrieben worden seien, eine Anmeldung im Insolvenzverfahren jedoch nicht erfolgt sei, weshalb das Recht der SVA auf Einforderung dieser Beiträge nicht bestehe.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass der BF als Geschäftsführer der kammerzugehörigen Firma XXXX GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung unterlegen sei. Sodann findet sich eine Herleitung der vorläufigen Beitragsgrundlage für die Jahre 2014 und 2015, sowie eine mathematische Herleitung der Beitragshöhen zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG und zur Selbständigenvorsorge für die Kalenderjahre 2014 und 2015, des Kostenanteils für in Anspruch genommene Sachleistungen.

In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides findet sich weiter eine detaillierte Aufgliederung der Beitragsrückstände, beginnend ab dem 1. Quartal 2014 und unter Berücksichtigung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen.

2. Gegen diesen, ihm am 26.06.2017 im Wege der Ersatzzustellung zugestellten Bescheid erhob der BF die am 21.07.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Beschwerde, die er mit dem Antrag verband, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben.

Begründend führte er aus, dass der Versicherungszeitraum sowie die Beitragspflicht bis zum 30.06.2015 und die damit verbundene Höhe der Vorschreibungen unstrittig seien. Weiter heißt es, dass die SVA die bis 31.12.2013 angefallene Forderung im Insolvenzverfahren zu Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXX angemeldet und detailliert auch eine Masseforderung für den Zeitraum 19. bis 31.12.2013 in Höhe von EUR 82,93 angemeldet hätte. Bei der Verteilung des Massevermögens durch den Insolvenzverwalter sei am 11.11.2016 eine vollständige Berichtigung der angemeldeten Masseforderung in Höhe von EUR 82,33, und hinsichtlich der (Konkurs)forderung bis 18.12.2013 eine Teilentrichtung erfolgt. Die belangte Behörde hätte sämtliche Vorschreibungen zwischen dem 01.01.2014 und 30.06.2015 im Insolvenzverfahren als weitere Masseforderung anmelden müssen; diese wären vom Insolvenzverwalter zwingend anzuerkennen gewesen und wäre der gesamte Versicherungsbeitrag für den angeführten Zeitraum einschließlich des Kostenanteils im Zuge der Verteilung des Massevermögens vom Insolvenzverwalter bezahlt worden. Aus diesen Gründen sei die nunmehr bescheidmäßig festgestellte Forderung untergegangen und könne nicht nachträglich mittels angefochtenem Bescheid festgestellt und ihm als Zahlungsverpflichtung auferlegt werden.

Die bloßen Quartalsvorschreibungen, die auf Grund der Postsperre dem Insolvenzverwalter zugingen, würden nicht ausreichen, diesem die Verpflichtung zur Zahlung der Masseforderungen aufzuerlegen.

3. Am 21.08.2017 legte die belangte Behörde die gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens samt eines zum selben Datum datierten Vorlageberichtes dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.

4. Am 11.12.2017 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF als Partei einvernommen wurde.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet

(XXXX).

1.2. Er war von 14.07.2009 bis zu der am 26.06.2015 erfolgten Löschung der im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zu FN XXXX eingetragenen Firma XXXX GmbH mit Standort XXXX, handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft und als solcher allein vertretungsbefugt.

Im Zeitraum 28.10.2008 bis 26.06.2015 verfügte die Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Abfallsammler und -behandler von nicht gefährlichen bzw. gefährlichen Abfällen gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994" und im Zeitraum 13.09.2010 bis 17.02.2015 über eine weitere Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994" und war diese in den angeführten Zeiträumen auf Grund der angeführten Gewerbeberechtigungen Mitglied der Wirtschaftskammer.

Am XXXX.2012 wurde vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren zur Zl. XXXX über das gemeinschuldnerische Vermögen der Firma XXXX GmbH, FN XXXX, eröffnet. Mit Beschluss vom 04.05.2012 verfügte das Insolvenzgericht, dass das von der Gesellschaft geführte Unternehmen geschlossen zu bleiben habe.

1.3. In den Jahren 2011 und 2012 wurden dem BF Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG auf der Mindestbeitragsgrundlage für Neuzugänge nach § 25 Abs. 4 GSVG vorgeschrieben.

Mit Beschluss vom 18.12.2013 eröffnete das Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX das Insolvenzverfahren über das gemeinschuldnerische Vermögen des BF.

In der Folge meldete die belangte Behörde im Konkursverfahren des BF mit Rückstandsausweis vom 19.12.2013 eine Insolvenzforderung in Höhe von EUR 506,69 für den Zeitraum 01.10.2013 bis 18.12.2013 (Tag der Insolvenzeröffnung) und eine Masseforderung in Höhe von EUR 82,33 für den Zeitraum 19.12.2013 bis 31.12.2013 an, wovon sowohl die Insolvenzforderung als auch die Masseforderung vom Insolvenzverwalter zur Gänze anerkannt und in das Anmeldeverzeichnis aufgenommen wurden.

