Entscheidungsdatum
12.12.2017Norm
BBG §42Spruch
G305 2148174-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA, als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Passnummer:
XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung b e s c h l o s s e n:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom XXXX auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
2. Mit einem weiteren, zum XXXX Bescheid, OB: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gerichteten Antrag der BF zurück.
3. Anlässlich einer Vorsprache im Offenen Kundenempfang der belangten Behörde erhob die BF je eine gegen den Bescheid vom XXXX und vom XXXX gerichtete Beschwerde.
4. Mit hg. Verspätungsvorhalt XXXX wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass sich ihre gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde als verspätet erweist, zumal die Beschwerde in diesem Fall erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde einlangte. Gleichzeitig wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
5. Innerhalb der ihr gesetzten Frist gab sie eine zum XXXX datierte Stellungnahme ab, in der sie im Kern einräumte, dass die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde nicht innerhalb der im Bescheid ausgewiesenen Sechswochenfrist eingebracht wurde. Sie begründete dies damit, dass ihr eine Mitarbeiterin im Büro des Behindertenanwalts "eine falsche bzw. unzutreffende Auskunft über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde" erteilt hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A): Zur Zurückweisung der Beschwerde
Gegenständlich betrug die Beschwerdefrist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX sechs Wochen.
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß § 32 Abs. 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Beschwerdefrist grundsätzlich nicht abgeändert werden.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom XXXX noch am selben Tag ausgefertigt wurde und der BF gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG längstens am 05.09.2016 zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum XXXX vor einer Mitarbeiterin der belangten Behörde zu Protokoll gegebene Beschwerde. Aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass gegen diesen binnen sechs Wochen nach erfolgter Zustellung (=Beschwerdefrist) Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben werden kann. Ausgehend von der am 05.09.2016 erfolgten Zustellung des Bescheides vom XXXX endete die Rechtsmittelfrist am 17.10.2016, 24:00 Uhr.
In ihrer, auf Grund des Verspätungsvorhaltes erstatteten Äußerung vom XXXX führte die BF keine Umstände ins Treffen, die die Annahme der Verspätung des gegen den Bescheid vom XXXX gerichteten Teils ihrer Beschwerde erschüttern würde. Mit dem Vorhalt, die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid deshalb nicht rechtzeitig erhoben zu haben, da ihr von einer Mitarbeiterin im Büro des Behindertenanwalts "eine falsche bzw. unzutreffende Auskunft über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde" erteilt worden sei, vermag sie keinen Umstand mit Erfolg aufzuzeigen, der sie an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2148174.2.00Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017