Während des laufenden Insolvenzverfahrens schrieb die belangte Behörde dem BF die von 01.01.2014 bis einschließlich 30.06.2015 fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG bzw. die Beiträge in der Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG im Rahmen von Quartalsvorschreibungen vor.

Mit Beschluss vom 28.10.2016 stellte das Insolvenzgericht fest, dass die Masseforderungen zur Gänze befriedigt werden und auf die Insolvenzgläubiger eine Quote von ca. 3,8 % entfalle.

Nach erfolgter Schlussverteilung langten bei der SVA am 11.11.2016 zwei Zahlungen ein, nämlich EUR 82,33 (d.i. die angemeldete Masseforderung) und EUR 19,33 (d.s. 3,8 % der angemeldeten Insolvenzforderung von EUR 506,69).

In der Folge hob das Landesgericht XXXX das zur Zl. XXXX anhängige Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 14.11.2016 auf.

Mit Schreiben vom 12.12.2016 setzte die belangte Behörde den BF davon in Kenntnis, dass sich sein Beitragsrückstand für den Zeitraum 10/2013 bis 6/2015 zum 06.12.2016 auf insgesamt EUR 4.714,63 belaufe.

Dagegen wandte dieser mit E-Mail vom 16.12.2013 ein, dass ab der Insolvenzeröffnung zwar die Masseforderungen vorgeschrieben worden seien, jedoch eine Anmeldung im Insolvenzverfahren unterblieben sei, weshalb das Recht der SVA auf Einforderung dieser Beiträge nicht bestehe.

1.4. Zwischen den Verfahrensparteien wurden der Versicherungszeitraum (15.07.2009 bis 30.06.2015), die Beitragspflicht bis 30.06.2015 und die Höhe der damit verbundenen Vorschreibungen (in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG von 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von monatlich EUR 127,28 und von 01.01.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von monatlich EUR 130,71; in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG von 01.01.2014

bis 31.12.2014 in Höhe von monatlich EUR 53,93 und von 01.01.2015

bis 30.06.2015 in Höhe von monatlich EUR 55,39 und in der Selbständigenvorsorge nach BMSVG von 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von monatlich EUR 10,79 und von 01.01.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von monatlich EUR 11,08) ausdrücklich außer Streit gestellt.

Außer Streit gestellt wurde auch der Umstand, dass die belangte Behörde ihre bis 31.12.2013 angefallene Forderung in Höhe von EUR 506,69 (für den Zeitraum 01.10.2013 bis 18.12.2013) gegen den BF in dem über sein gemeinschuldnerisches Vermögen vom Landesgericht XXXX am 18.12.2013 eröffneten Insolvenzverfahren zur Zl. XXXX angemeldet und detailliert auch eine Masseforderung für den Zeitraum 19.12.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von EUR 82,33 mit Rückstandsausweis vom 19.12.2013 angemeldet hat.

Außer Streit steht weiter dass es anlässlich der vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Verteilung des Massevermögens am 11.11.2016 zu einer vollständigen Berichtigung der angemeldeten Masseforderung in Höhe von EUR 82,33, und hinsichtlich der Forderung in Höhe von EUR 506,69 zu einer Teilentrichtung im Ausmaß der Quote von 3,8 % (d.s. EUR 19,33) kam.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Firma XXXX, zu den einzelnen von der Gesellschaft gehaltenen Gewerbeberechtigungen und zur Vertretungsbefugnis des BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum getroffenen Konstatierungen gründen einerseits auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, andererseits auf dem eingeholten Firmenbuchauszug zur FN XXXX.

Die Konstatierungen zum Gang des Insolvenzverfahrens des Landesgerichtes XXXX zur Zl. XXXX und zur Forderungsanmeldung der Beitragsforderungen der belangten Behörde am 19.12.2013 gründen auf den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, auf den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden (darunter der Rückstandsausweis der SVA vom 19.12.2013) und auf dem Edikt des Landesgerichtes XXXX zur Zl. XXXX.

Die zu Punkt 1.4. festgestellten Fakten wurden auf der Grundlage der wechselseitigen Außerstreitstellungen der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2017 gefasst.

Die hier getroffenen Feststellungen wurden auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, die dem BF bekannt sind und denen er weder in der Beschwerdeschrift, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist, im Wege der freien Beweiswürdigung gefasst.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF. erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in der Sache selbst zu entscheiden.

Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören.

Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 idgF., in Verbindung mit § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG) richtet sich der Instanzenzug hier an das Bundesverwaltungsgericht.

Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

§ 414 Abs. 1 und 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Anlassbezogen stellte die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid für den Zeitraum 15.07.2009 bis 30.06.2015 das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG fest (Spruchpunkt 1.) und sprach nach Feststellung der relevanten Beitragsgrundlagen aus, dass der BF verpflichtet sei, monatlich Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG und monatlich Beiträge in der Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG zu leisten (Spruchpunkte 2. und 3.) und sprach weiter aus, dass nach der Satzung der SVA Zahlungspflicht für aushaftende Kostenanteile bestehe (Spruchpunkt 4.) und der BF zur Zahlung des zum 21.06.2017 bestehenden Beitragsrückstandes in Höhe von EUR 4.005,93 verpflichtet sei (Spruchpunkt 5.).

Bereits in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den darin dargestellten Versicherungszeitraum, die Beitragspflicht und die damit verbundene Höhe der Beitragsvorschreibungen außer Streit. In Anbetracht des Umstandes, dass die SVA die auf den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2015 bezogenen Vorschreibungen nicht als weitere Masseforderungen angemeldet hatte, vertrat er die Auffassung, dass die bescheidmäßig festgestellte (Beitrags-)Forderung untergegangen sei und nicht nachträglich mit Bescheid festgestellt und ihm Zahlungen auferlegt werden könnten.

Die Quartalsvorschreibungen seien nicht ausreichend.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2017 stellte er den anegfochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 1.), 2.), 3.) und 4.) außer Streit, sodass ausdrücklich die in Punkt 5.) ausgesprochene Zahlungsverpflichtung strittig ist.

Beschwerdegegenständlich bleibt daher (ausschließlich) die Rechtsfrage zu prüfen, ob und inwieweit die Beitragsforderungen der SVA für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2015 tatsächlich untergegangen sind, weil diese in dem beim Landesgericht XXXX anhängigen Insolvenzverfahren zur Zl. XXXX nicht als Masseforderung angemeldet wurden.

3.3. Die auf den beschwerdegegenständlichen Fall anzuwendende mit "Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren" titulierte Bestimmung des § 38 GSVG hatte in der für den Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung folgenden Wortlaut:

"§ 38. (1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.

(2) Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sowie bei der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von gewerblichen Unternehmungen, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb oder Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z 3, § 121 Abs. 1, § 340 Abs. 2 und § 344 Exekutionsordnung). Im übrigen sind bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Bereich beziehen, wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z 1 und § 124 Z 2 Exekutionsordnung)."

Die zitierte Bestimmung ordnet in dessen Abs. 1 die Anwendung der Bestimmungen der Insolvenzordnung an.

Gemäß § 51 Insolvenzordnung (IO) idF. BGBl. I Nr. 29/2010 (IRÄG 2010) stellen Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung zustehen, Insolvenzforderungen dar. Der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt ist bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann.

Das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum "Sachverhalt", der diese Beitragspflicht im Sinn des § 46 Abs. 1 Z 2 IO auslöst (VwGH vom 09.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0034 mwN). Daraus ergibt sich, dass die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Sozialversicherungsbeiträge als Insolvenzforderungen anzusehen sind und mit der darauf entfallenden Quote befriedigt werden.

Sozialversicherungsbeiträge sind gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 IO als Masseforderung zu qualifizieren, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens bzw. nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz. 4 zu § 68 ASVG). Dabei geht das Gesetz nicht von der Fälligkeit, sondern vom Entstehen der Forderung aus (AB 1147 BlGNR 15.GP 8)

Demnach ist bei der insolvenzrechtlichen Qualifikation von Rückständen an Sozialversicherungsbeiträgen nicht auf das Entstehen der Beitragsschuld, sondern auf die Verwirklichung des die Beitragspflicht auslösenden Sachverhalts abzustellen (siehe dazu Derntl in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 4 zu § 38 GSVG mit Hinweis auf die dazu ergangene Judikatur der Höchstgerichte; Mohr, IO 11. Aufl. E 40 zu § 46).

Im Zusammenhang mit einer vor der Konkurseröffnung entstandenen, sohin als Insolvenzforderung zu qualifzierenden Beitragsschuld hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diesfalls der Sozialversicherungsanstalt gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zustünde, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche, es sei denn, es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem - wie im Beschwerdefall - die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen, weil die Erlassung eines solchen Bescheides - anders als die Erlassung eines Feststellungsbescheides, etwa über die Höhe der monatlichen Beiträge - zum Eintreibungsverfahren gehört (VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0288 und vom 06.06.2012, Zl. 2009/08/0011).

Im Gegensatz zu den Konkursforderungen sind Masseforderungen nicht von dem für Konkursforderungen vorgesehenen Prüfungs- und Feststellungsverfahren erfasst und deshalb auch nicht von der ebenfalls nur Konkursforderungen betreffenden Prozess- und Exekutionssperre betroffen.

Daraus folgt, dass sie jederzeit und ohne Rücksicht auf den Stand des Konkursverfahrens geltend gemacht und erforderlichenfalls auch im Exekutionswege eingetrieben werden können. Die Entscheidung darüber, ob die gegen die Masse geltend gemachte Forderung zu befriedigen ist oder ob ihre Liquidierung aus was immer für einem Grunde, auch aus dem ihrer mangelnden Qualität als Masseforderung, zu verweigern ist, fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters (vgl. OGH vom 30.06.1987, Zl. 5 OB 332/87; vom 17.07.2003, Zl. 3 Ob 138/03 w; Mohr, IO 11. Aufl., E 16 zu § 124).

Masseforderungen unterliegen auch nicht der Anmeldungspflicht.

Neben der Möglichkeit eines Abhilfeantrages nach § 124 Abs. 3 KO können sie jederzeit und ohne Rücksicht auf den Stand des Konkursverfahrens geltend gemacht und erforderlichenfalls auch im Exekutionsweg eingetrieben werden (OGH vom 26.02.2004, Zl. 8 Ob 155/03 g mit zahlreichen Hinweisen auf die oberstgerichtliche Judiaktur; siehe dazu auch Mohr, IO 11. Aufl., E 19 zu § 124, worin es heißt, dass das Prozesshindernis der Anmeldepflicht im Konkurs für Masseforderungen nicht gelte).

Gemäß § 124 Abs. 1 IO sind die Forderungen der Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Der Insolvenzverwalter hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind (Abs. 2 leg. cit.). Bei einer Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können sich die Massegläubiger an das Insolvenzgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen (Abs. 3 leg. cit.).

3.4. Beschwerdegegenständlich wurde vom Landesgericht XXXX am 18.12.2013 das Insolvenzverfahren über das gemeinschuldnerische Vermögen des BF zur Zl. XXXX eröffnet. Mit Rückstandsausweis vom 19.12.2013 meldete die belangte Behörde eine auf den Zeitraum 01.10.2013 bis 18.12.2013 bezogene Beitragsforderung in Höhe von EUR 506,69, die als Insolvenzforderung zu betrachten ist, und eine - ebenfalls auf diesen Zeitraum bezogene - Masseforderung in Höhe von EUR 82,33 an.

Die nach der Konkurseröffnung fällig gewordenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG und die Beiträge zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG wurden dem BF mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid festgestellt und zur Zahlung vorgeschrieben.

Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die in Punkt 5. dieses Bescheides zur Zahlung vorgeschriebenen Beitragsforderungen der belangten Behörde nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX entstanden sind und als Masseforderung zu qualifizieren sind.

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift vermeint, die SVA hätte die zwischen dem 01.10.2014 und dem 30.06.2015 entstandenen Beitragsforderungen als weitere Masseforderungen anzumelden gehabt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass Masseforderungen nicht der Anmeldungspflicht unterliegen (siehe dazu OGH vom 26.02.2004, Zl. 8 Ob 155/03 g).

Das über das gemeinschuldnerische Vermögen des BF vor dem Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX eröffnete Konkursverfahren endete mit einer Schlussverteilung, woraufhin der Konkurs aufgehoben wurde.

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift vermeint, dass die Beitragsforderungen der belangten Behörde für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2015 nicht mehr geltend gemacht werden könnten, übersieht er, dass der Schlussverteilung nicht die Rechtswirkungen eines (anlassbezogen nicht abgeschlossenen) Sanierungsplans zukommen, der unter der Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung den Schuldner gemäß § 156 Abs. 1 IO von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.

Die Bestimmung des § 156 und die daraus erfließende schuldbefreiende Wirkung gilt jedoch nicht für Masseforderungen (siehe dazu Mohr, IO

11. Aufl. E 3 zu § 156 und die darin enthaltenen Hinweise auf die höchstgerichtliche Judikatur); umso mehr muss dies für die Behandlungen von Masseforderungen nach erfolgter Schlussverteilung gelten.

3.5. Aus den angeführten Gründen muss der Beschwerde daher der Erfolg versagt bleiben und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung einerseits von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und andererseits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsfrage der Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die nach Eröffnung eines Konkursverfahrens entstanden sind und als Masseforderung in dem über das gemeinschuldnerische Vermögen des Beitragsschuldners eröffnete Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden.

Schlagworte

Beitragsrückstand, Insolvenzverfahren, Meldepflicht,
Pflichtversicherung, Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2168059.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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